Ausgabe 
16.7.1917
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Nr. 118

16. In!i

1917

KrasMötl fürj»en Kreis Gießen.

FnhaltS-Uebeiflcht: Aenderung der Postordnung. Ausfuhr und Durchfuhr von Waren. Verarbeitung von Gemüse. Höchstpreis

von Gemüse.

Bekanntmachung.

Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900 betressend.

Die nachstehend abgedruckte Verordnung des Reichskanzlers vvln 9. Juli 1917 bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntnis.

Darmstadt, den 9. Juli 1917.

Großhc rzogl ichcs Sta als min ifteri um. v. Ewald.

Frhr. Löw.

Bekanntmachung

betrefseud Aenderung der Postordnung vom 20. März I960.

Vom 3. Juli 1917.

Auf Grund des 8 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Neichs-Gesetzbl. S. 347) und des 8 3 Ms. 2 des 65esetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vonl 30. Mai 1908 (ReickB-Gefetzbl. S. 321) sowie aus Grund der Be­kanntmachung des Bundesrats vom 28. Juni 1917 (Reichs-Gcsetzbl. S. 566), betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lotlwingen, wird die Postordnung vom 20. März 19M mie folgt geändert.

1 Im 8 18 aPostprotest" erhätt der Ms. v unter B und C folgende Fassung:

B. Postprotestausträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zal-lbar sind, werden erst au folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezcigt:

u) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis einschließlich 29. Oktober 1917 eingetreten ist, am 31. Oktober 1917;

b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 29. Oktober 1917 ein tritt,

am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.

Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheck- rechts nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Mstragyebec Erlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit, dem Pcstprotestaustrage schon am zkveiten Werktage nach dem Zah- knngstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, prote­stiert werde. Dieses Verlangen ist durch den VermerkOhne die verlängerte Protestsrist" auf der Rückseite des Postprotestauftrags anszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechselsuimne auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechsel­zinsen einzuziehen und im Mchtzahlungssalle deswegen Protest zu erleben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postpoote stauftrage hinterBetrag des beigesügten Wechsels" einzutragennebst Verzugszinsen von 6 v. £>'. vom Tage der ersten! Vorzeigung, nämlich vom . . . ab". Der Zeitpunkt, von denr an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, kvenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels benn'rkt. Hat der Auftraggeber die Einziehmg der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen. Bezahlung der Weclffelsnachte und der Zinsen ausgehändigt. bei Nichtzallnng auch mir der Zinsen aber wegen des nicht gezahlte» Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.

0. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag ist. der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels aus einen Soun- oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung oorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor. die Vorzeigung der Wechsel, deren Prvtestfrist am 31. Oktober 1917 (Ms. B) ablänst. auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.

2. Die Aenderungen treten sofort in Ktast

Berlin, den 3.Juli 1917.

Der Reichskanzler.

In Vertretung: K r a e t k e

Zu Rr. Sk. M. 7011. Darmstadt, den 9. Juli 1917.

Dos Großherzoglickie Staatsministerium an die Großherzoglichien Kreisämter.

Wir beauftragen Sie, vorstehende Borordmnm des Reichs­kanzlers vom 3. Juli 1917 in den Aurtsverkutrduugsblättern zu ver öffentlichen.

v. Ewald.

Frhr. Low.

Bekanntmachung.

Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. Dezember 1916 (Rnchöanzeiger Nr. 295,, betreffend das Verbot der Ausfuhr und

Durchfuhr von Waren des 5. Abschnitts des Zolltarifs, bringe Ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:

I. In Ziffer IV der Bekanntmachung sind folgende, dem Verbot unter I bislang wicht unterstellte Waren zu streichen .

Aus Unterabschnitt A.

Anssuhrnmnsnern des Statistischen

^ . Warenverzeichnisses!

Rohseide vom Maulbeerspinner.391 a. 392 a

Rohseide in Verbindung mit anderen Gespinsten

als Wolle, Baumwolle oder Ramie. aus 393

Florettseidengeffinste. 398 oc

Seiden zwirn alter Art in Aufmachungen für den

Einzelverkauf. aus 399

Rohseide, künstliche Seide und Florettseiderrge- fpinste, in Verbindung (jedoch nickst umsponnen) mit Metallfäden (Draht oder La(m . . . . 400

dichte, ungemusterte taslbindige Getvebe. ganz aus Seide des Maulbeerspinners, beiderseitig mit

festen Kanten geivebt (Pongees). 401

Sammet und Plüsch, sarnmet- und plüschartige Getvebe, ganz oder teilweise ans Seide . . 404 ad

andere dichte Gewehr, ganz oderteiüveise aus Seide ans 405 ab Beuteltuch,, ganz oder leilrveise aus Seide (MMer-

sm) .. 407

Handschuhe und andere Wirkwaren, Wirt- und Netzftosfe, Netzwaren, gmrz oder teilweise aus

Seide .. 409 ab

II. Die dem Ausfuhrverbote durch die vorstehende B stimmimg unterstellten, bisher zur Ausfuhr nicht verbotenen Gegenstände sind znr Ausfuhr frei zu lassen, soweit sie spätestens am Tage der Ver­kündung dieser Bekanntnrachnng Zirm Versand aufgegeben sind. Berlin, den 2. Juli 1917.

D?r Reichskanzler.

Jni Aufträge: Richte r.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung vom 5. August 1916 über die Ver­arbeitung von Gemüse >Reichs-Gesetzbl. S. 914) wird bestimmt z

8 1. Die gewerbsmäßige Verarbeitung reifer Erbsen zu Ge­müsekonserven sowie die gewerbsmästige Herstellung von t^müse- konserven mit Fettzusatz ist verboten.

8 2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer? dieser Strafen belegt.

§ 3. Diese Bestimmungen treten zwei Wochen nach ihrer Ver­kündung im Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 28. Juni 1917.

Reichsstelle für Gemüse und Obst. Berwaltungsabkeilung. von T i l l y.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grohh. Börger- meistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen!. Gießen, den 11. Juli 1917.

Großberzoglickes Kreisamt Gießen.

I. V.: Langermann.

Bekanntmachung

über den Höchstpreis von Brennkirschen.

8 1. Der Preis für solche Kirschen, die sich zum Genüsse in! rohem Zustande nicht eignen und herkömmlich in ihrem ErzeugnngK- gebiet ausschließlich zur Branntweinherstelkung verwendet werden, darf beim Verkauf durch den Erzeuger nicht mehr al§ 18 Pfennig für das Pfund betragen.

8,2. Tic bei den Landes-, Provinzial und Bezirksstellen für Gemüse und Obst gebildeten Preiskoininiffioncn können für ihr WirtsckMstsgebiet eilten anderen Erzeuger Höchstpreis bestimmen, dir den vorstel-end festgesetzten Höchstpreis nicht um mehr als 10 Pro­zent überschreiten und nickst um »mbhr als 15 Prozent dahinten zu rückbleiben darf.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in .Kraft.

Berlin, den 5. IM 1917.

Reicks stelle für Gemüse und Obst.

Der Vorsitzende: von Tilly.

Zw.lbngsrunddeuck der Brü h l'scheii ttn v.-Bnch- und Steindruckerei. R. Lange. Gießen.