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d) den öcborl m FÄftern, ütsdeftmdore ben $ui Verwahrung. fBeretütttö und Kersendu,^ von Lebensmitteln beat&igtero,
Jitter AlxfüeÜIm
§ 3. Xtc ReichBftrUtielle hat iipxti Ditz in Berlin Sie gliedert Wh in eiine BerlvalLungsadteilung und eine Geschäftsabteittmg. ß 4. Dir Berwaltungsabteitung ist eine Bsel>örde. die oeu, Wanzler (Reichsanct des Innern) unterstellt ist. Sie besteht ans Reichskommissar für Faßbe wirtschaf lmrg als Vorsitzenden,, sei mm Stellvertreter als steuvertreteirdem Vorsitzenden und einer Än »ochl von ständigen und nichtständig,, Vorstandsmitgliedern.
Der Reichskanzler ernennt den Reichskommissar, seinen Stellvertreter und die Vorstandsmitglieder.
Dü übrigen zur Bearbeitung der laufenden Geschäfte ersorder- Mien Arbeitskräfte beruft t*tc Reichskoimnissar.
8 6. Geschäftsabteilung der ReichssaWelle ist die ,,KrieaS- tmrtschafts - Aktiengesellschaft Geschäftsabteilung der Reichsbekl«- vungsstelte."
Bei ihr ist gemäß 8 12 tiyvtx Satzungen mindestens ein besonderer Arbeitsausschuß für Faßbetoirtschaftung zu bilden, der in grundsätzlichen Fragen zu hören ist.
86. Zu den Sitzungen des Arbeitsaussä>usfes beziehun, 7 s weise der Arbeiterausschüsse können das Reichsamt des Innern, das »krütz^ernährungsamt, die Kriegsministerien der Bundesstaaten und das Reiä)S-Marineaint Kommissare entsenden, denen ein Wider- tzruchsr.'cht gegen die Beschlüsse des Ausschich'es zuftrtzl. Wird Widerspruch «hoben, so entscheidet über die Ausführung der Beschlüsse der- ReiclBlanzler.
Der Ausschuß des Bund-esratS für Handel und Verkehr' ist jeweils einzuladen
8 7. Soweit der Reichskommissar, sein Stellvertreter, die Vorstandsmitglieder und di« übrigen Arbeitskräfte nicht in einem zur Amtsverschwiegenheit verpflichtenden Reichs oder Staatsdienstver- hältnisse stehen, find sie zur gewissenhaften GrfMrmg ihrer Ol>- lügenlxiten^brsbesondere zur Äintsoerschwie^nheit zu verpflicksten
§ 9 Wer einer von dem Reichskaurler oder bau' Reichs- tzom!Missar für Faßbenürtschaftung aus Grund des § 2 Nrr Berork> MMg des Bundes rn-tS über' den Verkehr mit Fässern vom 6. Jurn 1917 erlassenen Bestiminürng zuwider ha, rdeft, wird mit Gefängnis btS zu einen, Iiahre und Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Reben der Strafe kann ans Ltnzühinlg de,- Fässer erkannt rverden. ans die sich die Zuwider ha nd- *ieng bezielÄ. ohne Unlersclsted, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
' 9. Diese Bestinntmachnng tritt am 30. Juni 1917 in Krmt. e r l i n , den 28 Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Polizei-Verordnung
betreffend Verkehr mit Waldbeeren. Von, 30. J,mi 1917.
8 1 Das Pflücken und Sammeln von 29aLdbeeren zum eigenen Verbrauch ist gestattet. Zur Beförderung der gefammel- tzen Früchte .nack> einer anderen Geinarkung ist jedoch ein Befördern uns schein erforderlich, der gegen eine Gebüln von 80 Pf. (einschließlich PvrtoKosten'' Jdei der Geschäftsabteilung de,' LandeS- vbststeUe in Darmstadt, Landstraße 1,6 an^lfordern ist.
8 2 Der Verkauf von Waldbeeren durch Mucker oder San,m- ler unmittelbar an Selbstverbrauche,- oder an Aufkäufer, die keine AuSlveiskarte der Landesobstitelle besitzen, ist nickst gestattet.
8 3 Wer diesen Bestimmungen zinviderhandelt^ rvird gemäß 8 13 der' Bekannt,nachung Großl, Ministeriums des Innern tDm 30 August 1916 mit Gefängnis bis zu seck>s Monadm oder mft Geldstrafe bis zu fti ns zehn stunde tt Mark bestraft.
Darmstadt, den 30. Juni 1917.
Die Landes-Obstsülle.
Dr. W a g n e r.
An den Oberbürgermeistcr zu Gießen und an b\t Gfgßh. Bürgermeiftereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekamttmaekmng ist ortsüblich K, vkröisentli,ften.
Gießen den 6. Juli 1917.
Großher^oglichcs Krcisantt Gußen. _ I. B: Langermann.
BekininLrriachrtng.
«Kt Ergänzung der Beürnntmachung. botrefseich die Uebcrtragung des Vorsitzes in Ausschüssen und Schiedsgerichten ,ruf den Vor-" sitzenden des Rei Mchietx. 7 ,'richtS für Kriegs,virtschast.
8 1. Der §1 der Bekanntmachung. ^treffend die Neber- tragung des Vorsitzes in Ausschüssen und Schiedsgoricksten ans den Vorsitzenden des Reicks schiedgerichts für Kriegswirtschaft, vom 19. Dezenrber 1916 (Deutscher Reick>sanzeiger Nr 293) cvhält nachstchenden Zusatz:
De,' Vorsitzende des stteicl^sclnedsgerichts für Kriegs,virtschaft -Vernimmt Ürner den Vorsitz in:
.,15. dem gemäss § 20 Abs. 3 der Türordn»ng über Hase,- cm dcn- Ernte 1916 vom 6. JtUi 1916 (Reü!' -Grst tzbi. S 811> errichteten Sckm^gericht zu. Entscheidung aller Slreitigürteu.
die sui> aus der Lieferung von .Hofer zwisck^n der Zentralstelle zur Bofch»affung di er Heeresver psleg,mg oder der Stelle, an Me ckus ihre ?snweisnng der Hafer geliefert worden ist, mtb dem tiefen,d«, Kommunal vcrband ergeben."
8 2. Diese Bekanntinachung tritt mit dem Tage der Berosferrt- lickung in Kraft.
Berlin, den^20. Iun, 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
_ Dr. Helfferich.
Betr : Frühkartoffeln.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die Frühkartoffeln sind zunächst nach der Bekanntnmchiing über die Kürtoffelversorgung vom 26. Fun, 1916, die sich auf den Zeitraum vom 16. August 1916 bis 15. August 1917 erstreckt, nnd demnächst nach der Verordnung vom 29. Juni 1917 .;n bewirtschaften.
Vorstehendes ist zur Beanl,vorrung von uns gegenüber vorgebrachten Zlveifeln und Fragen ortsüblich bekanntzmuoä^n. Gießen,12. Juli 1917.
Großher^ogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: L a u g e r m a n n.
B e t r.: Frühkartoffeln.
An den Sdrrbürgernttifter zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistkieien der Landgenteindeu des Kreises.
Sie wollen ortsüblich veröffentlichen, daß die Kartoffcherzenger von FrMartoiftln ih:-r .KarwffÄvorräw für dem Kvmmuna I st er lmnh Gießen sick-erzustellc-., haben und dürfen die bei ihnen sicher- gestellten Mengen nicht verbratuchrm noest^ durch Mchtsgeschäft darüber verfüge,,. Es gellen somit bis 15 August ds. Is Mr seitherig«» nützlichen Bestimmungen.
Gießen , den 11. Itüi 1917.
Grostberzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Langermann.
Betr.: Sammeln von Abfällen aus Hanf und dergl.
Au die GrvfD. Bürgermeistereien der Landgemeinden des KrnscS. die Kirchen- und Schulimrftände.
Wie uns mitgeteilr wird, ist. bei d r Aufnahme de. vHftHfm die Wahrnehmung gen,ach worden, daß in vielen Gelrändcn ,md Airchen Reste von «.'brauchten (Aockenseilen vorhanden find, deren Sainmlung und Äerwerttmg im Interesse der Kriegslvirttchast drängend wl'mschensivert erfedentt.
Wir Kalten diese Mregung für reaarttiä) rmd erupftkrleu Ihnen, den Großh. Bürgermeistereien, Kirchen- und SchlrrlvvrstGi,- den, deshalb baldigst -u ver'ai,lassen, daß derartige, „ich.! nreht gebrauche Reste gesammelt und der zuständigen Srette ANüu- Gesell schüft zur Verwertung von Swssabsallen in Berlin Mi Vn'füanna gestellt und an sic abgegeben werden.
Gi eye n.d«, 13. JüEi 1917.
Großherzogliches Kieisautt Gießen.
I. V : Langermann.
Feldpolizeiliche Anordnung.
Betr.: Feldsctnrtz.
Aus Grund der Mt. 36 und 43 des Feldstrasgefetzes twn 13. Juli 1904 wird nach Anhörung des Geineinderats mit Genelnni- gimg Grvßb Kreisanits Gießen vom 16. Juni 1917 für die Feld- aenlcrknng der unterfertigten Gemeinden aitgcvrdnet, daß samt-' Iid>r bedstanzten Grundstücke offene nnd eingefriedigte) vv7, avendä 10 Uhr bis morgen- 5 llh,' geschlossen sind nnd deren BetreN ., allen Personen, auch den Eigentümern, verboten ist: ausgenommen sind nur Flächen, die als Hausgärten dienen und mit einem WodnhauS unmittelbar rn Verbindung stehen.
Zuwiderhandlungkit werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Hast bis zu 14 Tagen de-straft.
Diese Anordnung tritt alsbald in Kraft.
Rodheim . den 26. Juni 1917.
Großh Bürgermeisterei Rodheim.
K r ö l I.
Kessel da cd. den 4. Juli 1917
Großb Bürgermeisterei Kesükbach.
9. k : Weber.
Annerod, den 7. Juli 1917
Großb Bürgermeisterei Annerod.
Hör n.
Großen-Buseck. den 7 Juli 1917.
Gvvßh Bürw'rmeisterei Großen Busect.
'S ch w alb.
Lollar, den 7. Juli 1917
Großh. Bürgermeisterei Lollar.
S ü' m i d t
R e i S k i r che n . den 7. Juli 1917.
Großh Bür^r meisteret Reiskirrt-en. W a g n e r.
ZwiklingSrnnddnick der Vrühl'jchen llni’ Buck, und 3t*inbni*?rrei
Lang e Gieße».


