Nr IS6 13. o«i 1017

Üreisblatt für kn Kreis Gietzen.

JuhallS Nebcrsicht: Höchstpreise für Honig. Beschlagnahme von Fässern. Recchsstelle für Faßbewirtfchaftung. Verkehr mit Waldbeeren. - ReichSschiedsgcricht für Kriegssvirtschast. Frühkartoffeln. Sammeln von Abfällen auS Hanf und dergl. Feldschutz.

Verordnung

über Höchstpreise sür Honig. Vom 26. Juni 1917.

Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sickerung der VolkLernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:

§ 1. Der Preis für inländischen Honig darf vorbehaltlich der Vorschrift ir- Abs. 2, beins Verkaufe durch den Erzeuger bei Seim- und Presch-uig 1.75 Mt.. bei anderen .Honigarten 2.75 Mk. für Vs Kilogramm nicht übersteigen. Beins Verkaufe durck andere Personen darf der Preis für' Sein;- und Preßhonig 2.50 Mk., für andere Honigarten 3.50 Mk. für Vs Kilogramm nicht übersteigen.

VerSauft der Erzeuger in Mengen bis zu 5 Kilogramm un­mittelbar an Verbranckwr, so darf der Preis für Seim- und Preß- Honig bis auf 2 Mk., für «ordere Honigarten bis auf 3 Mk. für Vr Kilogramm erhöht werden.

Tie Äandeszensralbehörden können niedrigere als die im Abs. 1 und 2 bestimmten Höchstpreise festsetzen.

8 2. Der Preis für ausländischen Honig darf die im 8 1 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Preise nicht übersteigen.

8 3. Der Preis schließt die Kosten der Verpackung mit Aus­nahme der Kosten des Gesäßes, sowie die Kostess der Bersendisng bis zur Sotflon des Verläufers «Bahn, Schiff oder Post) ein. Der Vesckänser ist aus Verlangen des Käufers verpflichtet, das Gesäß bimsen drei Monaten zu dein berechneten Preise zurückzunehmen. Falls das Gesäß durch den Gebrauch gelitten hat, kann der Ber käufer für die Abnutzung eine angesnessene Herabsetzung des Preises fordern.

8 4. Unter Seiml-onig im Sinne dieser Verordnung ist der durch Erhitzen der Waben geivvnnene, unter Preßhonig der durch Anspressen ans den Wabenresten gclvoisnene Honig zn verstechen.

8 5. Verträge über Honig, die vor 'dem 30. Juni 1917 zu höheren als den darin festgesetzten Preisen abgeschlossen sind, ;d nichtig, soweit die Lieferung zn diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist.

8 6. Die in dieser Verordrsung oder auf Grund dieser Der ordmkng festgesetzten Preise fiiib Mchstprcisc im Sinne des Ge­setze, betreffend Höchstpreise, vons 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 Reichs-Gesetzbl S 516 in Verbindung mit den Bekanntnsachrmgen Demi 21 Ja­nuar 1915 Reicks-Gesetzbl. S. 25), 23. März 1916 (Reicbs- Gesetzbl. S. 133) und 22. MärzD917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253).

8 7. Tie Reiclis-Zssekerstelle kann nach näherer Bestimmung des Präsidenten des Kricgseruährnngsamts 9lnsnahmen von den Borschcisten dieser Verordnung zislassen.

8 6. Diese Verordnung tritt mit dem 30. Juni 1917 in Kraft

Berlin, den 26. Juni 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzler-.

_ Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

übet bie Beschlagnachne i>t>n Fässern. Vom 28 Juni 1917. Aus Grund der Verordnung des Bundesrats übet den Verkehr Mit Fässern vom 6. Jwsi 1917 Reichs-Gele tzbl. S 473 > wird folgendes bestimmt:

81. Wer innerhalb des Deutschen Reichs Fässer, Kübel, Bvniche oder c-hnlrcke Gebinde im Besitz oder Gewahrsam hak. ist verpfischtct, dsefeloen anzunrelden.

Die sräheress Anordnungen erläßt der Reichskommissar sür Faßbewsrtschastimg.

8 2. Beschlagnahmt ivcrden alle innerhalb des Deutschen Reichs vovhandenen Fässer, Kübel, Bottichs und ähnlick^n Gebiisde die m Aufnahme von

Fi^en und Scholtieren,

Wkirs, Obst- und Beerenwein (auch Most),

Spirituosen und Essig,

Schroeineschmalz tTserces).

Fleisch,

Dünnen,

Kohl. Gurken und Gemüse,

Obst,

Sirup,

Oel ! weißes und dunkles),

Petroleum,

Teer und Gerbstoffen,

Firnis Lacken und Farben,

Trvckeuwaren aller Art

dienen, gleichviel, ob sie gebrauchst oder ungebraucht find

Dafür', ob die Beschlagnahme Platz greift, ist einerseits die Bauart uud anderseits die letzte Verwendung rchrßgebend.

8 9. Wer beschlaanahtnte Fässer, Kübel, Bottiche uind ähnliche Gebinde iis Gelvahrsam bat, ist verpflichtet, sie aufzubewaiireik, pfleglickr zu behandeln und die zu ihrer Erhaillung erforderliches Maßnrhuren vorzunehmen.

ß 4. An den beschlagnahsntess Fässern, Kübeln Bottick>en sind ähnlscktzm Gebinden dürfess, unbefckiadet der Bestimmungen im 8 3, Verässderungen, insbesoisdere Örtsverändernngen, nicht vor­genommen werben.

Rechtsgeschäftliche Verfügungen über beschlagnahnrte Fässer, Kübel. Bottick-e und ähnliche Gebinde sind nichtig, den rechtsg« schäfuichen Versügmsgcn stehen Verfügungen gleich, die im Wege Der Zwongsvo! I fir c(fimg oder MrcstvollZiehung erfolgen.

Der Gebrauch' Der beschlagnah irrten Fässer, Kübel, Bottiche und ährslicheis Gebinde durch den Derfügursgsberechtigten ins Rah­men einer ordunngsgeinäßen Wirtschaft^. insbesondere das Füllen und die Versendussg mit Ware, solche die Zurückiieserung der leerten Fässer an deis Versender der Ware ist zulässig.

§ 5. Von der Beschlagnahme sind ausgenommen:

a' Fässer, Kübel, Bottiche rmd ähnlick>e Gebinde, die inr Eigen- rum- oder Gewahrsam von Kriegs stellen oder Krrrgsgeselb- schaften sich befinden, die dee Aussicht des Reichscvnrts deS Innern, des Kriegsernährungsamts, der Kriegsmrns'st.nieN. oder einer Landesregierung untersteheis,

b) Fässer, Kübcl, Bottiche smd ähisliche Gebsrsde, die ms die nnter a erwähnten Kriegsstellas oder Kriegsgesellschaslen «ms (5)irmii> bereits al'geschlosftner Verträge zu liefern sind.

c) Fäs,er* Klibel, Botticliie und ächsliche Gebsrsde, die iss ge- verblichen oder landsvirtschaftlichen Betrieben, gleichtstel. ob es sich Uns Eigen betriebe, Genosfensck.ss'en. Gesell schossen. Düebäisde oder ähnliche Bereinigungen handelt, als BctricbK- eiurichtüng benötigt irerden,

ä Fässer'. Kübel, Bottiche s«nd ähssliche (Äebüsch', iw cmnv geschichtlichen oder Kius stwert - Denkmalswert haben.

e) eiserne Fässer, Kribel. Bottiche imb ähnliche Gebinde

Die in biefem Paragraphen asssgesühirtesr Fiffser, Mchf, Bottiche nrsd ahnlickM Elebüsde roerden von dein Zeitprinkl ab von der Befchagnahsnie betroffen, in dem die die Ajrsnahnse gründende DoranLsttzmsg wcgsällt.

8 6. Bon dieser Besann tmachmrg lverden nickst betroffen r

a) iusigc'brauchte Fässer, Kübel. Bol tickte uisd ähnliche Grinde, solange sie sich im Gelvatzrsan: voss Herstcllerss b ü ^ n,

d) Fässer, Kribel. Boirick)c urck ähnliche Gebinde, die en Hoeresverssioltungen, der Marinrverwalttsng, den - ichs» oder Slaatsbehördns für ihren Bedarf in Anspruch siommcji sind,

c) Fässer, Kübel, Bottiche und ähnlickie Gebiride, die in .Ha,»s- Haltungen benötigt lrrerden.

8 7. Ob ein (Gebrauch inr Nahmen einer ordisssnasgeniästen Mrtsck-afr vorlikgt (8 4 Abs. 3) lvclche Fässer, Kübel, Bottiche und ähnlichen Gebinde in g-ewerblsehen und landwirtschafttick^is Be^ trieben als BetriebSeinrichumgen msd ds den .Haushaltus'.gen be>» notsch sieden (8 5c und 6c) oder einen qesckMstlickKn otrrv Ku.i!ttvert (Denttnalstvert §54* haben, entscheiden die Landes^ zentralbehördess oder die von ilxlsen bestinslmlen Behörde?!

8 6- Der Reichs kommissar sür Fastbcwirlschastisng hat sür die Durchführung dieser Bekansstmachscng zu sorgen. Er kann allge­meine oder besosckere A-usnahsnen mlassen.

8 9. Diese Bekarmtmachsrng tritt am 30. Juni 1917 in .Kraft.

Berlin, den 28. Juni 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

E>r. Helfferich.

Bkkanntmachttng

über die Cinrülstuna einer Reichsslclle für Faßbetvirtschaftun« (Rcichsfaßstelle). Dom 28. Juni 1917.

. Auf Grund der Verordnuisq des Busidesrats über dess D-rkchr nnt Fässtrn vom 6. Juni 1917 l Reichs-Gefetzbl S. 473) ös, stsnssne ich:

! > -i ir ' 'fuiuiic. ose oem Neseitzs kau zier disrch die Beo* ochsiuug . lxr d<-n Verkehr, mit Fäfserss erteilt sind, werden der Reschssrelle für ^anbcwrrlschasLsing 'Reick-sfastnelle. slbertrageir. 8 X sc ReschkSsai.istelle fwt insbesoudere die Msgabe a un Deutschen Refthe befrndliei-en Fässer, soweit sie uidtf mrs den vcrr es Verwaltungen oder der Marineve rwallnss-g tur ihren Bedv-rf bsaaspruchu sind, zu vcnvaltess und für ihren mirfowns Berbraluck'! Sorsw zu träges»,'