Ausgabe 
10.7.1917
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§ 68. Die Bereckrbaru-ng eines Verarbeitungslohns, insbet- fonbew eines MaWohns, in der Art .daß als Entgelt für di« Verarbeitung statt eines Geldbetraas die Hingabe eines Teiles der zur Bevarbeckung übergebenen Friichte oder der daraus her- «stellten Erzeugnisse eckrschlzrßlich des Abfalls festgesetzt wird, ist unzulässig. Ebenso ist es Amzulässig, vevarbcimrden Betrieben die Menge an Früchten oder Erzeugnissen einschließlich des Abfalls Pu überlassen, die sie bei Herstellrmg der etwa vereinbarten Pslichtmenge der Erzeugnisse erübrigen.

8 54. Mehl darf ohne Zustimmung der Reicl)sgetreidestelle Weder von dem Kcknnmvmlverbandc noch von anderen ^ms dem Bezirk eines KommnnalverbandeS in de:: eines anderen abgegeben werden.

Mehl darf innerhalb deS Bezirkes eines Kommunal Verbandes ohne Zustimmung der Reiel>sgetreidesteHe nur nach Maßgabe der wr den Kommunalvcrband bestehenden Bestimmungen über die Verb ra n cl?s re geln n g abgegeben werde::.

Die Rücfsiefer-nng von Mehl an die Reichsgetreideftellc nach 9 3b unter a wird hiervon nicht berührt.

§ 55. Wird Getreide von einem Kommunal verband oder Avem Selbstversorger yuni Ausnmhlen zugelviesen, so ist die «leie auf Verlangen an den Kommnnalverband oder an den Selvftvcrsorger zurückzugeben.

Die Reichsgetreidestelle fat die beim Ausinahren ihres Ge­treides entfallende Kleie der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zur Versügr-ng zu ftcüeir

Die ans dem Getreide der He'.esverivaltungen und der Ma­rine veriva! Lun g entfallende «Kleie ist der vom Reichskan.fter be- bestimmten SLÜe zur Verfügung zu stellen, foweü sie nicht von dreien Verwaltungen für den eigenen Bedarf beansprucht rvird. VI. Verbrallchsregelung.

1. Allgemeine Vorschriften.

tz 56. -Der Reickisvanzler bestimmt, ivelche Mengen an Gerste, Hafer und Hülsen fruchten der menschlichen Ernährung und rvelche der Verfütterung diene:: sollen, insbesondere, ivelche Mengen an Hvfer den Heeresverwaltungen und der Marineverivalttmg zu Überweisen sind.

§ 57. Die Komniunalverbände haben den Verbrauch der Vor­räte in ihren: Bezirke zu regeln, insbesondere die VerteiftmS von Mehl.an Bäcker, Koirditoren und Kleinhändler vorzunehnien. Dabei darf insgesamt nicht mehr Mehl abgegeben werden, als die von bei Reichsgeneidestrlle für den Zeitraum festgesetzte Menge.

8 58. Die Kommuiralverbände 'haben

a) Höchstpreise für die Abgabe von Mehl aus Brotgetreide und Gerste sowie von Brot an Verbraucher festzusetzen;

b) Händlern, Bäckern und Konditoren die Abgabe von Mehl und Backwaren außerhalb des Bezirkes ihrer gewerblichen Nieder­lassung oder des Kommunal Verbandes, vorbehaltlich der Vor­schrift im § 17 Abs. 1c, zu verbieten; soweit es besondere rvirt- schastlick-e Verhältnisse erfordern, darf der Kommunal verband Ausnahmen von den: Verbote zulassen:

o)eine Mehlverteilrmgsstelle für ihren Bezirk einzurichten; a) durch Ausgabe von Brotkarten eine Verbrauchs re gelang ein- zusickiren, die den Verbrauch deS einzelnen wirksam erfaßt; e)vie Nebettvachung des ick ihren Bezirk eingeführten ausländi­schen, der Beschlagnahme nicht unterliegerchcr, Getreides und Mehleä sowie des aus ausländischem Getreide im Inland her- «stelllen MehleS unter Berücksichtigung der Verordnung über ben Verkehr tadt ldrsck-e.ru Mehl vviü 13. März 1917 lReichA- .Gesetzbt. S. 229, 252) zu sichern.

8 59. Die Kommnnalverbände ^rven den Breis für das von ihnen abgegebene Mehl so festzusetzen, daß ihre Kosten gedeckt wer­den. Etwaige Ueberschüsse sind für die Volkscrnä'hrung zu ver­wenden

Der Reichskanzler kann Grundsätze für die Pnisbemessnna ausstellen.

8 60. Die Kommunalverbände können ferner insbesondere 2 ) anordnen, daß Backrvaren nur in den von ihnen bestimmten Bäckereien hergestellt werden dürfen; d) anvrdnen, daß :rur .Backwaren von bestimmter Form, Zn iammenfetzung, Größe und Gewicht bereitet werden biirfeu; o) bte Abgabe und die Enttrahmc von Mehl und Backwaren auf bestimmte Abgabestellen und Zeiten sowie in anderer Weise beschränken.

§61. Jeder Kommunal verband hat innerhalb seines Be­zirkes mit den ilyiu voll der Reick-sgetreidestelle überwieseneni oder den nach 8 32 erivorbenen und mit ZuAmmmrg der Reichs- aÄreidestclle znrückbel-altenen Vorräten an Futtergetreide den er-^ forderlichen Ausgleich zwisck)en de:: Hallern von Tieren nach näherer Anweisung der Reichsfuttermittelstelle herdeizuführeil.

2. Besondere Vorschriften für Selbstversorger.

8 62. Tie Kommunal verbände können mit Gen ehnügung der höheren Verwaltungsbehörde nähere Bestinnnungen darüber er­lassen, wer als Selbstversorger (8 7) anz-usehen ist. Insbesondere mnn das Recht der Selbstversorgung mit Brotgetreide aus solck-e Landwlrtscha ftlick>e^Betriebe beschränkt tverden, deren Vorräte zur Ernährung der Selbstversorger bis zum 15. September 1918 otuSreichen und die das zur Ernährung der Selbstversorger er- ß^^iche Brot entsprecheild .ihrer bisherigen Geioohns>eit selbst

Tie Komnmnalverbände können mit Zustimmung der höheren BerwalLungbehötLe bestnninLn. daß die Herstellung von MLnkern (8 9) nur mt Zustimckmng .deZ Kommtmalverbandesl

zulässig ist. Tie Zustcknnrung kann insbesondere davvir abhängig genrack.it werden, daß die Unternehmer laudwirtsckZaftlicher Getriebe jo viel Iinfei u«t> Spelz übrig bchalben, wic sie zur ErnährunO der Selbstversorger und zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden GnmdstÜcke verwenden dürfen.

8 63. Tie Kommnnalvcrbände haben ausreick^rde Ma^« ^rahmen zur Uebenrack^ung der Selbstversorger zn treffen. Takvi ist insbesondere anzslvrdnen:

2 ) daß die Berarbeittmg der Früchte zu Mehl, Schrot, Grieß. Grütze, Graupen, Flocken und ähnlicher: Erzeugnisse:: in eigen«: oder fremden Betrieben vor: der 2lusstellung von Erlaubnis-- scheinen (Mahlkarten abhängig ist; b) daß die Berarbcitting der Früchte zu Mehl irno ^ckZ'ol nur zur Schaffung eines Vorrats für ltzichstens zwei Monate gestattet wird;

o) daß jeden: Unternehmer eines l a:ümft rffck>: 1 tl»chm Betriebs von dem .Kvmmuiwlverbande der Betrieb angeivresÄr wird, in dem er sein Brotgetrechc und seine Gerste verarbeiten lassen darf, und eck: Wechsel des Betriebs nur mit vorheriger Zustimmung deS Komminml Verbandes zulässig ist;

ch daß die Betriebe Frück-te von Selbstversorgern nur zum Zwecke sofortiger Berarbeckwui und mit in den Mengen annehmen dürfen, die durch eine ihnen vorher oder gleichzeitig ausge­händigte, ordnungsmäßig ausgestellte MahlßaNe belegt sind;

e) daß die Betriebe Ma Üblicher nack> vorgeschriebenem Muster zu führen haben;

f) daß die Betriebe die Frückste bei der Annahme und die Er° Zeugnisse bei der Ablieferu:^ zu verwiegen i:nd das GkiviM auf den MaMarten und in den Mahlbükbern zu vermerken haben.

3. Durchführungder Verbrau chsregelnng.

8 64. Zur Durchfiidrung der in den A8 67 bis 63 biezeichneten Maßnahmen sollen in den Kommunalverbärrden beso:chere Aus­schüsse gebildet werden.

8 65. Die Lar:deszentra1behörden oder die von ihnen bestimm­ten höheren Berwaltungsbehörden können den Geschäftsbekneb der Kommunal verbände Veaufsichtigen und die Art der Regelnna (§8 57 bis 63) vorschreiben oder selbst für sämtliche oder einzelüc Kommu- rralverbändc die erforderliche:: Anoidnungen erlassen.

Der Reichsgetteidestellc ist aus Erfordern Aufklärung über den Geschäftsbetrieb zu geben und dessen Nachprüfung zn gestatten.

Die Reichs^etreidestelle kann für die Versorgung bestimmter Berufe oder bestimmter Gruppen von Personen besondere Regelun­gen vorschieiben und das Nähere bestimnwn

8 66. Die Kommunalverbände kömren den Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung inehr als zehntausend Einwohner hatte::, mit deren Einverftcckchnis die Regelung des Verbrauchs für ben Bezirk der Gemeinde übertragen. Soweit den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs übertragen wird, gelten die 88 57 bis 65 für die Gemeinden entsprechend.

8 67. Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über das Verfahren bein: Erlasse der Anordnung ttesfen. Diese Bestim­mungen können von den Landesgesetzen abwvichen.

§ 68. Heber Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsrcgeknng (8§ 67 bis 66) entstehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.

VII. Ausfi'khrttngsvorschriften.

8 69. Ertoeist sich der Inhaber oder Letter eines kausinänni- sck)en oder getvecbUchen Betriebs in der Befolgung der Pflichten un^ zuverlässig, die ihm durch diese Verord:rui:g oder die dazu erlassenen AusführunaSbestinwmngen auserlegt sind, jo kann dtc zuständige Be­hörde den Betrieb schließen.

Sie kann einem landwirtschaftlichen U:ttcrnehmer, der sich in der Verwendung seiner Bestände, in der Bcobachttlng der nach § 68 erlassenen Anordnungen oder in de: Erfüllung seckier Pslichten nach 8 4 bs. 1 bis 3 unzuverlässig errveift oder seine Pflicht zur Aus- knnftserteilung nach 8 25 Abs. 3 oder seine ^lblieseri'.ngspflicht ver­nachlässigt, das Recht der Selbstversorgung «ttziehen mii> bei der Enteignung seine Bestünde, abweichend von der Vorschrift'im 8 43 Abis. 3, der Reichsgetreidestelle oder dem von dieser bezcichneteu selbsckvirtscha st enden Kommunal verband übereignen.

Gegen die Verfügung ist Beschverde zulässig. Ueber die Bc- schtverde entscheidet die höhere Verwaltungsbehickche endgültig. Die Besck)werde bewirkt keinen Aufschub.

8 70. Der Kommunalverband kann Vorräte, die einer ord­nungsmäßig ergangenen Aufforderung zuwider nicht angezeigt oder bei behördlicher Nachprüfung verheinckicht oder sonsttm'e der Auf­nahme entzogen >verden oder die der Unternehmer eines ck::idivirt- schaftlichen Betriebs entgegen den zur Neberwachung der Selbstver­sorger ergangenen Vorschriften zn verwenden sucht, sowie alle Vor­räte, die unbefugt hergestellt oder in den Verkehr gcbrackck werden, ohne Zahlung einer Entschädigung zugunsten der Rcichsget:e,destelle oder des von ihr bezeichneten Kommunalvcrbarüres für verfallen er klären. Der Kommunaltvrband kann schon vor der PersalterNärnng die zur Sicherstellung selcher Vorräte erforderlichen ^knordiuingen treffen.

Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uebr'r die Be- schtverbe enffcheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Besckiwerde belvirkt keinen Ansschub.

§ 71. Die Landeszentralbehorden erlassen die erforderliches AusfÜbrunasbeftimmüngetl.

S« können Vermittlungsstellen eLnrichte::, denm die Mter- verteilung und die BcharfSregelnng hr ihrem Bezirk Miegt^