4
8 72. Die Landesze:rtralbehörden biestimlnen, wer als Kon» munalverbano, als Gemeiirde, als zustä:vdige Behörde und als hö- Verwaltungsbehörde in: Sinne dieser Verordnung anziuseheN ist. Dabei kann bestimmt-werden, daß an die Stelle der Gemeinden Verbände von Erzeugern treten, soweit solche auf Grund des § 16b der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und - İrgungsregeluna vom 25. September 1915/4. November o (R>eichs-Gese tzbl. L>. 607/728) gebildet sind Will die Landeszentralhehörbe Bezirke, die sich über das Gebiet «rner unteren Verwaltungsbehörde hinaus erstrecken, als K'oinmu- nalverband bezeichnen, so hat sie dies der Reichsgetreide stelle mit- -uterlen. Diese kann binnen vierzehn Tagen Einspruch erheben, lieber den Einspruch entscheidet der Reichskanzler.
vm. U ehe rga ngsvo rfchrifte n.
i Verordnungen treten mit Beginn des
16. August 1917 mit der Maßgabe der §§ 74 bis 77 außer Greift:
1. Ver o rdnu n g üb er das Ausmahlen von Brotgetreide vom 28' Juin 1915 «Reichs-Gewtzbl. S. 379):
2. Verordnung Wer Brotgetreide und Mehl aus per Ernte 1916 v?, m äluin 1916 (Reichs-Gesetzbt. I. 613) in der Fassung ^^Bekanntmachung vom 24. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl
^'^ordnnng über Gerste aus der Ernte 1016 vonl 6. Juli 1916 (Rerchv-Gesetzbl. L. 659' in .der Fassung der Bekannt- mÜchung vom 24. Juli 1916 (Reichs-GefeM. S. 800)- 4. Verordnung zur Ergänzung der Bekanntmachung über Gerste Es der Erbte 1916 v. l. Dez. 1916 (Reichs-Gesell. S. 1313):
der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Rerchv-Gesebbt. 666) in der Fassung der Bekannt- machung .vom 24. Jul: 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 811):
6. Veror^nnnit über MfenfEe vom 29. Juni 1916 (Reichs- GelchLl. L>. 621) :n der Fassung der Bekannt,nachung vom
— i 7 JJ m T l 1 t ?16 (Rerchs-Gesetzbl. 5.846);
7. Artchel l II, U der Verordnung iiber Hülseufrüchte von 14. Dezember 1916 (Retchs-Gesetzbl. S. 1360^ -
8 A^A'ung über Hülsenfrüchte vom 23. März 1917 .Reichs
9. Verochnung über Buchvei^eil und Hirse vom 29. Juni und *4. «eptember 1916 (Re:chs-Gesetzb1 S. 625, 1031):
^O'blatt ^649, Blinkern vom 3. Juli 1916 (Reichs-Gesetz-
Wnchen Zeitpunkt treten, vorbehaltlich der Vor- lchntt ini ^ 1 4, die zur Ausführung dieser Verordnung erlassenen Besttmmnngen außer Kraft.
.. , Ter Reichs tanzler kann bestkmiium, daß einzelne Vorschriften dieser Verordnungen früher außer Kraft treten.
> .8 7 ^- Die Bestimmungen, die von den Kommunal verbänden oder Gemeinden auf Grund der Verordnungen über Brotgetreide von. 25 Januar 1915, 28. Juni 1915 und 29. Juni 1916 Mer die Verbrauch^regelung .getroffen sind, bleiben in Kraft: soweit sre »nt den Vonchr.sten dieser Verordnung nicht in Einklang stehen, sind sie bis zum 16. August 1917 zu ändern oder zu ergänzen. *
x* ! 7; ?‘ mit dem Beginne des 16. August 1917 Vor- räte fruverer Ernten au fruchten oder au Mehl aus Brotgetreide und Gerte, allem oder mit anderem Mehl gemischt, sowie an Oo^'-ot. Graupen, Grude, Flocken, allein oder mit anderen Nah, riliigs- und Futtermitteln gemischt, im Gewahrsam hat, ist'ver- tMlcktet, sw dein Kommunalverband des Lagerungsorte bis zum 20. August 191/, getrennt nach Arten mrd Eigentümern, anzu--- zeigen. Vorräte, dre zu dieser Zeit unterwegs sind, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Enrpfang denr .Kommunalverband anzuzergen.
Der KoMmmialverband hat der Reichsgetreidestelle nach einem von dreier festgesetzten Vordruck bis zunr 31. August 1917 Anzeige über die Anmeldungen .Nach Ms. 1 solvie über die in seinem Ergentume stehenden Vorräte zu erstatten
8 76. Die Anzeigepflicht (8 75> erstreckt sich nicht auf
a > Vorräte, die im Ergentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsav Lothringens stehen:
b) Vorräte, bk im Eigenttime der Reichsgetreidestelle Geschäfts alterlturg G. m.b.H., der Zöntral-Emkaufsgesellschaft m b H der Rerchsgersten gesellschaft m.b.H., der ReickMülsenftMchtstelle G. in. b. H. oder der Bezugsveremrgnng der deutsckien Landwirte G. m. b. H. stehen:
s) Vorräte, die bei einem Besitzer an
1. Brotgetreide,
2. anderem Getreide,
3. Hülsenfrüchten,
, .4. Buchweizen und Hirse
Ni,schließlich der ans der betreffenden Fruchtart hergestellten ,, Erzeumnsse je 25 Kilogramm nicht übersteigen.
V Borate an aus Früchten hergesteltten Erzeugnissen, die durch erneu Konrnlniralverband au Händler, Verarbeiter oder Verbrau-' cher semes Bezirks irach Maßgabe der für den Kommuualver-' banr bestehenden Bestiuiimrngen über die Berbrauchsregelung bereits abgegeben smd.
...,^. 77 5?** Begiiul des 16. August 1917 sind die anzeige- pflichtige!. Vorräte (§ 75 Ws. 1, § 76) für den KoM'MuNaloerband.
fe ^ bemdtgter BefikdeMNg
Für ^ese Vorräte gelten die Vorschriften dieser Berordmmgi. Die Koimn.iUnalverbäinde haben die hiernach für sie beichlaa^ nahmt en irnd die in Ihrem Eigentu,ne shchenden (3 75 Ms. 2)
Vorräte der Reichsgetreidestelle Kur Verfügung zu stellen.
IX Schluß urw Strafvorschriften. x. ß 7 A /Dlb Vorschriften dieser Berordüiürg beziehen sich, vor» lEhaltlrch des 8 58s, nicht auf die aus dtn. Auslände eingeführten! Vorräte. Für diese VorrrLe gelten die Verordnungen vom 11. Sep" tömber 1915 >Reichs-Gesetzbl. S. 569) in der Fassung vom 4. Mür» 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 147) und vom 26. Jgnuar 1916 (ReichA" Gefetzbl. S. 67).
Als Ausland in« Sinne dieser Bvrschrifden gilt nicht das befehde Gebiet. Früchte und daraus 'hergestellte Erzeugnisse, die aus dem besetzten Gebiet eingefülhrt weroen, dürfen nur an die Marmeverwaltung, die Reichsgetreidv* v Ä. m. b. H und die Zentral-Einkaufs^ »i^i- .v geliefert werden.
8 79. Mit Gefängnis bis zu einem Jähve und mit Geldwird des? ff 1 ^ nT ' 5 ^ tai, ^ efnö diark oder mit einer dieser Strafe^
'1. tver unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseiteschafft, insbe^ sondere aus denr Bezirke des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, entfernt, sie beschädigt, zerstört, zur Verarbeitung anniil.'int, verarbeitet, verarbeiten läßt, verbraucht cfan- sonst verwendet;
2. wer unbefugt beschlagnahmte Borräde verkauft, kauft oder ein anderes Boräußerungs- ober Erwerbsgeschäft über sie abMießt:
3. wer die zur Erhaltung, Ver.vahrung und Pflege der Vorräte er fordert ichm Handlungen psltchttvidr.g (ßß 4, 46) unterläßt ;
4. wer den nach § 8 erlassenen Bestimmungen zu wider handelt oder wer Früchte zu Saatzivecken verkauft oder kauft, obwohl er weiß oder den Umständen r.ach annehmen muß, daß sie nicht zu Saatzwecken bestimmt sind:
5. wer den gM.äß 8 17 Abs. 1 g erlassenen Bestimmungen zuwider äus'mählt oder ausnmhlen läßt:
6. wer den Mf Grund des § 18 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen iiber die Herstellung, den Vertrieb und die Preise der l^rzenginsse zuwiderhandelt:
7. wer Höhere als die festgesetzten Mahl löhne imd sonstigen Ver- arbeitnngslöhne oder Vergütungen (§ 52) fordert oder sich versprechen oder gewähren läßt:
8. wer den Vorschriften im 8 49 -zmvidec den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsauf- zetchuungen, die Feststellung der vorhandenen Vorräte over die Eutnahn.e von Probeil veciveigert oder die gemäß § 18 Ws. 2,
§ 25 Abs. 3, § 49 Ws. 2 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder wtsseütlch unrichtige oder unvollständige Angaben macht:
9. wer der Borsck)aist m. ß 50 Minder Verschiviegenbeit nicht beobachtet oder der Mltterlnng oder' Bertvertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält:
10. wer die ibm nach 8 3 Ws. 2, ß 6, 8 9 Ws. 2, 8 75 Ms. 1 ob^ liegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder
3 04 vii7]. i, 3 du vioi. i, 3 iö VM. z «oft 2s zuww-ervarrveu:
12 . iver den Airordnnngen zuwiderhandelt, die eine Lcmdeszentraj» behörde, eine höhere BerwaltlnraSbehörde, ein Kommunal-, verband 'oder eine Gemeinde auf Grund der 88 57, 58, 60, 61 62 Abs. 2, zz 63, 65. 66. 70 Ms. 1 Satz 2, 8 71 eriäßt »btt die nach, § 74 in Kraft bleiben.
Ter Versuch ist strafbar.
Jüi Falle der Nr. 9 tritt die Verfolgung nur auf Antrag, des Betriebsinhabers ein.
Bei vorsätzlichem Verschnnügen, Beiseiteschaften, Veräußern oder Verfüttern von Vorräten Muß die Geldstrafe, ibenN ausschließlich auf sie erkannt wird, nrindestens dem dreifachen Werte der Vorräte gleichkommeir, auf die sich die strafbare Handln^ bezieht Neben der Strafe kann in den Fällen der Nrn. 1 bis 6, 10 bis 12 allf Einziehung der Früchte oder Erzeirgnisse erkamlt wer- deu, auf die ijich die strafbare Haudlung bezieht, ohme Unterschied, ob sie dem Täter gehöre«: oder nicht, soweit sie nicht gemäß § 70 für verfallen cvWart M'M'den sind.
§ 80. Ist eine der im 8 79 bezeichneten strafbaren Handlungen geiverbs- .oder geivohnheitsmästig begangen, so tänn die Lträfe auf Oiefangins bis zu fünf Jahreit und Geldstrafe bis zu hunderttaniend Mart erhöht iverden. Neben Gefängnis kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
8 81. Ter Rerchskanzler kann Ausnahme:: von de:: Von- schnftei: dieser Verordnung zutasseu.
c.. . ß ? 2 - Tiefe Verordnung tritt am 25. Juni 1917 in Kraft. Der RerckBtauzler bestimint den Zeitpunkt des Wßerkrafttretens Berlin, den 21. Juni 1917.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Zwillingsrunddruck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindrnckerei. R. Lange, Gießen.


