Ausgabe 
10.7.1917
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den j$Öamim«uUmbani> beschlagnahmten ^ürnralen ersetzt werben Nnnen.

Stellt sich heraus, das eüt fe!bfljiefcr 11 ber Kvmmunalvcr, fomb hen chm nach Abs. 1 -3 obltegendm DerpflickSungen^ nickK genügt, so umn die ReiclMgetreidestellc ihm das Recht der Selbst- lieferung entziehvi.

8 33. Macht der telbsvvirtsifaftende MmmnnaloerbMid von denr ^ltechte der SelbNiisferung leinen Gebrauch vder lmrö ihm das Recljit der Selbstlicferung oder der Selbchvirlsckmit entzogen, so bestellt die Rcicfagetrcidestellc für seinen Bezirk Kommissionäre nach 8 28.

Tem selbslwirtsefafteiiden Mm munalverbände, der von dem Rechte der Selbsllieferung leinen (^brauch macht aber dein dieses Recht entzogen ist, weist die ckieichisgetreidestelle die chm für die versorg imgsbet eck;,rigte Bevölkerung zn sie fanden Mengen an Brot­getreide b«z den Kommissionären seines Bezirkes an. Tic Ab­nahme uttb Bezahlung der Mengen, 1'tMine die ;Zahkung der den Kommissionären zusteheuden Vergütungen liegt den« Kommunal- verbaude ob.

K 34. Jeder selbstunrtschastende Kommunalverband fat da­für M sorgen, da st das zur Versorgung seiner Ber-ölkerung erforder­liche Mehl reckFzeitig zur VerfüMMg steht.

§ 35. Tie Reichsgetreidestelle fat einem selbsumrtschasteuden Koinmunalverbaud aus Verlangen in Fällen dringenden Bedürf­nisses nach- ihren Geschäftsbedingungen:

a) vorübcrgel>end lMeftl zu liefern : die entsprechenden Mengenl sind sobald wie möglich zurückzuliefcrn; d) gegen Lieferung von Roggen, Weizen oder umgekehrt au liefern;

o) durch Abnahme feuchiten Brotgetreides oder- Twcknung behilf­lich yn sein;

d) bei der Lagerung der für die SelbstwirtsHast bestinrmten Vor- !te, sowie bei der Geldbeschaffung behilflich zu sein.

3. A u f g a b c tt d e r G e m e i n d e n.

8 36. Tic Gemeinde l)al dafür zn sorgen, dast die in ihrem Bezirk angebaulen Früchte zweckentsprechend geerntet und auS- aedroscijeir iverden. Sie f>at ferner dafür zu sorgen, dast die be- schilag na Hutten Vorräte zweckentspreckZend aufbewahrt und ordnnngs- mästig behandelt werden.

Mf Verlangen der nach 8 5 Ms. 2 zuständigen Stellen hat sie die zur Ernte, zur Erhaltung mtb- Pflege, zum Ausdrusch oder gur Trennung der Vorräte erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten (8 5 Abs. 1) vorzunefatert

8 37. Tie Gemeinde fat die Mfbewahrung und Venoenduug

des SaatWchs zu überwachen. Tic nach der Bestellung iwri^ge- ünng anzumelden.

bliebeneu Mengen hat sie dem Koni nimm (verbände ztvecks Abliefe«

A 38. Tie Gemeinde hat dafür zu sorgen, das; alle ans ihrem Bezirk abzulieserndcu Früchte der Reichsgetrcidestelle oder, tvenn die Gemeinde in dem Bezirk eures selbstliefernden Kommnuatver- bandes liegt (8 32), dem Kommunalverbau de zur Verfügung ge­stellt iverden.

Tie Gemeinde hat nach) den Anweisungen des Kommunal- verbaudes die Mliestwnütg zu fördern, rnSfasorrdere die KomUris- beim Erwerbe der Früchte zu unterstützen. Ans Verlangen deS Kvm munalverfandcs lM sie nach Hessen Auwersnugen für die im Gemetndcbezirk gelegenen lanbivirtschaftlick)en Betriebe Wirt­schaftskarten zu führen (8 26).

8 99. Tie Gemeüüre haftet dafür, daß die nach 8 23 Slbs. 2 ihr oder ihren landwirtschaftliäM Betrieben jur Lieferung aus- gteücbeuen Mengen rechtzeitig zur Verfügung gestellt lvcrdeu. Sie die iljr zur Lieferung aufgegebenen Mengen auf ihre land­wirtschaftlichen Betriebe umlegen.

Die über die zur Lieferung ausgegebcneu Mengen hinaus veMabaven Mengen hat die Gemeinde sobald lvic möglich zwecks .'lblicferung dem Konnuunalverband anzumelden.

8 40. Hat die Gemeinde ihre Ablieferungspflicht nicht er­füllt und macht der Konimunalvcrbaud von seiner Befttgnis nach 8 24 Abs. 9, die Kürzung auf die Gemeinden zu verteilen, Ge- luaiuh, so kann die Gemeinde die Kürzung derart auf ihre land­wirtschaftlichen Betriebe verteilen, daß in erster Linie diejenigen betroffen werden, die ihre Ablieferungspflicht nickst erstillt l>aben. \ w Gemeinde kann innerhalb ihrer Verteilmtgsbeftignis auch bw Lieferung .anderer Bedarfsgegenstände den Betrieben gegen- far einschränken oder einstetlen.

8 41. Die Gemeinde wird für ihre Tätigkeit nach 8 37, 38 'wi dem Kommunalverband gemäß der Vorschrift in 8 29 Abs 1 oflfc 2 enffchÄngt.

IV. Enteignung

8 42. Das Eigentum an besckstagnahmten Vorräten kann auf ml rag durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Reichs- rrnbeftenc oder den von dieser bc^eichnelen Kommunalverbaud .ertragen werden (Enteignung). Der Antrag wird von der eichsgetretdestelle oder von dem Komimmalverbande, ftir den ickstagnahmt Nt, gestellt.

§ 43. Bei llnterttel'mern landwinsck-aftlicfar Betriebe ist vor r er EnteMumg testzustelleu, lvelche. Vorräte sie nach) 88 7, 8, 9 nu d,e Bett bis zum 16. Sepiember 1918 zur Ernährung der dür^t m &üttfnmfl m Bestellung verwenden,

ü a-aEiÄÄKrÄÄf öt

nach den gemäß 8 8 erlassenen ^Bestimnmngen allgemein Otr Veräußerung von Saatgut berechtigt sind.

Äofe Vorräte sowie die Vorräte nach 8 23 Abs. 3 sind mrs- zusondenr und von der Enteignung auszunehnicn: sie rverden!

mit der Aussonderung von der Beschlagnahme nicht frei.

Dte Enteign!mg kann auch für die gesamten Vorräte des Unternehmers ausgesprochen werden. In diesem Falle ist der Erwerber verpflichtet, nachträglich die Aussonderung gemäß §3 vorzunehmen und die ausgesouderteu Mengen, vorbehaltlich der Vorschrift im 8 69 Abs. 2, dem Unternehmer zurückzugeben. Mit der Rückgabe fallen sie wieder unter die Beschlagnahme.

8 44 Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerickstet werden; im elfteren 'Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zngeht, im letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach 2lusgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich ver­öffentlicht wird.

8 45. Der Erwerber I>at für die überlassenen Vorräte einen angeniessenen Preis zu zählen.

Bei Gegenständen, ftir die Höchstpreise festgesetzt sind, wird der Uebernahmepreis unter Berücksichtigung des zur Zeit der Enteignt mg geltenden Höchstpreises sonne der Güte und Ver- tvertbarkeit der Vorräte nach Anhörung von Sachverständigen von der höheren Verualtungsbehärde endgültig festgesetzt. Sie bestimnit darüber, u>er die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.

Bei Gegenständen, ftir die keine Höchstpreise festgesetzt sind, tritt an Stelle des Höchstpreises ein Preis, der unter Berück­sichtigung der tatsächlich gemachten Mstveudu ilgen und, soweit dies nicht möglich ist, durch Schatzung ermittelt ist.

8 40. Der Besitzer hat die Vorräte, die er freihändig übereignet hat oder die bei ihm enteignet oder für verfallen erffärt worden, sind, zu verwafaeu und pfleglich zu behandeln, bis der Enverber sie in seinen Getvahrsam überuimntt. Dem Besitzer kann hierfür eine angemessene Vergütung gewährt tver- den, die von detr höbereu Berwalttmgsbehörde im Streitfall endgültig festgesetzt rviro.

8 47. lieber Streitigkeiten, die sich bei dem Enteigu»mgs-- verfahren und aus der Benvahrmtgspflickst (§ 46) ergeben, ent­scheidet die Höhere Venvaltuugsbehörde endgültig.

V. Pkrarbritung der Früchte und Verkehr mit den darnns hergeftellten Erzerrgnissen.

8 48. Die Mühlen und sonstigen Betriebe, die gnverbsmäßig die tm 8 1 bezeichuetert Früchte verarbeiten, i-aben die Früchte f/u verarbeiten, die die Reick)sgetre idestelle oder der selbstivirt^ schaftende Kvmmunalverband, in dessen Bezirke sie liegen, ihnen xrweist. Sie haben die ilpren von diesen Stellen zngewgeseneu' Früchte und die daraus hergestellten Erzengiftsse zu venvahrew und pfleglich zu behandeln. Weigert sich eftt Betrieb, die Ver- arbeitun^pflicht zn erfüllen, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten und mit den Mitteln des Betriebs durch einen Dritten vornehmen lassen.

Die Betriebe sind zur Ablieferung der gesamten Erzettgnifse einschließlich allen Mfalls verpflichtet. Ties gilt auch, soweit sie Früchte für Selbstversorger verarbeiten.

Bei der Verarbeitung von Früchtetr für Selbstversorgeo haben die Betriebe die gemäß. 8 63 erlaffenen Vorschriften ztn htefolMN.

ß 49. Tic B«unten der: Polizei und die von der Reick)s- aetreid«stelle oder von der Polizeibehörde beauftragten Personisrc sind besitgt, in die Räurne, in denen Frückste verarbeitet werden, jederzeit, in die Räume, in denen Früchte oder daraus her­gestellte Ei^eugnisse oufbenwhrt, feilgehalten oder verpackt wer­den oder die Geschäftsbücher verwahrt werden, rvährend der Ge­schäfts- oder Arbeitszeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vor- zunchmen, Geschäfts<mszeichnu!rgen einzusehen, die vorhandenen! Vorräte feftzusteflen und nach ihrer Anstvahl Proben gegen Ernp- fangsbeftätigung zn entnehmen.

Die Besitzer der Räume sowie die von ihnen bestellten Be­triebsleiter und Aussichtsperfouen haben den nach Ms. 1 zum Betreten der Räunie Bereckstigten auf Erfordern die Vorräte sowie deren Herkunft anzugeben und ihnen Ausckuyst über die Betriebsverhältuissc zu erteilen. .Unternehmer landwirtstlMstlick>er Betriebe, sowie deren Betriebsleiter und Aufsichtspersonen fabelt insbesondere auf Erfordern .Attskunft über Namen und Auf­enthalt der Selbstversorger zu geben.

8 50. Die von der Reich-getreidestelle oder von der Polizei­behörde beauftragten Personen sind, vorbehaltlich der dienstlick^u Berrchterstattnng und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, ver­pflichtet, über die Einrickstuugort and Geschäftsverhältnisse, welck>e durch die Aussicht zu ihrer Kenntnis kommen, Berschviegenhett zu beobachten und sich der Mitteibmg und Verw^'rtnng der schäfts- und Betrielisgehemmisse zu enthalten.

8 51. Kommnnalverbände dürfen, unbesckwdet der Vorschrift im § 31 Abs. 3, Früchte nur mit Zustimmung der Reichs- getreidestellc vermahlen oder sonst verarfaitcu lassen.

8 52. Die Reichsgetreidestelle kann Mahl- imd sonstige Ber- arbeitungslöhne sowie Vergütungen ftir die Veritwhrungund Be­handlung fesffetzett. Die Festsetzung von Löhnen ist auch für die Fälle zulässia. für d« eine Pflicht mx Verarbeitung nicht besteht.

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