Ausgabe 
10.7.1917
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Nr. 114

10. Juli

1Ö17

meisblatt für den Kreis Sichen.

___JnhaltS-Uebersicht: Reichsgetreideordnung für das Erntejahr 1917.

Reichsgetreidrordnung für die Ernte 19l7.

Vom 21. Juni 1917.

(Echllttz der Bekanntmachung aus dem Kreisblatt Nr. 113.)

Der Kommunal verband 1>at die festgesetzten Vhengen auf die Gemeinden oder unmittelbar auf die landwittschastlichen Betrieb« umzulegen.

Die Reichsgetreidestelle kann

a) anerkanntes Saatgut auf Antrag des Erzeugers,

d) Früchte, die zur Aussaat im nächsten Wirtschaftsjahr benöttgt lverden,

von der Anrechnung auf den Bedarfsanteil .§ 17 AU 16) auK- nehnien -oder auf die festgesetzten Mengen anrechnen.

- § 24. Erfüllt dt'r Kommunalverband die ihm Miegende Ab-

lreferuugspflicht nicht rechtzeitig, so kann die Reichsgetreidestelle dre- für die versorgnngsberechtigte Bevölkerring nach fftt die Selbst- versorger festgesetzten Mengen (§§ 7, 17 Achs. 16) heravsetzen. Die Reichsgetreidestelle kann auch die Lieferung der auf den Kvnnnunal- verband entfallenden Erzeugnisse aus den im § 1 ^zeichneten Früch­ten ein schränken oder einstellen.

Die vorstehenden Anordnungen ttisft die Reichsgetreidestelle im Ern vernehmen mit der La ndeszentralbeHorde. Wird ein Einverneh- Euurcht erzielt, so entscheidet der Reichskanzler.

Der Kommunalverband faitit die vorgenomnkenen Kürzungen derart auf die Gemeinden oder auf die landwittschastlichen Betriebe verteilen, das; in erster Linie die Gemeinden oder die betriebe be- ttofsen lverden, die ihre Ablieferungspflicht nickst erfüllt Men. Der? Koinmnualverband kann innerhalb seiner Berteilungsbeffrgnis auch

Lieferung anderer Beda rfsgegenstände den Gemeinden oder den Bettreben gegerniber eiirschränken oder einstellen.

- ^ im Ms. 1 bis 3 finden keine Anwendung, so-

»vert dre Ablieferung ohne Verschulden eines Liefenmgspflichtigen unterbleibt.

? ß 5 - ® CI ' Kommunalverband hat für jeden landwittschastlichen Betrieb seines Bezirks eine Wittsckiaftskarte nack dem von der Rer ck>sg e tt ei de st el l e festgestellten Vordruck tzu führen und der RerchS- getteidestelle und deren Beauftragten auf Verlangen die Einsicht in dre Wirtsckmftskarten und die dazu gehörenden Aufzeichnungen zu gestatten.

Der Kommunal verba,rd kann, unbeschadet seiner Verpflichtung zur Führung voir Wirtschaftskarten, seinen Gemeinden für ihren Be­zirk die gleiche Verpflichtung auferlegen.

Der Unternehmer eines landwittschastlichen Betriebes ist ver­pflichtet, auf Erfvrderii des Kommunal Verbandes oder der Ge­meinde alle lzur Anlegung Und Fottführung der Wirtschastskarte er- forderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 26. Der Kommunalverband hat, unbeschadtt des 8 65 Abs. 1 Mid des § 71 Abs. 2, auf Erfordern der Reichsgetreidestelle AuS- kunft zu erteilen und ihren Anivttfungen Folge zu leisten. Er hat insbesondere nach diesen Antveisunyen die Mlieferung zu fördern, die Tätigkeit der Kommissionäre der Reichsgttreidestelle zu über­wachen und die Kommissionäre beim Erwerbe der Früchte zu unter- sttitzen.

§ 27. Jeder Kommunalverband hat der Reichsgetteidestelle nach einem von ihr festgestetlten Vordruck die Zu- und Mgänge in deil einzelnen Früchten und den daraus hergesteltten Erzeugnissen sowie ausjergewöhnliche Beränderiingen an den Vorräten an­zuzeigen.

8 28. Die Reichsgetreidestelle bestellt für den Bezirk jedes nicht stlbstl lefc rüden Kommunalverband es (8 32) einen oder mehrere vom KomniUnalverbande vorzuschlagende Konunisstonäre, durch die der Erwerb der Früchte erfolgt. Die Anzahl der Kommissionäre be­stimmt di,e Rerckisgetreidestelle nach Anhörung des Kommunal ver- baiides. Falls das Bertragsverhältiiis mit einem Kommissionär endet, hat die Reichsgttreidestelle dem Komniunalverbände Gelegen­heit zu geben, einen anderen Koniurssionär vorzuschlagen.

Bei der Auswahl der Kommissionäre ist der Handel, der im Komniunal verbände schon im Frieden tätig tvar, tunlichst zu berück­sichtigen Als Kommissionäre können nur Händler und Genossen­schaften bestellt werden, die schon bisher in uninittelbarem Verkehr mit den Erzeugern im Klommunalverbande als Aufkäufer der Früchte tätig ivaren. Unternehmer von Mühlenbettteben oder Vereinigungen von solchen sowie deren Angestellte dürfen nicht als Kommissionäre bestellt werden. Verträge, nach denen die Kommissionäre einen Teil rhrer Kommisstonsgebühren an den Kommunal verbünd ab zu führen hobem sind ohne vorhettge Zusttmmung der Reichsgetreidestelle nich- try-..Verträge, durch die mit Micksicht auf die Bestellung als Koni- Miffi-onar ein Entgelt zugesagt Mrd, sind nichttg.

Tie Kommissionäre haben nach den Anweisungen der Revchs- getteidestelle alle im Kommunalverband vorhandenen Früchte, soweit fbe nicht nach 88 ]> 8, 9, 43 den Unternehmern landtvirtschaftlichev Bettrebe zu belassen sind, zu erwerben Und abzuliefern. Die Kvm-

^sb M, sowie nach dessen Amottsungen den Gemeinden in vorge- schttebener Form Über ihre Tätigkeit Bettcht zu erstatten . . ^29. Der Kommunalverband erhält für seine Tätigkit nach den 83 4, 21, 26, 26 von der Retchsgettesdestetle gentäß den von rhr nnt Genehmigung des Reichskanzlers aufgestellten Grund- wfSuSPA Vergütung Er hat hiervon den Gemeinden für ihr« Hrlfstättgvett ^rgütungen zu gewähren, über deren Höhe die höhere Verwaltungsbehörde rin Streitfälle endgültig entscheDtt. r., Rttchsgetteidestelle dem Kommunalverbcmde

für beschleunigte otev vermehtte Mieferung zahlt, sind nach bett Anwnsungen der Reichsgettttdestelle zu verteilen.

8 30 Komniunal verbände, die mcht selbst: tvitt schäften, haben farbern^^ 0,1 rechtzeitig bei der ReichsgetteideMle anzu-

2- G e l b st w i r t s ch a f t e n d e K o m m u n a l v e r b & n b e

Komnlunalverbänd, dessen Ernte an Brotgetteide der Ernteiahre 1915 und 1916 voraussichtlich femn Bevölkerung bis zum 15. Mai 1916 äus- LS' *** LMideszenttal^hörde bis zittn 5. Juli 1917 zu er, ^.^-bn, ob er mit den: für ihn beschlagnahmten 'Brotgetreide bi- Ätt ^^eines Bedar^ntt-ils (8 17 Ms. 1 6) selbst Wirtschaft« ^- E er selbst Wirtschaften, so hat er gleichzeitia nachzu, weisen, daß er zur Durchführung der Lelbftwittschaft, nrsbo! sondere zur geeigneten Beschaffung der nötigen GeDmittel und

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on ?Hai der Reichsgetreidestelle bis gftan KommuniÄverbände mitzuteilen, die sie affl Cel&WWpto anerkermen will. Tie Reichsgetreidestelle kann aegen die Anerkennung bei der .LmrdeszenttaLehörde bis zuotz ^«Vebm. Die Landeszenttalbehörde hZ der Rttchsgetteidestelle bis zum 15. August 1V17 mitzuteilen. ^b^.KoMm-nnalverbäiiche sie o,chgltltig als Sttbstwtttschaft^

^ SAstMrtschastmde Kvmnmnalverbände dürfen das für ihre Selbstunrtschirst erworbene (8 32) oder das ihnen von der Reichs lS?3 Abs. 2) Brotgetreide bis zur Höhe §2? füglich des Saatgutes ausmahlcm lassem

mÄx x «teÄ des Kommunal Verbandes stehende

Mehl darf hedoch den Mehrbedarf eines Monats nicht übersteigon.

, Selbs^mttschaftende Kommunal verbände haben ihre Verträge mrt Mühlen rwch den vott der ReiMgetreidestelle aufgestellt« Grundsätzen abzuschltesten und dieser auf ,Verlangen vorzulegen. Vertrage, tue ohne vorherige Zustimmung der Reichsgetteidestell« von den Grundsätzen abtveuhen, sind nichtig.

Ltellt sich heraus, daß ein Kommunalverband den Verpflicht tungen der ^ elbstwirtschaft nicht genügt, so ka»m ihm die LandÄ. zenttalbchöche das Recht der SelWwirtschaft entziehen. <£fe Rerchisgetteidestelle kann bet der Landes; entvalbehörde die Enb, ztehung boanttagen. Falls die Landeszentralbehörde dem Anttaae nicht stattgeben lvill, entscheidet der Reichskanzler. ^

.. 8 32. Lelbstwirtschaftende Kommunal verbände können die für

fae beschlagnahmten Früchte für eigene Rechnung erioerben und als Verkäufer an dte Reichisgttveidestelle nach deren Geschäfte Mrngunaen liefern (Selbstlieferung). Me SElieferung hat sich auf die gesamte von den Erzeugern abzuliefernde Menge m e^itrecken. Me selbstlrefernden .Kommunalverbände haben eine kmch! maunisch emgerichtete Geschäftsstelle zu unterhalten und für den Erwerb.der Früchte mrndestens zwei Kommissionäre zu besteltm.

Tte Anzahl der Konunissionäre ist auf Verlangen der Reichs getteldesteNe zu echöhen. .8 28 Ms. 2 findet Anwendung. Äe Vertrage mit den Kommissio-nären sind nach den von der Reichs^ rtetreibefteHe aufgestellten Grundsätzen abzuschliesten und ihr auf Verlangen.vovzulegen. Betträge, die ohne vorherige Zustimmung der Reichsgetteidestelle von den Grundsätzen abweichen, sind ni Ter Rerchsgetrerdestelle ist Wöchentlich nach einem von ihr gestellten Vordruck eine genaue Rachweifung der eingekau Menge« ernzusenden.

Die Zerschlüge, die die Reichsgetteidestelle für die an f« abgelrefetteri Mengen zahlt, sind ohne Mzng an die Personen zu verteilen, die den Embruf in uinnittelbarem Bettehr mit den Erzeugern besorgen Für di« Mengen, die der Kvmnumalverband zur Tunchführrmg smrer selbstwirtschast ertoirbt, fiub au dies« Pcrsonm dieselben ZuWägc m zaUen. die di« ReickBgM-cioc-, stelle dent Koninttknalverbande für die an sie gelieferten ^üeuaen bezahlt.

. 'Reichsgetreidestelle hat Anordwlngen darüber-zu treffen für wÄche Z-erträmne die zur Durchführung der Selbstwirtschaft des Kommunalverbandes nötigen Mengen an Bvotgetieide zurückbe, halten Werden dürfm^Jn Fällen dringenden Bedürfnisses kann die Reichsgetterdestelle die Lieferung von Brotgetteide aus den für die Selbstlotttschrft bestttnmten Vorräteu nach ihren Gesck-äftS- bedtnglmg-n verlangen. Sie hat diese Mengen sobald wie möglich aus ander« Bezirk« Mrüchrrlieswn^ HvwM fte nicht aus den für