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verband, für den die Vorräte beschkagnalMt sind, mit der Enteignung, der Verfallerklärnng (8 70), einer nach §§ 7 bis 10 zugelasse- Tcen oder einer t>cu dem Kommnnalverbande genehmigten Vier- ivendung.
Mter im Anstrage der Reichsgetreidestelle, eines Kvmmunal- Verbandes oder einer Genwiivde Fruchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse zn erwerben, aufzubewahren, zu bearbeiten, zu beför-- ben: aber zn verteile hat, darf nur solche Rechtsgeschäfte über die Vorräte abschließen und nur solche Verfügungen über sie treffen, die von seinem Auftraggeber zugelassen sind. Dies gilt auch, soweit der Beauftragte Eigentümer der Vorräte ist.
8 12. lieber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der §8 1—11 ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
II. Rkichsgetreideftelle.
8 13. Die Neichsgetreidestelle besteht aus einer Verwaltungs- abteilung und einer Gesckstiftsabteilnng. Die Aufsicht fi'lhrt der Reichskanzler.
8 14. Die Berwaltungsablcilung ist eine Behörde und besieht aus einen! Direktoriuui und einen: Kuratorium.
Das Direktorium besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden, aus ständigen und nickst- ständig-en Mitgliedern. Der Reicktskanzler ernennt den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzeirden und die Mitglieder, und zwav unter den ständigen Mitgliedern eilren Landwirt.
Das Kuratorium besteht ans sechzehn Bevollmächtigten zum Vundesrat, und zwar außer dein Vorsitzenden des Direktoriums als Vorsitzendem aus vier Königlich Preußischen, zwei Königlich Baye- risck>en,- einem Königlich Sächsischen, einem Königlich Württem- bergischen, einem Großl>erzoglich Badischen, einen: Großherzoglich Hessisch::, einem Großlrerzoglich Mecklenburg-Schweduschen, einem Großherzoglich Sächsischen, einem Herzoglich Anhaltischeu, einen: Hanseatischen und einen: Elsasz-Lvthriugischen Bevollmächtigten. Außerdem gehören ihm je ein Vertreter des Deutschen Laudwirt- sck-astsrats, des Deutschen L>andetStags und des Deutschen Städte- tags, ferner je zwei Vertreter der Landwirtschaft, von Harrdel und Industrie und der Verbrauck?er an; der Reichskanzler eniennt diese Vertreter und den Stellvertreter des Vorsitzenden.
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen.
8 15. Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter .Haftung.
Die Gesellschaft lsttt eftren Aussichtsrat; er besteht aus dem Vorsitzenden des Direktoriums der Verwaltungsabteilung als Vorsitzendem und 24 ordentlichen Mtgliedern. von denen siebe?: auf Reick; und Bundesstaaterl, sieben auf die Landwirtschaft, drei auf die großgewerblicheu Unternehmungen und sieben auf die 'Städte entfallen. Die sieben Vertreter der Stähte unjd die drei Vertreter' der großgewerblicheu Unternehmungen iverden von der: entsprechender: Gruppen der Gesellschafter bezeichnet. Die übrigen Mitglieder ernennt der Reichskanzler.
Der Aufsichtsrat bestellt die Geschäftsführer, darunter einen Landwirt; die Bestellung bedarf der Bestätigung des Reichskanzlers.
8 16. Die Reichsgetreideftelle hat die Aufgabe, mit Hilfe der Kommunal verbände für die Verteilung und zweckmäßige Verwendung d-er iwrhandeneu Vorräte für die Zeit bis zum 15. September 1918 zu sorgen. Dabei hat die Vertvaltuugsabtcilung die Verwaltungsangelegenheiten einscküießlich der statistischen Aufgaben zu erledigen, die Geschäftsabteilung uach^den grundsätzlichen: Amveisun- gen der Ber>valtungsabTeilung (8 17) die ihr obliegeichen geschäft- lichvn Ausgaben durchguführen.
8 17. Das Direktorium der Verwaltungsabteilung hat mit Zustimmung des Kuratoriums insbesondere festzusetzen: u) welche Mehlmenge täglich aus den Kbps der verso: gungsberech- tigten Bevölkerung verbrauchet werden darf;
d) welche Rücklage aufzusammeln ist:
e) ob und in tvelche« Umfange Betrieben, die Früchte oder daraus her gestellte Erzeugnisse veixrrbeiten, solche zu liefern sind. Als Betricke in diesem Sinne gelten nicht Mehlmülsten, Bäckerei ei: und Konditoreien s§ 57), ferner Brauereien und Mälzereien;
6) wieviel Brotgetreide oder Mehl jedem Kommnnalverbande für seine Zivilbevölkerung einsclstießlich der Selbstversorger, sowie, an Saatgut von Brotgetreide für die Herbst- und Frühjahrsbestellung zustehl BedarssauteÄ): der Bedarfsanteil kann auch vorläufig festgesetzt werden;
e)w-elche und wieviel Frückste aus den einzelnen Kömmunalver- bänden abzuliefern sind und innerhalb welckier Fristen. Die fest gesetzten Mengen gelten nur als Mindestmengen:
5) ob, in ivelcben Höchstmengen und unter welchen Vvrarissetznngen die Reichsaetreidestelle oder Kommunal verbände Brotgetreide, insbesondre Hinterkorn, zu Futtevzwerken verschroten lassen oder zur Vcnft'ttternng freigeben dürfen:
x) bis zu lud eben: Mindestsatz Getreide, das zur menschlichen Ernährung bestimmt ist, ansznmahlen ist: bl in n-elcher Weise das nicht mahlfähige Brotgetreide veriveudet werden soll.
Die Festsetzungen zu a) und c) bpdür>eii der Genehmigung des Reickrökanzlers, Der Reichskanzler erläßt auch die Vorschriften über die Feststellung der Ablief»nnngspflicht
Das Direktorium kann Bestinmiungen über die Aufbeivahrung der Vorräte erlassen.
Das Direktorium kann für bestimmte Mühlen, die zum Äus- inahlen des Getreides bis zu der: nach Abs. 1 g festgesetzten Mindestsätzen außerstande sind, aus besondere:: Gründen eine geringere Ausmahlung zulassen. Das Direktorium kann auch für bestimmte Mühlen oder für Mühler: bestimmter Bezirke die Herstellung bestimmter Auszugsmehle beim Malsten zulasser: oder vorschreiben.
8 16. Das Direktorium stellt auf Grund der Feschellnngen r ach 8 17 Llbs. 1 c die Grundsätze für die Zulassung der Betriebe zur Verarcheitung der Früchte und der daraus hergestellten Erzeugnisse und für ihre Belieferung auf. Das Direktorium kann Vorschriften für die Herstellung und den Vertrieb der Erzeugirisse, sowie für die lleberwachung der Betriebe erlassen, auch Preise für die erzeugten Waren festsetzen.
Die Betriebsuuternehnier haben der Neichsgetreidestelle auf Erfordern Auskunft über ihre Betriebsvethältmsse zu. erteilen.
8 19. Die Geschäftsabteilung hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe:: erforderlichen Rechtsgeschäfte vorzunehmen, sie hat insbesondere :
a) für den Erwerb, sowie die rechtzeitige Abnahme, Bezahlung und Unterbringung der an sie abzuliefernden Früchte zn sorgen;
b) die von den Heeresverwaltungen u:L> der Marineverwalttiug beanspruchten Früchte und daraus hergestellten Erzeugnisse, insbesondere Mehl, durch Vermittlung der ^Zentralstellen zur Beschaffung der Verpflegung rechtzeitig zn liefern:
e) den Kommunal verbänden das erforderliche Mehl rechtzeitig zn liefern;
d) den Kommunal verbänden die ihnen von her Reichsfuttermittelstelle zugewiesenen Mengen an Gerste und Hafer und die ihnen zustehenden Mengen an sonstigen Früchten rechtzeitig zn liefern;
e) für die ordnungsrnäßige Verwaltung ihrer Bestünde zu sorgen; k) den Betrieben i § 17 Abs. le) die festgesetzten Mengen zn liefern.
III. Bewirt'ch kftuttg der Vorräte.
1. Aufgaben der K o m m u n a l v e r b ä n d e im all gem einie:r.
§ 20. Die Komm u>:al verbände haben der Reichsgrtreidestelle auf Grund der Ernteflächenerhckung nach der Verordnung vom 20. Mai 1917 cReichs-Gcsetzbl. S. 413) u:rd der Erntevorschätzung bis zn dein von ihr bestimmten Zeitpunkt auzngeben, wie groß die Ernteeriräge ihres Bezirkes in den einzelnen Fruchtarten zu schätzen ftnd. Sie l)aben ferner nach einem von der Reichsgetreidestelle fest- gestellten Vordruck die Zahl der Selbstversorger <8 7 Abs. 2. 8 62) und der versorgur:gsbere cht i g t en Bevölkenmg, sowie die Zahl dev in den: Vordruck bezeichneten Tiere nutzuteilen und die ihnen nach 8 9 zugehenden Anzeigen der Granite ruh erstell er der Reichsgetreide-- stelle weiter WM be».
8 21. Irder Kommunalverbarck) hat dafür zu sorgen, daß die in seinem Bezirke angebanten Frückste zweckentspreckwnd geerntet und ausgedroschen werden; er hat ferner, unbeschadet des ihm nach 8 23 Abs. 1 Satz 3 znstehcndeu Rechts, daftir zu sorgen, daß die beschlagncchmten Vorräte zweckentsprechend auftstwahrt und o:ch-- uungsgemäß beharrdelt werden
Der Kommuiustverbaud kann zu diesem 'Iwecke die im Bezirke vorhandenen landwirtschaftlichen Maschinen, Gerätt? und Betriebs- nftttel aller Art in Anspruch nehmen; er kann ferner in seinem Bezirk »itb mit Genehmigung der LarcheszeittralbeHörde auch außev- lwlb seines Bezirks Lager räume für die Lagerung der Früchte und der daraus her gestellte:: Erzeugnisse in Anspruch nehmen, soweit diese nicht bereits von der Neichsgetreidestelle in Anspruch geuounuen worden sind Die Vergütung setzt die lstihere Verwaltungsbehörde im Streitfälle endgültig fest.
8 22. Aivs den: Bezirk, eines Kommunal verbau des dürfen Früchte, die ihm gehören oder für ihn beschlagnahmt sind, vorbc'balt- lich des 8 6, nur mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle eUlfe rut werden. Dieser Genehmigung bedarf es »richl, wenn die Früchte znu: fstvecke der Trocknung oder Verarbeitung vorübergehend aus dem Kommnnalverbande entfernt oder ivem: sie an die Reichs- getreidestelte oder zu Saarzlvecken nach den gemäß 8 8 von: Rei.ns- kauzler erlassenen Bestiminungen geliefert werden. Be: Brotgetverdo wird in letzteren: Falle die gelieferte M-enge den: empfangeiche«) Kon:mii naiver band auf seinen Bedarfs.: n teil «8 17 Abs.^ l 6) äuge rechnet. Hat der KvmmunatverbMw nach 8 17 Alst. 1s Früchte ab- znlieseru, so erhöht sich die abzuliesernde Menge entsprechend.
Der Kvn:munalvertu:nd darf Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse au die im 8 17 Abs. 1 e bezeichneten Betriebe nur mit Genehmigung der Reichsgelreidestelle liefen:.
8 23. Feder Kommuualverband lwstet dafür, daß olle für ihn beschlagnahmte>: Früchte der Neichsgetreidestelle zur Verfügung gestellt werden, folueit sie .nickst den Ulnerpehmeru laichwinsawft- lick -n' Betriebe nach §§ 7, 8. 9, 43 zu belastet: sind oder von selbst» lftsterudeu Kommunalrerbäuden zur Versorgung ihrer Bevölkerung zuriickbehaUeu werden dürfen (8 32>. Die schier die festgesetzten Mengen <8 l7 Ab" 1s hinaus verfügbaren Mengen sind stets sobald nie möglich abznliefern. Der Kommunal verband kann verlange«, daß die Rcichsgctrkidestelle jede ihr zur Versügnug gestellte Menge l innen zwei Wochen abirimmt.
(SckMß dieser Bestauntmachung folgt in Nr. 114 des Kreisblattes.)
Zwklngseuudd:
der Vrühl'scheu lln v. Bu.ch- und Steindernkere:
R Lange Gießen.


