1917
Jrthalts-Nebcrf i : Mkkh & H * ^.> 1 ^ 111111,1 "'ir. das livntcjabr 1917 .
ReichssekreideordnuM für die Ernte J017.
Vorn 21. Juni 1017.
Der Knndesrat hat aus Grund des 8 -1 de? Gesetzes über die ErrnächtiMNg des Bnndesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Rei cl>s-Gesetzblalt S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Reichsgclresdeordnmlg sirr die Ernte 1917 .
lieber sicht der Abschnitte
1. Beschlagnahme. (88 1—12).
II. Reichsgelreidestelle. (8ß 13- 19).
III. Bewirtschaftung der Vorräte. (§§ 20 41).
1. Aufgaben der Ko in mn n a l verb and e im allgemeinen (§§ 20- 30).
2. Selbstlv-irtschia ftende Kvmnumalrerbbuche (§§31-»35\
3. Aufgaben der Gemeinde. (§§ 36—41),
IV. Enteignung. (§§ 42—47).
V. Verarbeitung der Früchte und Verkehr mit den daraus her gestellten Erzeugnissen. (88 48—55).
VI. Verb ran ck^regrlung. (§8 56—68).
1. Allgemeine Vorschriften (88 56—61).
2. Besondere Vorschriften für Selbst txn so rger (§8 62 und 63).
3. Tnrckftühruna.der BrrbrmljclMegeluug (§8 64—68).
VII. Ausftt hru 1 i gsvorsck^riften. ■(§§ 69—72).
VIII. U e ber ga n gs torschriften. (88 73—77).
IX. Sch-lus;- und Strafvorschwistm. (§§ 78—82).
I. Beschlüg, rahme.
§ 1. Folgen da im Reich? an gebauten Früchte, allein oder mit anderen Früchten genrengt, werden, mit der Trennung mm Boden für den Konitntnnalverband be schlag im ymt, in dessen Bezirk
sie gewachsen sind:
Roggen,
Weizen, Spelz 'Tiulel, Fesen-, Eurer. Einkorn,
Gerste,
Daser,
Erbsen, einschlieUich Futttrerbseu aller Art (Peluschken), Dohnen, einschließlich Ackerbohnen,
Linsen,
Wicken,
Mkchrveizen,
Hirse.
Tie Beschlagnahme erstreckt sicl) auch auf den Halm urrd die seri-s den lx-fchilaguahnneu Früchten her-gestellten Erzeugnisse, wie Mehl, Schrot, Griest, ^Grauperc, Grütze. F-locken, Malz. Mit dem Ansdreschen wird das Stnvh, mit dem Ansina hlen die Kleie von der Bebl'laguahme nach dieser Verordnung frei: für die Kleie gilt 8 55.
Bon der Besch'.agnalstne ansgesckFosfen sind als frisches 'Gemüse geerntete Erbsen imi> Bohnen, einsckstiestlich Peluschken und Ackerbolmen. Für Gründern gilt 8 9.
8 2. Jur Sinne dieser Verordnung gelten als F-rückfte: alle Früchte der im 8 1 Abs. 1 bezeichne ten Arten: Getreide: Roggen, Weizen, Spelz (Tmkel, Fesen st Einer, Ein- llorn. Gerste und Hafer:
Bvolgetveibe: Roggen, Weizen, Spelz (Tintel, Fesen), Eurer und Eintorn, auch! in Mischung mit-Gerste:
Hülsenfrückte: Erbsen, einschließlich Peluschken, Bohnen, einschließlich Ackerbohnen, Linsen und Wicken.
8 3. An den bescklagnalernten Vorräten dürfen Veränderungen Nur mit Zustimmung des Komntnnalverbandes, für den sie be- schlagnahuit sind, vorgenommen werden, soweit sich nickst aus den 88 4- 10, 28 etwas anderes ergibt. Das gleiche gilt von rechts- qeschäftlickp 1 Verfügungen über sie und von Rechtsgeschäften, durch die eine VerpfliäLung zu solchen Verfügungen begründet wird: sowie vorr Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvotlriehung erfolgen.
Werden beschlagnaharte Vorräte mit Zustimnuing des Kvm- nurualVerbandes in den Bezirk eines anderen Kommnnalverbandes gebracht, so tritt dieser mit der Antnnft der Vorräte in seinem Bezirk hinsichttick) der Rechte und Pslicksten ans der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen KonimnnalVerbandes. Der Versender und der Empfänger Huben die Ortsänderung binnen drei Tagen mrter Angabe der Art und Menge beiden Kom m'.malverbänden an^izeigen. Tie Frist beginnt für den Versender mir der Absendnng, flir den Empfänger mit der Ankunft der Vorräte.
Werden beschägnal-nrte Vorräte näher reckllick in den Bezirk eiives anderen Kommunalrerbarckes gebracht, so hat dieser die Rcchw imd Pflichten des KoninnmalVerbandes, für den die Vorräte beschlagnahmt sind, für den berechtigten Kommunal,xrbanD auszuüben. Er hat der Reichs getreidestelle Mitteilung über Art und Menge, ivnste Herktmst der Vorräte zu nmchen und mit den Vorräten nach ihren Weisungen zu verfahren.
8 4 . Der Unternehmer eines laitdwirisckastsickeu Betriebes lMt die zur Ernte erforderlichen Arbeiten wrznnehmen.
Der Besitzer beschlagnahmtem Vorräte t ; i berechtigt miD ,verpflichtet, die zur Erhultung und Möge der Vorräte erftrdettichen Handlungen vorzunehmen. .
Ter Besitzer ist bereckchlft und ans Berlang-en der zuständigen Behörde verpflichtet, anszndreschm, sowie bei Gemenge Korner» und Hnlsenfrüchte voneinander zu trennen. Tie Reichsgctve ibefhrue und die Lmtdesz-en tra l behörd en oder die von ihnen destuninten Stellen können über Zeit, Art mr-d Ort des Msdreschnw, sowie über Anzeige und Feststellung des Trnsch.rgebniffcs Atwrdmtngen treffen. _ •
Ter Besitzer beschlagnahinler Vorräte ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpftühltet, die Vorräte, sobald sie ansgedrosck?en sind, dein Kommunal verbände, zu dessen Gunsten sie I^schlagnahmt sind, jederzeit zur Verfügung zu stellcn.^ Ter Kommuuolverband hat dafür zn sorgen, daß die Vorräte gemäß den Vorschriften dieser Verordnung innerhalb zweier Wochen obgr-, nontnren werden.
Als Besitzer im Sinne dieser Verordnung gilt auch der mit der Verwaltung der Vorräte flir deir Eigentümer betraute In Iw der des Gewahrsams.
8 5. .Ninnnt der Unternehmer eines lartdlvirtsrhastlick/Betriebs oder 6er Besitzer von Verraten eine der ihn: nach 8 4 obliegenden Handlungen nickt rohtzeitig vo-r, so kann die znst Erdige Behörde die ersvrderlich.n Arbeiten ans seine .Kosten- durch einen Tritten vornkchiarLU lassest. Der Verpflichtete t-at die Vor nähme ans fernem Grund intb Boden, sowie in feinen Wirtfchaftsrw.einen und mit beit Mitteln seines Betriebes zu gestatten.
Ans Verlangen der ReichsgLtreidestelE, der Lande -cnlrat- behörde oder des Kmnumualverbandes^ist die Genunarde zur Vornahme der Arbeiten auf Kosten, der Säurnigen verpflick t
8 6. Innerhalb desselben landwirtschaftlichen Betriebe dürfen räAmliche Veränderungen mit beschlagnahmten Vorräten trreeusnv» men werden. Werden dabei Vorwitze in eine andere Gemckude gebracht, so l>at der Besitzer die Ortsänderung binnen, drei Tageir beiden Gemeinden anznzeigen. Diese Verpflichtung entfällt, soweit die Vorräte in die Wirtschaftslarten (§ 25) für bre Gemeind? auf-* genommen sind, in die sic gebracht iverden. Werden Vorräte in» einen anderen Komntnnalverband gebracht, so ist di^ Orlsänderung binnen drei Tagen auch beidm Kommunalr^erbändeu anzn/ttgen. Mit der Ankunft der Vorräte in dem Bezirke des anderen Kd.nmu- nalVerbundes tritt dieser hinsichtlich der Rechte und Pslicksten ansl der Bescl-lagnahme an die Stelle des bisherigen .gomnuinalver- bandes.
8 7. Trotz der Beschlagnahnie dürfen Uirternehmer laudivirt^ sckaftlicher Betriebe ans ihren selbstgebauten Früchten die vom: Bundesrat festgesetzten Mengen zur Ernährung der Selbstversorger, zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes und zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke tx'rwendcn.
Als Selbstversorger gelten, vorbelraltlich einer anderen Be- stlnnnmrg nach 8 62, der Unternehmer des laMvirtschaftlichen Betriebes, die Angehörigr'n seiner Wirtschaft einschliestlich des <z)e- sindes, sowie Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, sotveit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Früchte der in Frage kommenden Art oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu beanspruchen Hallen. Inhaber voir Zehntrechten oder ähnlichen ans össentlick>-rechtlicher Grundlage bcnnl)enden Recksten gelten nicht als Selbstversorger.
8 8. Der^ Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut. Das nach Mastgabe dieser' Bestrurinungen erworbene Saatgut kann trotz der Beschlagnahme in den vonr Reichskanzler oder der von ihm bestintmten Stelle seftgesetzten Mengen znr Bestellung v^wendet warben.
8 9. Trotz der Beschlagnahme dürfer, Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, vorbehaltlich näherer Bestimmungen ur<0 8 62 Ms. 2, ans ihrem setbstgebauten grünen Dinkel und ^Spc'lz Gnin- kerrr Herstellen. Die Beschlagnalpne erstreckt sich aus den Griurkern. Hiervon blirfeu sie zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kops msaesamt bis zu drei Kilogramm verwenden.
Die Unternehmer f>abVit die l)ergestellten Mengen u.weizügiich, spätestens bis zum 15. August 1917, dein Kvinmuualp'rban?. anzuzeigen. In der Anzeige sind die Anzahl der Selbstversorger und die sitr diese nacl: Abs- l Satz 3 beanspruchten Mengen anzugeben.
,8 10. Trotz der Beschlagnahme dürfen Unteruehiner laudwirt- sckastlulv'r Betrieb- selbst gebautes G.'meuge 'Mscksrncht, Meng- korn/. mit Ausnahnw von Mischungen, die nur aus Brotgetreide bestehen, vor der Reift als Grünfutter im eigenen Betrielre vev- lvertben.
8 11. Die Beschlagnahme endet mit dem freMiwigen Eigen- tnmserwerbe durch die Neichsgetreidestelle oder den Kommunal-


