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A 10. St r a fcn
Autviderhottblungen gegen diese Verordnung tverden nach der Anguirg» envü-nten Bestimmung b<d § 7 der Bekanntmachung vom M. Februar 1917 mit Gestlngnis vis »u einem Jahr und mit Geld- stniie Ins zu zehntaniend Mark oder nnt einer dieser Strafen bestraft.
Nevcn der Strafe kann auf Einziehung der Brennstoffe erkannt »rvrden. auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
All. Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 1917 in Mast
Berlin, bat 17 . Juni 1917
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung Fu chs.
An den Oberbürgermeister zu Sietzen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehendes ist ortsüblich dekmrntzilmachen.
Gießen. den 30. Jrnn 1917.
Großherzogliäus Kreisamt (»ließen. _ 3 B.: Langerma nn.
Bekanntmachung
betreriend Ausführungsbeftimmtrnoen zu der Verordnung über das Berbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Oclcn
und Fetten zu rectmistden Zwecken vom 6. Januar 1916. Reichs-Gesetzbl. S. 3». Vom 21. Juni 1917.
Aus Grund des Z 3 der Bekanntmachung über das Verbot der VeNvenmmg rwn pflanzlichen und tierischen Oelen und Fettat vorn 6. Januar 1916 Reichs-Gesetzbl. S. 3) wird folgendes besinn nU:
jjl Der Reichskanzler stellt monatlich fest, welche Mengen und Arten pflanzlicher und tierischer Oele und Kette, sowie daraus yelvoim-ener Oel- tmd Fettsäirren zur Herstellimg von Seife und anderen Wasckzntüteln, welche RTengen und Arten der genannt« Oele und Fnte zur Herstellimg von Leder jeder Art verarbeitet oder sonst verwendet tverden dürfen.
Der Kriegsaus ickmß für pflanzlich»' und ticrifrf>e Oele ruid &fttc übenveisi dte danach zur Herstellung von Waschmitteln erforderlichen Mengen der Seiienherstellnngs und Vertriebsgesell- Die Verteilung der zur Lederherstellung bestimmten Mengen auf die einzelnen Betriebe erkolgt durch den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierifche Oele und Jette durch Vermittlung der Kriegsleder-Aktiengesellschaft in Berlin.
. § 2 . Die Besinnnrnngeu treten mit dem 1. Juli 1917 fn Kraft. Sie treten an die Stelle der Bekanntmachung, betreffend Aus- tt brungsbestimnnmgat zur Verordnung über das Verbot der Ber- wertdung von ptlaitzlichen und tierischen Oelen und Fetten zu technischen Zrvecken. vom 21. Juli 1916 Zenttnlbl. für das Deittsche Reich. S. 193«.
Berlin, den 21 Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Bekanntmachung
5 ur Abänderung der Verordnung über den Verkehr mit fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln vom 5. Oktober 1916 'Reichs-Gesetzbl. S. 1130). Vom 21. Juni 1917.
Der Bundesvat hat auf Grund des 8 3 des Gesekes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschastlick>en Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Reichs-Gesetzbl S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I. 81 Abs. 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit fettlosen Wasch- tmd Reinigungsmitteln vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S 1130 erhält folgende Fasst mg:
„Der Reichskanzler' ist ermächtigt, den Verkehr mit Wasch- und Reimgnngsmitteln, die weder Oelsäuren. Fettsäuren, Harzsäuren oder deren Salze noch andere organische Säuren enthalten, dre selbst oder in der Form ihrer Salze eine Wasch- oder Reini- gungswtrkung ausüben (fettlosen Wasche oder Reinigungsmitteln), zu regeln. Er kann insbesondere Bvrratserhebungeu anordnen."
Artikel II. Die Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1917 in Kraft.
Berlin, den 21. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferi ch.
Bekanntmachung
zur Ergänzung der Ausführungsbestimm ungen zur Verordnung über den Verkel/r mit fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln vom 19. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 366 Vom 21. Juni 1917.
Auf Grund des 81 der Bekanntmaclumg über den Verkehr mit fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln vom 5. Oktober 1916 sRetchs^'setzbl. 1916 S. 1130)/ 21 Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. 1917 S. 544) wird folgendes bestimmt:
Artikel I. Im 8 9 der Ausführungsbesiimmungen zur Verordnung über den SZerkehr mit fettlosen Wasch- imd Reinigungsmitteln vom 19. April 1917 Reichs-Gesetzbl -c. 366) ujirb hinter bau Worte ..Gallertform" eingeschaltet: „sowie flüssige Waschmittel".
Artikel II. Die Bestimmungen treten mit dem 1 Juli 1917 in rrvast.
Berlin, den 21 Jrmi 1917.
Der Stellvertreter d« Reichskanzlers.
__ Dr. H elfferich.
Bekanntmachung.
de t r : Fteifck regelung: hier: Gewährung einer Sorü>arzulag«.
An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgr-meinden dcs Kreises.
Für die Berjorgmrgszeit vom 9. Juli bis 5. August 1917 av- langeu die Fleischznsatzkartrn, worauf eine Vergütung gewährt wird, in weißer Farve zur Ausgabe, tväjlirend für die übrigen Zw- fatzverechttgten tue gelbe Farbe beibel-alten wird. Gemeindere chn « und Metzger sind entsprechend zu bedeuten.
Gießen, den 5. Juli 1917.
Großherzogtichesttrctsamt Gießat.
__ 3. V.: L angermann. _
Feldpolizeiliche Anordnung.
B e t r.: Feldsclmtz.
Auf Grund der Art. 36 luid 43 des Feldstrafgesetzes vom 13. Juli 1904 wird nach Anhörung des Gemeinderats mit Genehmigung Grotzh. Kreisamts Gießen vom 16. Juni 1917 für die Feldgemarkung der unterfertigten Gemeinden angeordnet, daß sämtliche bepflanzten Grundstücke (offene und eingesriedigte) von avendS 10 Uhr bis morgens 5 Uhr geschlossen sind und deren Betreten allen Personen, auch den Eigentümern, verboten ist: ausgenommen sind nur Flächen, die als Hausgärten dienen unb mit einem Wohnhaus unmittelbar in Verbindung stehen.
Zutviderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oda; mit Haft bis zu 14 Tagelt bestraft.
Diese Anordnung tritt alsbald in Kraft.
GrLnbera, 22.Juni 1917.
Großherzoglich' Bürgermeisterei Grünberg.
Ranft.
Beuern, den 30. Huni 1917.
Großherzoglulle Bürgermeisterei Beuern.
I. B.: O t t o.
Inheiden, den 30. Juni 1917.
Großherzoglich Bürgermeisterei Inheiden.
Rei tz
R öd getr, den 30. Juni 1917.
Größterzoglich Bürgermeisterei Rödgen. Kraushaar.
Trais-Horloff, den 30. Juni 1917.
Großberzogliche Bürgermeisterei Trais-Horloff. Bornmann.
Utphe, den 30. Juni 1917.
Großherzoglich Bürgermeisterei Utphe.
Schneider.
Saasen, den 1. Juli 1917.
Groß herzoglich Bürgermeisterei Saasen.
S ch e p p.
D a u b r i n g e n, den 2. Juli 1917.
Großherzoglich Bürgermeisterei Danbringen.
Walter.
B e t r.: 'Steinnußmehl.
Mi den Oberbürgermeister zu Giehen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Auf nachstehende Mitteilmtg des Präsidenten des Kriegsernährungsamts wollen Sie die Bäcker aufmerksam machen:
Durch Bekanntmachung vom 13. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 495) habe ich die Verwendung von Steinnußmehl als Backstreu- m-ehl zugelassen. Das Steinnußmehl fand als Bäckereistreitmehl schon im Frieden Verwendung. Es eignet sich gut zur Isolierung der Gebäcke, so daß es in technischer Beziehung als Backstreunrebl brauchbar erscheint. In gesundheitlicher Hinsicht sprechen ebenfalls keine Bedenken gegen die Verwendung des Steinltußmehls. Gießen , den 5. Juli 1917.
Großhermögliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Langermann.
Bekanntmachung.
B e t r.: Reinhallen der Straßen.
Seit längerer Zeit ist die Unsitte eitrgerissen, Papier, Früchte- Obstreste und sonstige Abfälle auf Bürgersteige tntb Fahrbahn pt werfen. Hierdurch werden nicht nur die Straßen verunreinigt, sondern auch Gefahren für Passanten hervorgerufen, die durch AuG. Gleiten auf Obstrestm und dergleichen zu Falte bommen und sich erheblich verletzeit können. Wir ernmrten, daß es nur diese- Hinweises bedarf, um bat Uebelstand abzustellen, ividrtgenfallS die Schutzmcmnsclxn't mit Strafanzeigen Vorgehen müßten Gießen, den 30. Juni l9l7.
Großherzogliches Polizeiamt Gieße«.
Hemmerde.


