Ausgabe 
6.7.1917
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Rr. 112 _ 6. Juli 1917

Kreisblatt fit Ki, Kreis Gietzen.

InhaltS-Uebersicht: Provinzialausschuß-Ferien. Verbraucher von Kohlen, Koks und Briketts. Verwendung von pflanzlichen und tierischen Oe len und Fetten. Verkehr mit fettlose, : Wasch- und Reinigungsmitteln. - Fleischregelung. Feldschutz. Steinnußmehl. Reinhaltung der Straßen. Kennzeichvung von Waren. Verkehr mit Terpentinöl und Kienöl. Einsendung der Kreisabdeckeret- Verzeichnisse. Bekämpfung der Tuberkulose. Erntevorschätzung. Abgabe von Leihpferden. Statistik des Wein- und Obstertrages,

Bekanntmachung.

Der Provinzialausschuß hält während der Zeit vom 15. Juli bis 1b. September Ferien.

Während dieser Ferien können in öffentlicher Sitzung nur schleunige Sache:: zur Verhandlung gelangen.

Auf den Lauf der gesetzlichen Fristen sind die Ferien ohne Einfluß.

G:eßen. den 2. Juli 1917.

Der Vorsitzende des Provinzialausschusses der Provinz Oberhessen. ____ Dr. U s in ge r. _

Bekanntmachung

betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohlen, Koks und Briketts.

Auf Grund 2, 3, 6 der Bekanntmachung über die Regelung

r Verkehrs mtt Kohlen vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbil.

167) und auf Grund §§ 1, 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. FÄruar 1917 (ReichS-GeseWl. S. 193) wird folgendes be­stimmt:

8 1. Meldepflicht.

Gewerbliche Verbraucher von Kohlen, Koks und Briketts unter­liegen der Meldepflicht nach Maßgabe dieser Verordnung.

62. Melde pflichtige Personen.

1. Zur Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und juristische -Personen) mit einem monatlichen Ver­brauch von 10 Tonnen (1 Tonne ----- 1000 Kilogramm) und darüber, und Iwar auch Bundesstaaten, Kommunen, öffentlich-rechtliche Kör­perschaften und Verbände für ihre getverblichen Betriebe.

2. Meldungen brauchen niA: erstattet zu werden für Betriebs­kohlen und Staatseisenbahnen, Marinebunkerkohlen, Brennstoffe stk londwirtschastliche Betriebe und Gasiverke.

8. Ferner sind von der Meldepflicht befreit SchifMesitzer, so­weit ihr Bedarf von der Schiffsbunkerkohlenstelle gemeinsanr gedeckt wird, sowie Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks irttb Briketts zur Anfrechiterhaltnng ihres Grubenbetriebes (Zechen- ftlbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mtt oder ohne Neben produktenanlagen), Teerdestillationen, Generatorengas- imft wr.stiger- Gasanstalten oder Brikettfabriken verwenden, wenn diese Werke im unmittelbarem Anschluß an dis demselben Zechenbesitzer gehörige Zechenanlage errichtet sind.

4. Weiter sind der Meldepflicht nicht uirterworfen Bäckereien, Schlächtereien, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten und ähn­liche Betriebe, sowett sie dem täglichen Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder sich vorübergehend anfhaltenden Bevölkerung die­nen, ohne Rücksicht ans die Höhe des Verbrauchs.

5. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, entscheidet im Zweifelsfalle die für den Wohnort des Verbrauchers zuständige Ortskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen die zuständige Kriegs­wirtschastsstelle, wenn auch diese fehlt, die zuständige Kriegsamts­stelle.

§3. Inhalt die r Meld un g.

1. Die Meldungen müssen unter Bezeichnung der Art und der Herkunft der meldepflichtigen Gegenstände (z. B. Oberschlesische Gas- kohle, Ruhr Zechenkoks, rheinische Rohbraunkohle, Niederlansitzer Braunkohlenbriketts) und unter Bezeichaamg des Lieferers oder der Lieferer folgende Angaben enthalten: a) Bestand am Aiifang deS Vormonats, d) Zufuhr ini Vormonat, c) Bestand <rnt SMuß des Vormonats,

6) Verbrauch im Vormonat,

e) Minderlieferung fm Bvrnwnat, soweit dadurch ein Betrievs- ansfäll verursacht ist, f) Bestellung für den lartsenden Monat, g) Bestellung oder voraussichtliche Bestelstmg für den folgende:: Monat.

2. Die Angaben haben in Tonnen zu erfolgen.

8 4. Meldefrist,Meldestelle.

1. Die Meldung hat erstmalig in der Zeit vom l.bis 5. Juli 1917 zu erfolgen. Der Zeitpunkt für die weitere Meldungen wird später bekannt gegeben werden. Die Meldung ist in Vier gleichl- lantenden Ausfertigungen zu-erstatten an:

al die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Melde­pflichtigen zuständige Ortskohlenstelle, beim Fehlen einer sol­chen an die zuständige Kriegswirtschaftsstelle, d) die für den Ort der geiverolichen Niederlassung des Melde­pflicht: gen zuständige Ktiegsamtsstelle, c) denjenigen Kohlenansgleich, der unter Berücksichtigung 8er Herkirnfk der meldepflichtigen Gegenstände zuständig ist,

Kohlenausgleich E s s e n :

für die int Rheiniscb-Westfälischen Kbhlensyndikat vereinigten Zechen, die rheinischen Brannkvhlengrnbtzn, die Zechen be0 Llachetter Reviers, sowie die fiskalischen Zechen Oberw- kttcheu, Ibbenbüren und am Deister auSgeirommen das Gebiet der Rheinischen Kohlenhandels- und Reederei-Ge­sellschaft -

Kohlenausgleich! M a n n h e i m:

* die Zecken des Saarbezirks, Lothringens, der Pfalz- Bayerns, die Braunkohlengruben des GroßherzogtunÄ- Hessen und das dlbfatzgebiet der Rheittischen Kphlenhandels- nnd Reederei-Gesellschaft, >

Kohlenansgleich Halle:

kür die Braunkohlengruben in den Provinzen Brandenburg, Sachsen. Posen und Schlesien, sowie im Regierungsbezirk Kassel, ferner in den Herzogtümern Brannschweig und An^ halt,

Kohlenansgleich Dresden:

für die im Königreich Sachsen gelegenen Steinkohl enzechiefl und Kvksanftalten, sowie fttt die BraunkohlengruVen dev Königreichs Sachsen und des Herzogtums Sachsen-Mtew« bürg,

Kohlenansgleich Katt oi w i tz: für die Steirckohlenzechen von Ober- und Wederschlesien, Reichskvmlmissar für die .Kohlenderteilung, Berlin: für die aus dem Auslände bezogenen Kohlen, ä) den oder die Lieferer des Meldepflichtigen.

2. Wenn keine OrtSkohlenstelle oder Kriegswirtschastsstelle zu« big ist, fällt die Meldung zu a fort.

3. Kommen mehrere Kohlenausgleichstellen oder mehrere Öien strer in Betracht, so sind an alle .Kohlenansglekchftellen und all« Lieferer gleichslantejnde Meldungen zu erstatten.

4. Der Zuständigkeitsbereich der Ortskohlenstellen und Kriegs wirtschaftsstellen wird von diesen Stellen öffentlich bekannt gegebene

8 5. Ar tder M eldnng.

1. Die Meldungen, die mtt Namensunterschrist (FirmenNnter^ schrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur aus den amtlichen Meldekarten erstattet ivetden, die ieder MeldepflichtigS bet der zuständigen (vergl. § 4 a) Ortskohlenstelle, beim Fehlen eirrev solaien bei der zuständigen Kriegswirtschastsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Krieg«:mtsftelle gegen eine GeMhr vonl 0,16 Mk. für die vier zusammenhängenden Karten beziehen kamt. Much die im Falle des 8 4 Abs. 3 noch weiter erforderltchsr M>e1d§- karten sind dort einzeln erhältlich.

2. Hat ein M-^d epflichtig er Betriebe an verschiedenen Orten, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.

Jeder Meldepflichtige hat sich in der auf der Meldekarte nähet angegebenen Wleise als zu einer bestimmten BerbraucheraUuppe zu-, gehörig zu bezeichne::. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines gewerblichen Betriebes zu mehreren Verbrau chergtuppen gk-i hört, ist maßgebend, zu welcher Berbrauchergnippe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Im Zweifelsfalle entscheidet die zu^ ständige Ortskohlenftelle, beim Fehlen einer solchen die zustäickige 'Kriegstvirtschaftsstelle, ivenn auch diese fehlt, die zuständige .Kriegs- amtsstelle.

8 6 .

Weitergabe der Meldungen seitens der Lieferer!.

1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zngegangen ist (8 4 dj, hat sie ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu den: Lieferer gelangt ist, der die melde pflichtigen Gegenstände unmittelbar von der Grube bezieht oder selbst erzeugt.

2. Bedenken gegen die Angaben einer Meldung hat der Lieferer auf einem gesonderten Blatt der Kriegsamtsstelle mttznteilen.

8 7. Zw eck der Meldung.

Durch die in vorstehendem festgesetzte Meldepflicht wird an den: bisherigen Verfahren, nach dem jeder gewerbliche Verbraucher die von ihm benötigten melde pflichtigen Gegenstände sich selbst zu b>eschaffen versucht, nichts geändert: die Beschaffung Ivttd lediglich! der Kontrolle durch den Reichskommissar unterworfen, der dadurch die Unterlage:: stkr etwa notwendige Abänderungen erhält.

8 8. Ausnahmen.

Auf Antrag ist die zustät:dige Küiegsamtsftelle befugt. Aus- rvahmen von den Bestimmungen der vorstehenden Bekanntmgchun'gl zu bewilligen.

8 9. An fra gle n u nd A n trä g e.

Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmächm:q betreffen, sind an die zuständige Ortskoh lei: stelle, beim Fehlen einer solchen an die zuständige Ktiegsstiirtschaftsstelle. wenn auch diese fehlt, an die zuständige KlkcgSamtsstelle zu riklstm.