Ausgabe 
5.7.1917
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9lt 111 5. Juli 1917

KreisMatt «t de« Kreis Metzen.

Jnhalts-Ucbersicht: Absatz von Kalisalzen.

Erntevorschätzung im Jahre 1917. - Verkant von Wintergerste. - Er,-nge>pr->I° tür Obst.^ Gesunden: Verloren.

Gesetz

betreffend Aeuderung des Gesetzes über den Absatz öon Kalisalzen. Vom 16. Juni 1917.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Das Gesetz über den Absatz von Kalisalzen vom 2b. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) in der Fassung des Gesetzes, betteffent» Aenderung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen, vom 21. Juni 1916 i Reichs-Gesetzbl. S. 559) wird wie folgt geändert.

I. Im § 13 werden ersetzt ,

s) im Ab-s. 1 in der dritten Zeile die Wörteder Kdlendenahre

1912 und 1913" durch die Wortedes letzten Bredels des Kalenderjahrs 1916", Q//

b) im Abis 6 in der zweiten Zeile die WorteJahre 1913 durch die Worteletzten Viertels des Kalenderjahrs 1916 ,

c) im Abs. 4 in der ersten und vierten Zeile die Worte ,Zähre 1913" durch die Worteletzten Viertel des Kalenderjahres 1916", in der zweiten Zeile die Wbrte Wahres 1913" durch die Worteletzten Viertels des Kalenderjahres 1916", in der sechsten Zeile das WortAbbaubetriebs" durch die Worte Wteus-, Ausbau-, unb §tbbau- oder Streckenbetriebs" und in der sechsten und siebenten Zeile die Wdrtein den Jahren 1912 und 1913" durch die Worteim letzten Viertel des Kalenderjahres 1916";

ferner werden lstnzugefügt

d) als Abs. 5 .

Die vorstehenden Beschnnmusen sindsn Anlvendung, gleichviel ob die Arbeiter von dem Kaliwerksbesitzer selbst oder von einem Unternehmer beschäftigt werden",

e) als Abs. 6:

Bei Beschwerden der Arbeiter über gesetzwidrige Lohn-' lhlungen sind den ArVeiterausschüssen von der Werksleitung . * Lohn Nachweise vorzulegen, damit die Arbeiterausschüfse die Beschwerde nachprüsen und für eine friedliche Ausglei­chung der Streitigkeiten wirken können."

II. «Im 8 14 werden in der vierten Zeile die Wortein den giahven 1912 und 1913" durch die Worteim letzten Viertel des Walenderjahrs 1916" ersetzt.

III. Im 8 17 Abs.' 1 wird die Jahreszahl1918" durch die Sahreszahl1920" ersetzt.

IV. Der 8 20 a erhält folgende Fassung:

8 20 s. Für die Zeit vom 1. Juli 1917 bis 31. Dezember 1918 dürfen die Preise für das Inland

für Carnalit mit mindestens 9 vom 1 (

Hundert und weniger als 18 vom ! in

Hundert K,0.> gemahlenem

für Rohsalze mit 12 bis 16 vom I Zustand

Hundert K 2 0.J

für Düngesalze mit 20 bis 22 vom Hundert &,0 .

. . 30 .. 32 .. K,0 .

» n a 40 u 42 * K,0 .

. Lhlorkalium 50 60 ^ X,0 .

. über 60 .. » X,0 .

fchwefelfaures Kali mit m 42 K^O .

fchwefelsaure Kalimagnefta.

Ar 1 v. fr. (KoO) im Doppelzentner nicht übersteigen.

Bleibt auf einem Kaliwerk im dritten oder im vierten Viertel deS Kalenderjahres 1917 oder im Jahre 1918 der innerhalb einer Arbeiterklasse im Vierteljahr oder Jahresdurchschnitte für eine regel­mäßige Arbeitsschicht gezahlte Lohn hinter dem im letzten Viertel

t Kalenderjahres 1916 gezahlten Durchschnittslohn einschließlich erungS- und sonstiger Zulagen zuzüglich 1 Mark für erwachsene eiter, 0,75 Mark für erwachsene AÄoiterinnen und 0,50 Mark jugendliche männliche und weibliche Arbeiter zurück, so tritt eine S 13 Abs. 13 entsprechende Kürzung der Beteiligungszisfer ehr Die Besttmmung findet aus § 13 Abs. 4, 5 und 6, §§ 14 und 15 entsprechende Anwendung. Die neuen Zulagen sind ab l.Juli 1917 zu zahlen und im Lohnbuch beziehungslveise Lohnzettel von dem übrigen Lohne getrennt auszuführen.

V. Im 8 27 ereilt a) Abs 1 folgende Fassung:

Jeder Kaliwerksbesitzer hat eine m die Reichst«ss« flie­hende Abgabe von 25 Pfennig für jeden Doppelzentner reineS Kali seines Gesamtabsatzes zu entrichten." d) Abs. 2 folgenden Zusatz:

Etnxnge Ueberichüsse sind zur Bildung einer Rücklage

16,o Psg-

18.° .

. 23«

25,5

. 37, 0

40. 0

43.0

40,.

zu verwenden, über deren Verwerfung durch den Reichs^ Haushalt bestimmt wird."

Ferner loird

o) Abs. 3 gestrichen. ^ . . n

VI. Im § 36 loird tm Abs. 1 in der ersten Zette die Zahl 20" durch die Ajngabe20 rmd 20a" ersetzt.

VII. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung m

^^Urkundlich unter Unserer höchsteigen händigen Unterschrift unb beigedrucktem Kaiserlichen In siege!.

Gegeben Großes frauptguartter, den 16. Junr 191/.

(Siegel) Wilhelm

, Dr. frei ff * rich.

Bekanntmachung

Wer die Erntevorschätzung im Jahre 1917. Vom 21. Juni 1917.

Der Bundesrat hat aus Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu wirtscl-astlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

ß 1. Die Erntevorschätzung findet statt: i l. M der Zeit vom 1. bis 20. Juli 1917 für

1. Weizen:

a) Winterfrucht,

b) Sommersrucht,

2. Spelz Dinkel, Fesen sowie Einer und Einkorn lWirttev* und Sommersrucht),

en:

a) Winüersruckxt,

b) Sommerfrucht,

Gerste:

. a) Winterfrucht, b) Smumersrucht,

II. in der Zeit vom 1. bis 20. August 1917 für

1. fraser,

2. Gemenge aus Getreide aller Art;

HI. in der Zeit von: 20. September bis 5. Oktober 1917 für X. frülsenfrüchte zur Körnergewinnung:

a) Erbsen und Peluschken,

b) Eßbohnen (Stangen--, Buschbohnen), c} Linsen,

d) Acker- (Sau-) Bohnen, ej Wicken, 1

i) Gen,enge aus Hülfen fruchten aller Art untereinander oder mit Getreide oder anderen Körnerfrüchten, Spätkartoffeln.

Rüben und Wurzelsrüclste:

a) Zuckerrüben,

b) Runkelrüben,

c) Kohlrüben (Steckrüben,

Datschen),

d) Mairüben, Wasserrüben,

(Turnips),

e ) Möhren (Karotten),

Weißkohl.

2. Die Erntevorschätzung erfolgt auf Grund Ernteslächenerhebung nach der Bundesratsverord- vom 20. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 413) durch Fesh- stellung von Durcküchnitts-frektaverträgen für die einzelnen Ge­meinden. Die Feststellung der Durchschnittserträge liegt den M döesem Zroecke ernannten Sachverständigen oder Ver­trauensleuten ob.

§ 3. Die Landeszentralbehörden sind berechtigt, die Ernte­vorschätzung auf andere Früchte zu erstrecken.

8 4. Dte zu ständtt g e Behörd e R>er die von i hr be­auftragten Personen sind befugt, zur Feststellung der Heb- tcwerträge Grundstücke landlvirtschaftkicher Betriebsinhaber zu be­treten.

8 5.*) Dem Kaiserlichen Stattstisä-en Amte ist eine nach Be­zirken der unteren Verwaltungsbehörden gegliederte Zusammen­stellung der Ergebnisse (Muster i, 2, 3) einzusenden:

i) fct bie int § 1, I genannten Früchte bis zum 1. August 1917, b) für die im 8 i, II genannten Früchte bis zum 1. Septembirr 1917,

o) für die im 8 1, HI genannten Früchte bis zum 15. Ok- ipber 1917.

§ 6. Die Landeszentralbehörden erlassen die BesttmrnUngeA zur Ausführung dieser Vervrdnunig.

*) Von dem Abdruck der Muster wird abgesehen.

Bodenkohlrabi, Wrnken, frerbstrüben, Stoppel ttiben

der

nung