Ausgabe 
4.7.1917
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Skr. 110

4. Juli

1917

KretsWaü für den Kreis Gretzen.

InhaLtS-Uebcrsicht: Verpflichtung zur Anmeldung von Broschüren usw. Kohleuversorgung Obstversteige'<lMge. Beschaffung

von landwirtschaftlichen Maschinen. - Strafregister.

XVIII. Armeekorps.

Stellvertretendes Generalkommando.

Llbt. III b, Ib. Tgb.-Nr. 2635.

Frankfurt a. M., 15. Juni 1917. Betr.: Verpflichtung zur Anmeldung von Broschüren, Flug­blättern. Geschäftsberichten und sonstigen literarischen Er- ' Zeugnissen vor ihrer Veröffentlichung oder Aushändigung an Besteller oder dritte Personen.

Auf Grund des § 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand von: 4. 6. 1851 uno des Reichsgesetzes vom 11. 12. 15 (RGBl. S. 813) verordne ich lstermit für den mir ünterstellten Korps­bereich und im Einvernehmen mit dem 'Gouverneur auch für den Befehlsbereich der Festung Mainz:

8 1 .

Drucker und Bervielfältigungsanstalten haben alle nicht zum öffentlichen Verkauf oder Vertrieb bestimmten Bücher, Denkschriften, Broschüren, Flugblätter. Geschäftsberichte, Korrespondenzen, Aufrufe und sonstigen literarischen Erzeugnisse, in denen öffentliche oder die Mlgemeinheit berührende Fragen' behandelt werden, spätestens nach Fertigstellung der Verviel­fältigung vor Verbreitung oder Aushändigung an den Besteller oder an dritte Personen unter Vorlage eines Exemplars des Erzeugnisses bei der Presseabteilung des stellv. Generalkommandos anzumelden.

8 2 .

Die Anmeldepfliclst für den Drucker oder die Veroielsälti gungsanstalt fällt fort, wenn die zum Druck oder zur Verviel­fältigung übergebene Unterlage bereits, den deutlich sichtbaren ^reigabevcrmerk der zuständigen Zensurftelle trägt.

8 3.

Es ist verboten, die an gemeldete Druckschrift zu verbreiten oder auszülstindigen, bevor ein Besck-eid der Presseabtcilung er­gangen ist.

8 4.

Die Bezeichnung alsManuskript" oder alsBrief" oder alsVertraulich", ,.9tur für Mitglieder", zumPrivatgebrauch" usw. entbindet nicht von der Anmeldepflicht, desgleichen ist die Höhe der Auflage und Umfang der Verbreitung für die Anmclde Pflicht ohne Belang.

8 5.

Als Vervielfältigungen sind auch anzusehen: Klischees, Ma­trizen und ähnliche zur Herstellung von weiteren Vervielfälti- gnngen dieu-ende Erzeugnisse.

8 6 .

Den Presseerzeugnissen stellen alle auf mcckia nische m oder- chemischem Wege bewirkten Vervielfältigungen einschließlich der Mzüge und Durchschlage von Schreibinaschincnschrift sowie Ab bildungen gleich.

8 7.

' Zuwiderhandlungen werden, wenn die Gesetze keine höhere Strafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und bei Vorliegen mildernder Umstände mit Hast oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.

8 8.

Die vorstehende Anordnung tritt sofort in Kraft.

Der stellv. Konnnandierende General:

Riedel, Generalleutnant. _

Bckcni ntmnchung.

Betr.: Kvhlenversorgung; hier: Beschaffung von Kohlen für- die Landwirtsclwst.

Das Miegsamt in Berlin hat mitgcteilt:

Zwischen dem Reichs-Kohlentömmissar, Kriegsaml und Reichs- g>etreidestelle ist folgendes verabredet:

Unbeschadet der demnächst stattfindenden allgemeinen Regelung der K o h l e n f r a g e soll bis zum 1. Oktober ds. Js. zur Be- schaffuug von .Kohlen für die Landwirtschaft, d. h. für Molkereien, znm Dresch'n und Pflügen und für Schmiedekohlen ein verkürzter Weg cingesch.lv gen iverden.

Die Verbrauckier melden die stir dst Austechterhaltuug der vor- genannter! Betriebe in den nächsten Mionatcn dirngenld benötigten, Mengen, soweit sie diese nicht durch ihre bisherigen Lieferanten erlialten können, beim Kommnnalverband (Kreisamt. au. Dieser gibt die Anforderungen nach Prüfung, soweit er ein dringendes Be­dürfnis für beschleunigte Belieferung anerkennt, an die Reicbs-

getreidestcll. weiter. Tie ReickMetreidestelle wird dann, im Ein­vernehmen mit dem Reichskommissar für Köhlenbeschaffung, die Lie­ferung unter der sinanziellen V-eranllvortnng des Konnnunalvev- bandes entweder^direkt an den Besteller oder durch den Kommunale verband veranlassen.

Es wird besonders hervorgehoben, daß diese Regelung nur für den Bedarf bis 1. Oktober l. Js. ist und sich nur aus die ge­nannten Betriebe Molkereien, Dreschen, Pflügen und Schmiede- kohlen bezieht. Die nach dem l. Oktober benötigten Kohlen u nd die Kohlen für andere landrvirtschattliche Betriebe Brennereien, Trnknungsanlagen usw.) sotvie die HauSbrand-Kvhlen werden ge­mäß der neu zu erlassenden Verordnung geliefert.

Die Ueberland-Zentralen und sonstigen landwirtschaftlichen Elektrizitätswerke haben ihren Bedarf bis zur Neuregelung beim Reichs-Kohlenkoininissär direkr anzu fordern. Dabei ist von den ein­zelnen Werken der Bestand an Kohlen und der Bedarf für Juni, Juli, August spezialisiert auzugebcn.

Gießen, den 3. Juli 1917.

Groschenogliches Krersanit Gießen.

I. V.: L a n g e r m a n n .

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehendes ist alsbald ortsüblich besanntzumiach<Lr>

Gießen, den 3. Juli 1917.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: L a u g e r ma n n.

Bekanntmachung

betreffend Obstversteigernngen. Vom 7. Juni 1917.

In Ergänzung der Bestiminung des § 6 unserer Bekannt- ncackmng, betreffend Regelung des Verkehrs mit Obst, vom 23. Mai 1917, wird folgendes angeordnet:

§ 1. Wer Obst ans Bäumen versteigert, hat den Ve r steig ernngs- ternrrn dem für den betreffenden Bezirk zuständigen Kommissionär der Landesobststelle spätestens 5 Tage zuvor anzuzeigen.

8 2. In die Versteigerungsb'dingungen ist der Vorbehalt auf­zunehmen, daß der Steigerer die im eigenen Haushalt nid?: benö­tigte, gesteigerte Obstmenge an den zuständigen Kommissionär der Landesobststelle (§ 6 unserer Btckann1mack>ung vom 23. Mai 1917) abzuführen l>at

8 3. Es ist verboten, gesteigertes Obst aus Wochenmärkle zu verbringen, sowie solches Obst anderen Personen als dem Kom­missionär der Landesobststelle zu verkaufen.

8 4. Die Landesobststelle ist berechtigt, die Verstcigcrnngs-' Ergebnisse einzusordern und zu prüfen.

8 5. Zruviderhandlungen gegen diese Bestimmungen tverden gemäß 8 13 der Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern vom 30. August 1916 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis fünfzehnhundert Mark bestraft.

D a r m ft a d t, den 7. J-unit1917.

Die Landesobststelle.

Dr. Wagner.

Bekanntmachung.

Betr.: Beschaffung von landwirtschaftlichen Maschinen.

Die Verteilung der Maschinen hat statt gefunden. Soweit den Bestellern eine Nachricht nicht zugegangsn ist, konnte eine Zu­teilung von Maschinen nickst erfolgen.

Gießen, den 3. Juli 1917.

Großherzoalich-'s Kreisamt Gießen.

I. V.: D e m m e r d e.

Betr.: Die Strafregister: liier die Nachweisungen der in der Zeit vom 1. Juli 1916 bis 30. Juni 1917 verstorbenen bestraften Personen.

Der Größt». Oberstaatsanwalt am Landgnicht der Provinz Oberhesftn an sämtlich? OrtspolizMehürden des Kreises.

Sie werden ersucht, die obenerwähnten Naclstveisniigcn oder Fehlanzeigen bis zum 1. August 1917, ohne daß eine Eriuuerung nötig wird, an mich einzuftnden.

In >den Nachtoeisungen sind die genauen Personalien Vor­name, Familienname, Geburtstag, Geburtsort sowie die Namen der Eltern anzugeben.

Gießen »den 30. Juni 1917.

Do fma nn.

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Ziv fl'ngsrunddvuck der V r "i h l'sebeu llu v.-Buch- und Steiudruckerei R. Lange. Gießen.