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20. 7^rn,i
1917
reis Gieken.
Snhalts-Ueberttcht: Flachsbau. - Schlußprüsung der Aspiranten und Aspirantinnen des Schulamts. — Landespolizeiliche Abnahme der Schnmlspurdahn nach dein Bah.chos Lang Göns. - Bekannt,nachmig der Ne,chsbekle,dnngsstelle. — Feldbereungung m Röthges.
Bet,.: Flachsbau.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Lnndgemeinden des Kreises.
Aus Veranlasmng der KriegSanitsstelle Frankfurt (Main) Abt. III K. R. St. Nr-1006 sind uns die vorlmndenen FlachsÄnbauer nach sorgenden, Muster bis spätestens 7. Juli 1917 mit- W teilen.
Giestcn, den 23. Juni 1917.
Großherzoglichcs Kreisamt Gießen.
I. V.: L a n g e r m a u n.
Muster.
Znsammenstctiung
der in der Gemeinde.vorhandenen Fkachsanbauer
Lfde.
Name
Wohnort
Angebaute
Fläche
Bemerknngen
Nr.
ar bezw. ha
I
idu r.: jiuuiy w* ’r « . —
Schulamts im Herbst 1917.
An die Schulvorstände des Kreises.
Die obige Prüfung beginnt an, 22. Oktober ld. Js Tie Meb- dw,gen sind', mit 1,50 Mk. Stempel versetzn, bis spätestens - lo Tsoili 1917 bei uns cinzureichen. Dmamgen Pruflmgc, uenen kenve besondere Nachrickst zSp-eht, l-aben sich am .22. Oktober zur PiiftnnA
^m ta, in Betracht kommenden Ls n!verwallern und Schuivernmlterinnen von vvrstehendein Kenntnis geben.
G i e st c n , den 22. Juni 1917.
Großherzoglichc Kreisschulkomnnsswn Gießen.
I. B.: Lang erm ann. _
Bekanntmachung.
Bet, : Landespolizeiliche Abnahme der S<l?inalsvnrbahn für die Eisen- und Mang4,nerzgrnbe Adler, Gemarkung Gmnbach, nach dam Bahnhof Lang-Göns. ..
Nacl>dem die rrrbr. Bahnanlage nnnmebr fertiggestellt ,st, findet deren landespolizeiliche Mnahine an Ort und Stelle am Donnerstag, den 5. k. Mts. nachmittags 3 Uhr statt. Treffpunkt Bahnhof Lang-Göns. Tie Beteiligten »oerden anfgkfvrdert, etwaige Einsprüche hinsichtlich der planmäßigen 'Ausführungen vorznv- bringeu.
Gießen, den 22. Juni 1917.
Großberzogl'ches Krelsamt Gießeir.
I. V.: L an g er ma n n. ___
Bekanntmachung
der RciMvekleidungsstelle, betreffend 'Abänderung der Bekannt^ mackungen über Abgadebescheiuigungen vom 21.November 131b B-otnhstl. Juni ,1917.
Aus Grund des H 3 Abs. 3 der Bekanntmachung des ReiclA- kaurlerS über Bezugsscheine vom 31. Oktober 1916 (ReielMgesetzbl. S. 1218^ wird folgendes bekannt gemacht:
Die Bekam,tnwchung der ReichsbetteidungsstÄle über Abgabe- hescheinigimgen vom 21. November 1916 (Reichsanz. Nr. 276, Nnt- teilungen der ReichsbeNeidungsstellc Nr. 1 S. 2) wird in folgenden Punkten abge ändert: . ^ , ..
1. An gemeinnützige Fürsorgeverenngungeu darf m Zukunft die Genehmigung zur Erteilung von Mxgal>ebeschein,gimgen nicht nrehr gegeben lverdm. Solveit bisher auf Grund der Bekannt-' machlung vom 21. November 1916 gemeinnützigen Fürsorgevercm,- gungen von den nach der genannten Bekannttnachrmg zuständigen Behörden die Genetznignng zur Erteilung von Mg atz beschein i- gm,g«n gegeben ist, behalten sic diese, und znwr widerruf!ich, auch weiterhin. Sie sind verpflichtet, auch in Zukunft die in der Bekamtt- Nlächiuug vom 21. November 1916 anfgesührten Bedingungen ein- zuhalteu.
2. Die Aussicht über diese gemeinnützigen Füriorgevereungun-- gvn daraufhin, ob sie die in, detr Bekannt inachkung vom 21. Novetnber 1916 näher bezeiclMcten Bedingungen e,„halten. wird von den gleich'!, Behörden ausgcübt, denen für den Bezirk, in den,! diese Bereinigungen ihren Sitz haben, die Ausfertigung der Be- zug^schüne obliegt (§8 12. 18 der Bundesratsvervrdmmg über)
die Regelung des Verkehrs mit rüleb-, Wirk-, Strick- und schuhwaren vom 10. Juni 1916/23. Dezember 1916, Reichsgcsetzbl S. 1420b
3. In Zukunft steht nur noch der Reichsbekleidungsftelle, nicht Uvehr den in den Bekauuttnachungen vom 21. Novem/^er 1916 für zuständig erklärten Behörden, das Recht m, die den gemeinnützigen, Fättsorgevercinignngen gegebene Genehmigung zur Erteilung von Abgabebescheinigungen zu tviderrufen. Anträge auf Widerruf der Genchmigimg sind daher an die Reichsbekleidungsstelle, Abteilung E für Ersatzstoffe in Berlin IV 50. Nürnberger Platz 1, zu richten.
4. Die Bckannttnachnng tritt mit den. Tage der Veröfteiit- lichmg in Kraft.
Berlin, den 11. Juni 1917.
Reichs be klcidun gsstel le.
Geheimer Rat Dc. Beutler.
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbercinigung in der Gemarkung Röthges, ^KreiS Gießen.
Nachdem die Feldbereinigung in der Gemarkung Röthges end- oültig beschlossen und der Beginn der Feldbereinigungsarberten von Gwsth. Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel m,d Gewerbe angeordnet ,vorden ,st, lade ich hiermit sämtlich beteiligten Grundeigentümer zu der m der Gemäßheit des Art. 16 des Feldbcreinignngsgcsetzes
Freitag, den 29. Juni 1917, vorm. 87* Uhr, rnt Rathaus zu Röthges startfindenden Versammlung er«.
Die Versammlung hat: , „ r .
1 darilber zu beschließen, wie die Feldbcremignngskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ansschlag auf den Flächu- gehalt oder den Abschätzungswert der Grundstücke oder abgesehen von dem in Art. 20 des FeldbereimgnngsgkfebeS bezeichnten FaN, durch Bildung und Verkauf rwn Masse- grnndstückcn, sowie ferner, ob bic Beiträge nach Bedürfnis erhoben, oder ob die Kosten durch Käpitalausnahnie aufgebracht werden sollen; t _
2. die zur Vollzugswmnrission zu berufenden sachverftan- digen und deren Stellvertreter, solvie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter (Art. 35 Ges.) zu wählen. Außerdem können Wünsche urrd Anträge seitens der Beteiligten vorgebracht und beraten werden.
In dieser Versammlung hat jeder anwesend,' beteiligte Grnnd-
zn-ri ^riilruen vn *«uuk iaun um» iuw »»u ^
auch für die nicht erschienenen Beteiligten verbind!ich. Beteilige ter Grundeigentümer im Sinne des Feldbeceinigungsgesetzes ist, lver im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ift. Der Inhaber einer erblichen Leihe wird dem Eigentümer der Griindstttcke gleichgestellt. Wenn ein hiernach bieteiligter Grundeigentümer oder bekannte Erben derselben nicht vorhanden siicd, der Mfenthalt der Beteiligten unbekannt ist oder diese sich außerhalb des Den'ichcn Reiches aufl-alten, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entshrechendc Be,ck>eimgimg des ^rts- gerichts als solckfer ausloeist. . ^ ..
Ist unbekamtt oder ungelviß, wer beteiligt ttt, so findet d,e Vorschrift des 8 1913 des Bürgerlichen Gesetzbnck-es entspreckMde Anlvendung. ' , , t r . vW
Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut, so bedarf der '.'lann nicht der Znstinunung der Frau. Gehört ein Gnrndstiick zum cm gebrachte,» Gute der Frau, so bedarf diese nicht der Emrvllli- giing des Mannes. , r ....
Vertreter von beteiligten Grundeigenttimern halwn gehörige Vollmachten vorzulegen, . ^ ^
Kvinmen gültige Beschlüsse nicht znfttUlde, so hat: zu 1. die Vollzugskommission die erforderlichen Beichlusse zu fassen und
zu 2. die LandeskoniMifliou die sachr>erftändigen und Schiedsrichter zu ernennen. ..
Zugleich fordere ich die außerhalb Röthges wohnenden veic»lig- teri Gnmdciaeuiümev ,Ausrnärler) auf, zur Wahrmug ihrer Interessen einen nt Röthges wohnenden Beriollinächttgten zu beftcllen, da eine weitere besondere Zuschrift im Laiifc des Feldbereinignngs- r-erfahrens an sie nicht mehr erfolgt.
F r i e d b e r g , den 10. Juni 1917.
Der Großherzoglick-e Feldbereinigimgskonnmssar:
Schnittspahn, Rcgiernngsrat.
ZwillingTrunddrnck der Brüh'.'scheu Nnv.-Buch- und Steiudruckerei. R. Lange. Gießen.


