Ausgabe 
27.6.1917
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Rr. LOS 27. Juni !!>,7

Ktelsbtott für den Kreis Gietzen.

JnhaltS-Neberficht : Bestandserhebung von Holzspänen aller Art. Pflückscheine für Waldbeeren. Kartosfelpreise. - Erntefläche- erhebung im Jahre 1917. Holzabfuhr. Milzbrand in Göbelnrod. Anschlußgeleis auf Bahnhof Lang-Göns. Diensmachrichten.

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9h'. Bst. 600/6.17. K. R. A.

betreffend Bestandrerhebung von holz- fpänen aller Art.

Vom 27. Juni 1917.

Naü^stehende Bekanntmachung lvird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mir dein Bemerken, daß, soweit nicht nach den! allgemeffien Strafgesetzen höhere Straferr verwirkt sirrd, jede Zu­widerhandlung nach ß 5 der Bekanntmachungen Mer Vorratserhe- bungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Reiä»s-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) bestraft wird.*) Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltnng unzuverlässiger Personen. vom Haiidel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

8 1 .

Meldepflicht.

Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (melde- pslichtige Personen) unterliegen hinsichtlich der von dieser Bekannte machung betroffenen Gegimstäiide (meldepflichtige Gegenstände) einer Meldepslickst.

8 2 .

Meldepflichtige Gegenstände.

Meldepslichtig sind alle Vorräte an:

Sägespänen (Sägemehl), Hobelspäneii und anderen Holz^- spiänen (Drehspäne, Maschinenspäne usw.).

8 3.

Meldepflichtigc Personen.

'Zur Meldung verpflichtet sind:

1. alle Personen, welche- Gegenstände der im § 2 bezeichneteib Art in Geivahrsam habeir -oder aus Anlaß ihres Handtts- betrrebes oder smrst des Erwerbes wogen Luisen oder ver- faufnt;

2 . goiverbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegen- stände anfallen oder erzeugt werden;

3 Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.

D« nach dem Stichtage eintressenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandtteu Vorräte sind nur von dem Empfänger zu melden.

8 4 .

Ausnahmen.

» Ausgrnomme,, von der Vcrpflichttmg z«r Erstattung d« Be- standsmeldung sind: ,

a) ^rsonen usw. (§ 3), in deren Gesamtbetriebe der monatliche Unfall mcht mehr als 1 Tonne**) an meldepflichtigen' Gegenständen (§ 2) beträgt,

b) ^rfoiLcn, deren gesamter Vorrat an meldepflick>tigen Gegen­ständen (§ 2) mcht niehr betragt als 5 Tonnen.

8 5.

Stichtag. Meldefrist, Meldestelle.

FÄr die Meldepflicht sind die am I.Juli, 1. Sept eucher und 1. ^ember1917 (Stichtage) vorhandenen Bestände an mcldepslich- lrgen Gegenständen maßgebend.

*) Wer vor,atzlrch tue Auskunft, zu der er auf Gmnd diese Verordnung verpflichtet ist. nicht in der gesetzten Frist erteil wissentlich unrichtige oder unvollständige Ängal'en macht, wir! mtt Gemngnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis u zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwieget sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt loerdcn. Ebens, wird vestrait, >ver vorsätzlich die vorgeschriebencn Lagcrbücher ein zu richten oder zu führen unterläßt. Wer fal/rlässig die Auskunft EU der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist. nicht in d«, gesäten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angabor macht, »mrd mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Uw vermogensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. v_benso wird.bestraft. wer fahrlässig die vorgeschriebencn Lager« (ucher einzurrchten oder zu führen unterläßt.

**) 1 Tonne 1000 Kilogramm.

Tie erste Meldung hat bis zum 15. Jaüi 1917, die späteren Mel- duugeu habeir bis zum fünfzehnten Tage des auf den Stichtag folgenderi Moirats zu erfolgen.

Die Meldungen sind an dieBeschasfungsstelle siir Holzspäne und Streumittel bei der Königl. Intendantur der militärischen Jii- stitube", Berliir W. 30, Victoria-Luise-Platz 8, zu erstatteu.

Erreichen die Vorräte au der: im § 2 bezeichnten Gegenständen erst noch dem Stichtag die meldepflichtigen Mengen, so ist die Be­standsmeldung innerhalb 2 Machen an die vorbezcichnete Stelle zu erstatten.

8 6 .

Art der Meldung.

Die Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der Vordruckverwaltung der Ktiegs-Rohstofftdlb- teilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10, uitter Angabe der Vottrruck- nummer Bst. 1479 d anzufordern sind.

Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer Adresse zu versehen.

Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beaiid- Wortung der gestellten Fragen nicht verwandt werden. Auf die Vorderseite der zur Uebersenhung der Meldtmg benutzten Brief­umschläge ist der Vermerk zu setzen:

Betrifft: Erhebung über Sägespäne."

Von den erstatte teil Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durck)schrist, Kopie) von dem Meid ei wen bjei seinen Ge>- schäftspapieren zurückzubehalten.

8 7.

Lagerbuchführung.

Jeder gemäß 8 3 Meldepslichtige hat Mer die melde pflichtigen! Gegenstände ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderutvg der meldepslichtigen Vorratsmeugen und ihre Verwendung ersicht­lich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges! Logerbuch führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch einzurichten.

Beauftragten Beamten der Polizei- oder Militärbehörde ist lederzeit die Prüfung des Lagerbuches sowie die Besichtigung dev Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände sich finden oder zu vermuten sind.

8 8 .

Anfragen und Anträge

Alle Anfragen und Anträge, welck-e diese Bekannttnachung be­treffen, frnd an die Beschasfungsstelle für Holzspäne mrd Streumittel bn der Intendantur der militärisckMn Institute, Berlin, zu. richten. Sve müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kbpfe des Briefes den Vermerk tragen:

Betrifft: Erhebung Wer Sägespäne."

8 9.

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt am 27. Juni 1917 in Kiast > F r a n k s n r t a. M., den 27. Juni 1917.

Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.

Be Ir.: Besülndserhebimg von .Holzspänen aller Art von, 27. Juni

An den Overburgermeffter zu Gießen, das Größt». Polizei- amt Gießen imd dir Größt». Bürgerm-eistereien der Land­gemeinden des Kreises.

Indem wir aus die Bekanntmachung des Stellvertr. General- ronurmndos des 18. Armeekorps von heute vertocisen, beauftragen wir ^.ie^ folgeiides alsbald ortsüblich zu veröffentlicheri:

otello. Generalkommando des 18. Armeekorps hak ^917 eine Bekanntmachung betreffend: Be­stallterHebung von Holzspänen aller Art erlassen. Diese Be- kairnttnachimg enthält Bestimmungen über Meldepslickst, Melde- pflichttge Gegenstände. Meldepflichtige Personen, Ausnabnien Stichtag, Meldefrist. Meü>estelle. Art der Meldiing, LagerbA führung Anfragen und Anträge und Inkrafttreten. Diese Be- kannttnachung ist iin Gießener Anzeiger abgedrirckt und kann auf unserer Amtsstube eiugesehen werden."

Der Gieszeuer Anzeiger. der obige Beknntniochnng enthält.