Ividerhandlung gegerr die BeschLagnahNrevorschrifte:: nach §6^} der Bekannt na ckDng«n über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Zieichö-Gesetzbl. 376) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach 8 5**) der Bekclnntnrachnngen über Vorratserhebungnt vom 2. Febrrrcrr 1915, 3. September 1915 und-31. Oktober 1915 (Reicbs-Gesetzbl. S. 64 , 549 und 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Hmrdelsgewerbes gemäß der Bekanntmachuna zur Fenrhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
8 1 .
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung »verden betroffen: Sämtliche vorhandenen und Treu erzeugten Mengen an Stad-, Form- und Manie reisen.
8 2 .
Beschlagnahme.
Die Vorräte an Gegenständen der im § 1 genarrnten Art Werder: hiermit beschlagncchntt.
8 3 -
drrrch das Reichs - Marine--Anrt, Berlin SB., Könrgin- Augusta-Straße 38/41, y
2. für Bauten, die von der Verwaltung der Preuhisch-Hessv- fdjtn Staatsbahnen und der Reicliseisenbahrren veranlaßt sind, durch das Ministerium der öfferttlicheir Arbeiten, Berlin SB. 9, Voßstr. 35,
8. für sämtliche andere Bauten drrrch das Kriegsamt, Banten- Prüfstelle, Berlin W. 9, Leipziger Platz 13.
Die Anträge sind mit eingehender Begründung zu verselien.
Alle sonstigen Anfrage:? nird Anträge, welche die vorstehende Betarmtmachung betreffen, sürd an das Königlich Preußtscl>e ZlrregS. Ministerium, Kriegsamt, Bartten-Prüfstelle, Berlin W. 9, Leipziger Platz 13, zu -richten.
8 7 .
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Die vorstehende Bekanntmachung tritt nrit Beginn des 18. Junr 1917 in Kraft.
Berlin, den 7. Juni 1917.
Kriegsministerium. Kricgsamt.
Im Aufträge: Wolffhügel.
Zulässige BenoetÄMlgen und Verfügungen.
Trotz der Beschlagnahme ist allgemein die SAerwendrmg von Stab-, .Form- und Moniereisen und die Verfügung darüber gestattet, sofern es sich nicht um Neu-, Erlveiterungs- und Umbauten von Bamverken handelt. Die Verivendung für letztere Zwecke ist nur gestattet, werrn ein Dringlichkeitsschein mit dem Stentpel des Kriegsamtes, Bauteir-Prüfstelle, vorliegt; auf die Verwendung; für Brücken unter Eißmbahngleisen und für lauferrde Unterhal- tnngöarbeiten in Bergwerksbctrieben sindet die Beschränkung keine Anwendung.
8 4 .
Meldepflicht. Meldepflichtige Personen.
Eisenkonstrnktionsfirmen, Eisenbeton- und Sietvn Bauftrmen haben die bei ihnen am 1. eines jeden Vdonats (Stichtag) lagernden Vorräte an Stab-, Fornu- und Mo niereisen bis zum 10. des Monats dem Kriegsavrt, Bauten-Prüfstelle, Berlin SB. 9, Leipziger Platz 13, zu melden. Ausgenoliünien sind Bestände derjenigen Sorten, gleicher Form und gleichen Querschnitts, die am Stichtage nicht mehr als 500 Kilogramm betragen. Falls die Gewichte nicht aus den Lagerbüchern hervorgehen, ist sorgfältige Schätzung gestattet. Die Meldung hat auf Meldebogen zu erfolgen, oie bet der Bantcn-Prüsstelle anznsordern sind.
Betr.: Beschlagnahme und Bestaudserl-cbimg von Stab-, Form- und Nöouiereisen.
An den Obrrbürgcrnveister. das Großh. Polizeiamt Gießen und die Groß!). Bürgernnistereien der Landgemeinden.
Indem wir auf die vorstehende Bekanntmachung des Stellvertretenden Generalkomurairdos hinloeisen, beauftragen wir Sie, von den: Inhalt derselbe:: der: Interessenten alsbald Kenntnis zu geben, auch das die Dekanntmachlng enthalte:che Kreisblatt in Ihren: Amtszimmer zur etwaigen Einsicht offen zü legen. Gießen, den 25. Juni 1917.
Großherzoaliches Kreisautt Gieße::.
I. V.: Hemm erde.
Betr.: Zurückstellung von Beamten.
Slu die Großh. Vürgermeistereittl der Landgemeinden.
Die mit Verfügung vom 15. d. Mts. geforderten Listen siich, soweit solches noch nicht geschehen ist, sofort einzureichen, oder es ist Fehlbericht zu erstatten.
Gieße n, den 25. Juni 1917.
Grobherzogliches Kreisantt Gießen I. V.: D em m erde.
8 5 .
Lugerbuchführung und Auskunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige (§ 4) hat ein Lagerbuch zu sichren, aus dem die Vorräte u:ch rede Aeirderrmg der SZorräte an beschlagnabm- ten 01c gen ständen (§ 1) und die Verwendung derselben ersichtlich sein muß. SZvanftragten Beaniteu der Militär- und Polizeibehörde:: ist die Prüfung des LagerbncheS, der Belege, sowie die Besichtigung der Räume z:i gestatten, in derben meldepflichtige Gegenstände veo- rmttet tverden.
8 6 .
Anfragen und Anträge.
Die Tringlichkeitsscheine such zu beantragen:
1. für Bauten, die von der Marine-Verwaltung veranlaßt sind,
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Gechstrafe bis zu zehntausend Mark wich, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verlorrkt sind, bestraft:
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2 . wer unbefugt eimm beschlagnah:nten Gegenstand beiseiteschafft, bescl>ädigt oder zerstört, Verivendet, verkauft oder kauft oder ein airderes BeräußernugS- oder Erwerbsgeschäft liber ihr: abschließt;
8 . wer der Verpflichtung, die beschlagnahrnten Gegcvlstände zu verwahren mrd pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;
4 . werden erlaffenenSlusführungkbestimmungen zuwiderhandelt.
**) LDer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wilssentlich unrichtige oder unvollständiae Angaben macht, wich Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Laaerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, ru der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht m der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, loird mit tzleldstrafe bis zu dreitausend Mart öder in: Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschnebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Bekanntmachung.
Mit Rücksicht auf die am l.Jnli erfolgerrde Senkung der Groß viehpreise weisen :oir daraus hin, daß der Oberlnssische Vuch- 'handels verband ermlächtigt ist, die ihm bis zum 30. Juni 1917 fest angebotenen Tiere bis zun: 31. Juli 1917 zum seitherigen! höhereu Preise abznnchme::.
Die Anmeldungen haben an die S>ert:nue:rsleute der Bezirke zu erfolgen, in denen das Dich steht, mtter genauer Angabe des Namens des Besitzers und der Äatttmg der Tiere. Die Anfnahine in die Schlachtviehliste gilt nicht als Anmeldung.
Der Viehhandels verband behält sich vor, der: Tag der Ablieferung zu bestimmen: ein Anspruch darauf, daß die ango- nreldeten Tiere in den letzten Tage:: des Juli erst geliefert werden besteht nicht.
Gießen, den 23. Juni 1917 48848
Gberhesflscher viehhaildelsverband.
Der Vorsitzende: Rosen ber g.
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Zwillingsrunddrn.ck ber SJ r ü fj l ’ fcfien Un'v. Buch- und Steindrakerer. N. Lange, Gießen.


