Ausgabe 
25.6.1917
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Nr. 106

86. In ui

1017

ür den

^nbalts-Ueüerückt - Löcdstvrcile für Frühobst. - Beschlagnahme von Kautschuk- (Gummi-) Billardbande. Beschlagnahme und Be- v standSer Hebung von Stab ' Form- und Moniereisen. - Zurückstellung von Beamten. Oberhessischer Drehhaudetsverband.

betreffend

Bekanntmachung

für Frühobst im Jahre 1917.

)om 6. Juni 1917.

In lieber Einstimmung mit 8 2 der Bekanntmachung der Reichs- stelle für Gemüse und Obst, betreffend Höchstpreise für Ob-st, vom 3. JNni 1917 wird folgendes bestimmt:

Nachdem sich die Ernte in Kirschen übersehen laßt, wird von dem in unserer Bekannt,nachung vom 24. Mai 1917 vorgesehenen Vorbehalt der Herabsetzung der Kirschenpreise um 25 Prozeitt Ge­brauch gemacht und werden unter Aufhebung der früheren Preise die folgenden mit sofortiger SSirfimg festgesetzt:

Erzeuger- Höchstpreis

harte

.39

.18

.16

.40

Verbraucher-

Höchstpreis

.50

.30

.25

.60

Süße Kirschen, große,

Süße Kirschen, weiche . .

Saure Kirschen, kleine Ware Schattenamorellen ....

Weiterhin wird in Ausführung unserer Bekanntmachung vom 24. Mai 1917 festgesetzt, daß die Höchstpreise für Erdbeeren mit dem heutigen Tage in Kraft treten.

Hiernach gelten folgende Höchstpreise:

Erzeuger- Verbrau cher- l-öchstpreis Höchstpreis

Grdbeeren (Ananas), großfrüchtige . ..55.80

Erdbeeren (Ananas), kleinfrüchtige stir

Marmelade..30.50

Ferner wird bestimmt, daß die für die Zeit vönr 16. Juni ab festgesetzten Höchstpreise für Monats- und Walderdbeeren von 1 Mk., bezw. 1,50 Mk. schon mit dem heutigen Tage in Kraft treten.

Der Verbraucher-Höchstpreis für Falläpfel tritt bis auf weiteres außer Kraft.

Darmstadt, den 6. Juni 1917.

Die Landesobst stelle:

Dr. Wagner.

Nr. G. 287/5.17. K. R. A.

betreffend Beschlagnahme von Uaulschuk- (Gmmiü-) Billardbande.

Vom 25. Juni 1917.

Nachsdehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des König­lichen Kriegsministeriums hiermit zur allgenieinen Kenntnis go-, bracht mit dem Bcrnerken, daß, soweit nicht nach den allge- ineinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwider­handlung nach 8 6 dar Bekanntmachung über die Sicherstellung von Krieasbedors in der Fassung vom 26. April 1917 Reichs-Ge- setzbl. S. 376) *) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handels­gewerbes gemäß dar Bekanntmachung zur Fernhaltnng unzuver­lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs^ Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

§ 1 .

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Vkm dieser Bekam, tnrachung wird betroffen alle gebrauchte und nnaebrauchte Kan-tsel-uk- (-Gummi-) Billardbande in vulkanisiertem und imvulkaniffertem Zustande', und zwar ohne Zkücksicht darauf, ob sie sich in Billarden oder Teilen von Billarden befinde! oder nicht.

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafge­setzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:

2. wer unbefuat einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite­schafft, beschädigt oder zerstört, verwmdet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veränßerungs- oder Erwerbs­geschäft über ihn abschließt-,

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt:

4. wer den nach § 5 erlass mm Ausfijhrnngsbestimuuingen zu­widerhandelt

nahmt.

8 2 .

Beschlagnahme.

Die im 8 1 bezeichnele Billardbande wird hiermit lnffchlag-

§ 3.

Wirkung der Beschlagnahme.

Die (Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten! ist und rrchlsgesclstfftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgesclxfftliclieu Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Ztoangsvollstrecknng oder Arrestvollziebung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Veräiiderrmgen und Verfügungen zu­lässig, die mit Zustimmung der Kriegs Rohstofff9lbteilnng des Kö­niglich Preußischen K'riegsministeriums erfolgen.

8 4-

Gcbnurchs und Veräußerungserlnndnis.

Trotz der Beschlagnahme ist die Benutzung der Billardbande in Billarden zum Zweeke des Spielcns erlaubt.

Ebenso ist trotz der Beschlagnahme die Veräußerung und Liefe­rung von Billardbande gestattet, sofern sie als Bestandteil eines Billards oder zur Ausbesserung eines Billards versichert oder ge­liefert. *

Das Herausnehmen der Billardbande aus Billarden oder Teilen von Billarden sowie die Veräußerung oder Lieferung der heraus- genommenen Billardbande oder von Billardbandeir in Teilen, von! Billarden ist nur mit ausdrücklickier Einwilligung der Miegs-Roh- stofs-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums Ut- lässig.

8 5.

Anfragen und Anträge.

Alle Anftagen und Aitträge, die diese Bekmintmaclnrng betref­fen, sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Sekt. 6) des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin SW 48, Beil. Heds- niainrstraße 10, zu richten und am Kopf des Schreibens mit der AufschriftBetrifft Billardbande" zu versehen.

8 6 . #

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt am 25. Juni 1917 in Käast.

Iran kfurt.a.M., den 25.Juni 1917.

Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.

Betr.: Beschlagnahme von Kautschuk- (Gummi-) Billardbande.

An den Oberbürgermeister, das Großh. Polizeiamt Gießen

und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden.

Indem wir auf die vorst-ehende Bekannttnachiing des Stell­vertretenden Generalkvniinandos Hinweisen, beauftragen wir Sie, von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis zu geben, auch das die Bekanntmachung enthaltende Kreisblatt in Ihrem Amtszimmer zur etwaigen Ansicht offen z!u legen.

Gießen, den 25. Juni 1917.

Großherzogliches Krcisamt Gießen.

I. V.: H e m m e r d e.

Nr. E 1091/5. 17. K. R. A.

betreffend Beschlagnahme und Bestandr- erhebung von Stab-, Zorm- und Monier- eisen vom 7. Zuni W7.

(Veröffentlicht im Reichsanzeiger Nr. 133.)

Nachstehende Bekannttnachnng wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach der, allgenierneii Strafgescchen holdere Straseii venmrkt sind, jede Zu-