Ausgabe 
23.6.1917
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23. Jru;r

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kisblatl. i Kreis »feftttL

JnhaltS-Neverstcht: Zahlung'verbot gegen Italien. - kohlen. Verkehr mit Obff. Ergreifung stachliger Kriegs

. Verwendung vsn SteinnnGmehl als Backstr unrehl. Ergänzung der Schmied«, gefangener. Ausschließung aufgehoben. Ranpeuplage.Fleischbeschaikgebühren

Bekanntmachung

betreffend Zahlung-Verbot gegen Italien Vom 7. Juni 1917.

Auf Grund des L 7 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Zah­lung-verbot gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 421) wird folgendes bestimmt:

Artikel 1 Die Vorschriften der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 lverden auf Italien, auf die italienischen Kolonien und auswLrtlgen Be­sitzungen sowie auf die von den italienischen. Streitkraften besetzten Gebiete auch insoweit für anwendbar erklärt, als sich die Anwen­dung nicht schon anS der Bekanntmachung vom 24. November 1916 (Reichs Gefehbl. S. 1269) ergibt.

Die Anwendung unterliegt folgenden Einschränkungen:

1. FW die' Frage, ov die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht (§ 3 Abs. 2 der Verordnung vom 80. September 1914), kommt eS ohne Rücksicht auf den Wobnsitz des Er­werbers nur darauf cm, ob der Erwerb nach dem 30. April ' 1917 oder vorher stattgefunden hat, sofern nicht nach § 2 der

Bekanntmachung vom 24. November 1916 ein früherer Zeit­punkt maßgebend ist.

9. Soureit in der Verordnung vorn 30. September 1914 auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeit­punkt deS Inkrafttretens dieser Bekannttnachung an die Stelle, sofern nicht nach ß 2 der Bekanntmachung vom 24. November 1916 ein früherer Zeitpunkt maßgebend ist.

Artikel 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kiaft.

Berlin, den 7. Juni 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Hclfferich.

Bekanntmachung

Öfter die Verwendung von Steinnußmehl als Backst re um ehl.

Vom 13. Juni 1917.

Auf Grund des H 20a der» Verordnung über die Bereitung von Backloare vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 413) in der Fas­sung der Bekanntmachungen vom 28. September 1916 (Reichs-Ge- setzbl. S. 1084 und 18. Januar 1917 (Rcic^-Gesetzbl. S. 68) in Verbindung mit 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines 'Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt:

Artikel 1. Auster den im § 11 der Bekanntmachung über! die Bereitung von Backware vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 413) in der Fassung vom 28. September 1916 (Reichs-Gefetzbl. S. 1084) genannten Stoffen darf auch technisch reines Steimmst- mehl ohne mineralische Zusätze als Streumehl verwendet werden,

Artikel 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 13. Juni 1917.

Der Präsident des Kriegseruährungsamtes.

_ von Batocki.

Bekanntmachung.

G e tr.: Ergänzung der Schmiedckohlen durch Koksgrus.

Da von der Rüstungsindustrie sehr graste Mengen von Schmie- bekohlen in Anspruch genommen werden, wird sich voraussichtlich ein gewisser Mangel an solchen Kohlen auch flir die Deckung des Bedarfs der landwirtschaftlichen Betriebe bemerkbar machen. Bei der int Laufe deS Sommers sich vollziehenden Abfuhr der großen Ko^- lager werden große Mengen von Koksgrus «mfallen.

Es wird deshalb darauf aufmerksam gemacht, daß dieser Koks- arns zur Streckung der Schmiedekohlen wohl verwendbar ist. da nach den angestellten Versuchen eine etwa zu gleichen Teilen zusammen- gesetzte Mischung von Schmiedekohlen und Kdksgruß zur Unterhal­tung der Schmiedeseuer sich als brauchbar erwiesen hat.

G ie st e n , den 21. Juni 1917

Großh crza gliche- Kreisamt Gießen. _ I. V: Langermann. _

iffetr Verkehr mit Obst.

An die Großh. Bürgeittneiftereicu der Landgemeinden des Kreises.

a n letzter Zeit sollen bei der Verpachtung von Obstnutzungen egen so übermüßige Preise erzielt worden sein, daß sic die im Jahr 1916 angelegten Preise überschritten haben. Das ungerecht­fertigte Emporschnelleu der Pachtpreise wird voraussichtlich eine weitere Steigmuing der Obstpreise nach sich ziehen, so daß sich die tm vergangenen Jahr veranlaßten Beschwerden und Anzeigen wegen Wucher-? wiederholen können. Außerdem ist zu befittchten, das; dr

Erhöhung der Pachtpretse bei der Neigung weiter Kreise zu einev prozentualen Gewinnberechnung ytx einer unberechtigten Gewinnt- erzielung ausgcnutzk wird, deren Folge neue Strafverfahreu ivareq.

Wir weifen Sie daher an, auf twS Einhalten normaler Preise bei der Vergebung von Obstnutzmigen auf Gemeindegetände hinzre, wirken.

Gießen, den 20 Juni 1917.

Großlunzogliches K»eisamt 6)ießen.

I. V.: l'öuae r m a n n.

gefangener.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizei- amt Gießen und Großh. Gendarmerie des Kreises.

Das Königlich Preußische Kriegsministrrtum hat unientt 13. September 1.915 beftirTüut:

Es erscheint nicht nur billig, sondern auch, um den sich meh­renden Enüveichungeu zu begegnen, zweckdienlich, den Personen, die sich um die Ermittlung oder Festnahme entwichener Krieg»« gefangener besonders verdient gemacht haben, neben öffentlicher Belobigung auch mäßige Belohuungeu, die von dem Königs. stektv. Generalkommando sestznsetzen sein würden, zuteil werden zu lassen. Jn der Regel werden Beträge bis zur Höhe von 20 Mk. als an­gemessen zu erachten sein.

Nach weiterer Anordnung vom 11. Mai 1917 findet diese Be­sinn mung auch bei tatkräftigem Mitwirken an der Verhütung oder Entdeckung des absichtlichen. Verderbens oder Vernichten- von! Nahrungs- und Betriebsmitteln durch Kriegsgefangene und andevil Ausländer sinngemäße Anwendmcg.

Sic wollen dies in geeigneter Weise zur Kenntnis der Ein- wohnersck>afr bringen.

Gießen, den 20. Juni 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. B.: L a n g e r m a n n. _,

Bekanntmachung.

Die Ausschließung des Viehhändlers David W etter l>ahn von Utphe vom Handel mit Vieh ist aufgehoben.

Gießen, den 19. Juni 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: L a n g e r m a n n. _

Bekanntmachung

Dir Raupenplage an den Obftbäumen nimmt an vielen Orten überhand und dadurch ist die diesjährige Ernte gefährdet. In dep

Herbstes erfolgreich bekämpft tvird. Da jedoch dtefe Maßnahme für die diesjährige Ernte nicht mehr in Betracht kommt, so wird W die jetzige Zeit die Bekämpfung durch Uraniagrün empfohlen^ Man verlvendet auf 100 Liter Wasser 60 Gramm Uraniaarün untt bestäubt mit dieser Lösung die Blätter der Obstbäume (Keimobst). Vorteilhaft wendet man Urania grün in Verbindung mit einer eirl--> prozentiqen Küpserkalkbrül-e an. Da jedoch Kupfervitriol für dies«tz Zweck nicht zur Verfügung steht, so kann man auch eine leichte Kalk- milchlösung anwenden, um die Flüssigkeit an den Bäumen bessor feststellen zu können.

Ms Bezugsquellen kommen in Frage:

El>e mische Fabrik, Schweinsurt a. M

ChemÜche Fabrik Tr. Nördlinger, Flörsheim a. M.

Otto Hin^lxrg, Nackcnheim.

Fabrik Georg Issel, Dorchheim b. Worms Für den kommenden Herbst ist die allgemerne Bekäcupsung de« Frostnachispanners für die nächstjährige Ernte von größter Mchtts- keit, insbesondere, da für diese Arbeiten die Schulftcgeud gut veS4 wendet werden könnte.

Gießen, den 21. Juni 1917. ,

Großherzo<üiäws Kreisamt Gnven.

_ I. V : Hemm erde. _ ~

Betr.: Fttisckbei chaugebüt ren. ^ .

An die Großh. Bürgermeisterelen und Gkmeinderechner wr Landgemein-en des Kreises sowie die Fleischbesämner.

Die fift die Reämungsikchre 1914 bcs 1916 wpgewtztenl Fleischbeschau g ebü dr en »eilren auch für die Rechmc,nO- jahre 1917. 1918 und 1919 in Kraft.

Gießen, den 19. Junr 1917

Großherzogttches Krersamt Gießen.

I. V.: H e m m er de.

Zwillingsruuddruck der Prül-l'fchen Un o.-Buch- und Cterndruckerei. A. Lange, Gießen.