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Ausfuhr, nummern deS Statistischen Warenverzeicyniff eä
vorstehe:w unter 917a bis c und nachstehend unter * Vh 918 ffmaraitmt Fahrzeuge::, allein ausgehend Und anderen 9iummeru nicht :ursdrücklich zugeioiesen aus 917 c 4 . Last- (Wohn-) Wagen, Lastschtitteu (mit Msnahmr der Wagen für Hand- oder Fuß-betrieb, Handwagen,
-schlitten, -karren), nicht zur Krankenbeförderung
oder als Kriegssahrzeuge eingerichtet .... <atf 918.
Berlin, den 26. Mri 1917.
Der Reichskanzler.
Im Aufträge: Richter.
Bekanntmachung
über den Verkehr mit Fäffern. Von: 6. Juni 1917.
Ter Buildesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrars zu wirtschaftlichen Maßnahmen usto. vom 4. August 19i4 (Reichs-Gesetzbl. S. 3^7 » folgende Verordnung erlassen:
AI. Ter Reichskaarzler ivird eruräMigt, die im Deutschen Reiche vorhandenen Fässer, soweit sie nicht von den .Heeres ver^ Haltungen oder der Marineverwaltung für ihren Bedarf 5: Än> genomrnen sind, für die Bcrsovgimg btä Inlandes in An-
r reehmen.
Ter Reichskanzler kam: zr:r Durchführung des Z 1 die erforderlichen Bestimmimgen treffen und Auskünfte fordern. Er kann insbesondere die Herstelllrng und den Verbrauch der Fässer, fotote den Verkehr mit Fässern (regeln, Besicurdsansnahinen an- ordnen Und Bestimmungen über BÄMagnahme und Enteignung treffen.
Bei Enbeignuugeu wird im Streitfälle der Uebernahanepreis dr:rch das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft >endgülttg fest- aefeA. Nähere Anordnungen über die.Besetzung des Gerichts und des Verfahrens trifft der ReichMmzler.
8 9 Ter Reichskanzler kann anordnerr, daß. Zuwiderhand- hrngen gegen eine auf Grund des 8 2 orlaffene Bestimmung mit Gefängnis bis zu einen: Jahre und nrft Geldstrafe bis zu zehn- tausend Marl oder mit einer dieser Strafen bestraft : Verden, sowie daß neben der Strafe die Fässer, ans die sich die Zinviderharivkung bezieht, ohne Unterschied, ob sie den: Täter gehören oder nicht, ein- gezogen werden kouiveu.
§ 4. Ter Reichskanzler ka:m die Befugnisse, die ihn: nach dieser Verordnung, sowie im übrigen hinsichttlich des Verkehrs mit Fässern zustehen, ganz oder- teilweise durch eine seiner' Aufsicht Imtersteheude Behörde ausiilxm. Er bestimntt das Nähere über Einrichtung, Geschäftskreis und Geschäftsgang dieser Behörde.
8 5. Tie Verordwmg tritt am Tage der Versündung in :aft. Der Reichskanzler bestimnit den Zeitpunkt des Außerkraft-
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e r l i n, den 6. Inn: 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. D e l f f e r i ch.
Bekanntmachung
über Zichorienwurzeln. Vom 8. Juni 1917.
Auf Grund der Berodnun^n des Bundesrats über Kaffee, Tee :md Kakao vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750) und 4. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) in Verbindung mit §n der Bekanntmachung über Errichtung eines Kriegseniäh- rungsaintes vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestinimt:
Artikel I. Die Vorschrift im § 1 Satz 1 der Bekanntmachung über Zichorienwurzeln vom 6. April 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 254) schält folgende Fassung:
„^ichorienwurzmi, grün oder gedarrt, dürfen nicht verfüttert und nrcht gewerbsmäßig zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Kaffeersatzmftteln verwandt Werder:."
Artikel II. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 12. Juni 1917 m Kraft.
Berlin, den 8. Juni 1917.
Ter Präsident des Kriegsernährungsamts, von Bato cki.
Vetr.: Die Erhöhung der Tagegelder der Feldgefchwvrenen.
ßln die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die Vorschriften der Bekanntmachung von: 10. Apvöl 1901 betr. die Gebühren der Feldaeschworenen (RegierimgM. Nr. 29 von 1901) schjeiäen den Großsh. Bürgenneifteveien und der: Feldgeschtvorenen) nicht in dem Wünschenswerte:: Maße bekannt m sein.
Die Großh. Bürgenneisterei«: und die FeldgeschLvorencn weisen wir deshalb erneut auf diese Vorschriften bin und maä)en besonders darauf aufmerksam, daß dine Erhührnrg der Tagegelder der Feld- geschworenen in solchen Orten, in denen eS die Lohnvcrhälttriffe notwendig erscheinen laffen, nur mit Genehmig:: ug Gro ßh MrnistcriumsdesJnnern erfolge:: kam:. Ein dahingehen-
der Beschttlß des Orts Vorstands ist mit Begründung uns vorzul'-en. worauf wir das Weitere :>cranlasfcn. Die erhöhten Tagegelder köw- Nen erst in Ansatz gebracht iverden, ivenn die Gonehnriguug erteilt wurde:: ist, finden alsdann aber auch Amverudung bei allen nach Tagegeldern bezahlten Arbeiten der Feldgeschrwreneu, also >ncht nur bcp. solchen Arbeiten, die im Aufträge von Privaten uird Gemeinden, sondern auch bei solche:: Arbeiten, die im Aufträge d-eS Staats von Gemeinden, Eisenbähnverivaltungei: oder sonstigen Körpers äiaften vorgenommen werden.
Gießen, den 16.Juni 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Bekanntmachung.
Betr.: «Gestellung von Militärpersonen zur Errttehilfc.
1. Zur Erntehilfe sollen der Lmwwirtschaft gemäß Veriüglmy des stellvertretenden Generalkon:nw-wos des 18. Arureekorps vom 14. os. Mts. Militärpersonen in weitestgehendem Maße zur Verfügung gestellt werden.
2. Empfehlen würde es sich, wem: die Mam:fct)afteu von der Gemeinde angefordert und durch die Willschaftsaus schlisse z-rrr Arbeitsleistung einzelnen Lcntdwirten zugeteilt würden. Dieses Ber> fahren dürste den Borreil haben, daß die Arbeitskräfte völlig aus»- Aa:utzt und auch den tteincn Besitzern zu ge führt werden können. Mo sich dies mcht ernwglichcn läßt, können Mannschaften auch zu einzelnen Landwirten kommandiert werden.
3. Anträge auf Gestellung von Militär perforren zu diesem Zwecke sind durch den örtlichen Wirtschaftsausschuß an uns zu richten. Der Antrag hat die genauen Angaben üb r:
a)^ie abzuerntende Fläche und Fruchtart Heu, Getreide, Hack-
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zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte ehtfrf}!. jugendlicher Personen nach Zahl, Geschlecht urw Alter, e) Zahl und Art der vorhandenen laickwirffchaftlicheu Maschinen,
^ d) die Anzahl der geforderten Mannfcliaften,
s) die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung, zu enthalte Außerdem
f) eine Einverständniserklärung ntit nachstehend ausgesuchten Bedingungen, unter welchen die Mannschaften kommandiert :verden.
4. Bedingungen. Der Arbeitgeber bat den kommmwierteu Militärpersonen neben freier Untermnft und Verpflegung die Hi'v- und Rücksahrkoften und ferner eine äugen:effene Vergütung zu zahlen. Tie Vergütung ist aus 1,50 Mk pro Tag festgesetzt, wob: M beriicksichllge!: ist. das; der Komnmirdierte mährend dieser Zeit eine Löhnung nicht erhält. Ausnahmsweise kann bei amtlich befchei':! Ner besonderer Bedürftigkeft und )>tot!age des Arbeitgebers aus die Erstattung der vorstehend erlväl)nten Vergüturrg verziduer iverden. Der Antrag Geraus ist vor oder bei A n f o B d e r n n g der Mannschafte:: zu stellen.
Zur Verpflegung der Kounnandierten können in Airn.adine- fällen den Arbeitgebern Lebensmittel, ausscist. Fleisch und^B^ot, -cüw Druppekr- oder Heeresbestäfuden gege^v Bezahlung der Selbst- kosten überlassen werden. Anforderungen sind an die zuständige ncilitärischen Lebensrnittelämter zu richten. In den Fällen, in wel- d>en die Kommmwierren von den Gemenrdeu angeiordert werden, habe:: die Geldzahlungen an die Militärpersonen durch die Ge- meircher: zu erfolgen, denen die Umlage der Kosten auf die einzelnen Arbeitgeber überlassen bleibt.
5. Für die zum Frühdrusch an zu fordernden Mannschaften gel- iben besondere Bestimnlttngen.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekannlluachung wolle:: Sie ortsüblich verölleirt- licl^n u:ch besonders auch den Wirtschaftsauss6Een zur KenumiS brnrgen.
Gießen, de:: 19. Juni 1917.
Großherzoaliches Kreisamt Gieße::.
I. V.: H e m m e r d e.
Bekanntmachung.
In der Zejrt von: 1>. bis 15. Juni w:rrdeu in hiesiger Stadt Gefunden: 1 Trauring, Papiergeld, 1 .Harrdtäschchen nftt I:u- halt, 1 Danreuuh'rkelrchen, 1 Zange, 1 Bwfchn', 1 Brille, 1 Uhrarinband und 1 Damenuhr.
Berl oren: 1 rotes Damcnportcmonuaie mit Inhalt, 1 Slxr- Kierstock mit Horuyriff, 1 Brosciu' mit Silbe:rand, sänrarz ge- wölbt, u:w 1 Zwicker.
Die Enrpfangsbercchtigtei: der gefuvdeueu Geg.unäiche l>e- lieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu mächen.
Die Mholung der gesunderen Gegenstände kann an iedcnr Wvck^mttag 'von 11—12 Uhr vormittags :urd 4—5 Uhr nacks- mittags der untcrzeichuerer Behörde Jivrmer Nr. 1 erwlgeu.
Gießen, den 16. Juni 1917.
Großherzogliches Polizciainl Gießen.
H e m m e r d e.
ZwillingSruuddruck der Brühl*scheu Uuw.-Buch- und Steindrnckcrei. R. Lange, Greßen.


