Nr. 103
21. Juni
1017
Znhalls-Nebei sicht : Verbot der "Aus- imb Durchfuhr ucm Rohstoffen nsiv. — Verkehr mit Fässern. — Zichorieniorrrzeln. — Tagegelder der Feldgeschtvorenen. — Gestellung von Militärpersonen. — Gesunden; Verloren.
Bekanntmachung.
klilt Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Aus- und Durckfubc' von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dein Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verivendung gelangen, voit Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikein dienen, bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:
!. Es wird verboten die Ans- und Durchfuhr sämtlicher Waren des 11. Abschnittes des Zolltarifs (Papier, Pappe und Waren daraus).
II. Diese Bekanntmachung tritt an. die Stelle aller früher auf Grund der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914 Wer Ausfuhr- und Durchfuhrverbote erlassenen Bekanntmachungen, insolveit sie Waren des 11. Abschnitts des Zolltarifs zum Gegenstand haben, mit Ausnahme der Bekanntmachung vom' 1. Dezember 1915 (Reich sau Zeiger Nr. 284', bettesfend das Verbot der Aus- und Durchfuhr von Postkarten mit Abbildungen.
III. Das Verbot erstreckt sich nicht auf folgende Waren:
Ausfnhrmjmmern des Statistischen Ware n v erzeiclstn s ses:
lackiertes Papier,' mit Gluniner- oder Glos schuppen, Streupulver, Wollstaub oder dergleichen Verzogenes Papier: Papier mit gestrichenem, aufgelegten oder galvanoplaftischem Metallüberzug in Bvgei, oder endlosen Rollen solvie mit Gold- oder Sillerschnitt versehenes Papier (mit Ausnahme von Bilder- m ..Mier ........ .... 666 b
Postkarten mit Bilddruck, ein- oder mehrfarbig, auch mit Pressungen oder Rändern in Farben, Gold oder anderen Metallen .mit Ausnahme der durch die Bekanntmachung vom 1. Dezember 1915 bettoff
e» ^ ^bn .Postkarten'.aus 667 a
«e.nckw. Wü üi.ivfehlnugs, Geschäfts- und ähn- lrch".' Ka Napier, Bilderpacher (mir Bildern
odin F, . . erdrücktes Papier — Pappe — zur Uxit nen Verarbeitung, z. B. zur Aufmachung von Waren zu Spielzeug), Modellierbogen (auch Ab- Mhpachier, z. B. Marniorabzieh-Maserterpapier), zu Etiketten vorgerichtetes, nicht cruiumiertes Papst'! (Pappe) und zum Gel'rauche fertige Etiketten, nicht ansgestanzt oder mit Handnüllereieu, Photographien usw/ verziert, ein- oder mehrfarbig bedruckt, und andere Drucke, ein- oder mehrfarbig, auch mit Pressungen oder Rändern in Farben,
Gold oder anderen Metallen. 667 b
Fa er-, Eintritts- oder dergleichen Karten usw. vor- U^ucktes ^Papier, zu Frachtbriefen, Rechnungen, Gescha,tsbuck)ern oder dergleichen vorgerichtetes Pa- pn> : Wertpapiere und andrer zur Ausfüllung oder Ergänzung bestimmte bedruckte Papiere; Fa.hr- scheine aus Papier', gedruckte aller Art, lose nsw. 657 e Papier und Pappe, auch der Nummer 657, ansgestanzt, auch mit Handmalereien. gepreßten Nattlrbl'umen, Photographien oder in irgend einer anderen Weife verziert (mit Ausnahne der durch die Bekanntmachung vom 1. Dezember 1915 betroffenen Postkarten, der Jacquardkarten und Mützenschirme) . . . aus 658
vaprer irnd Pappe, mit Gespinstzvaren aller Art, ganz oder teiltoeise überzogen, oder mit Unterlagen oder ZwiiAnlagen von Gespinstwaren aller Art oder-
von Drahtgeflecht. 659
Spielkarten von jeder Gestalt und Größe . 661
Schieserpaprer, auch Tafeln daraus, ohne Verbindung L" anderen Stoffen; Bimsstein-, Glas-, Rost-,
Sand, Schmirgel- sowie anderes Schlei ff lind Pv-
ttertxrpier. a«o
Geschäfts- Notizbücher . . 666 a
Elltvanddecken, Mappen, Attrappen, Etuis 666 b
.»kbums (Sannnelbücher zrcr Aufnahnw von Bildern,
Briefmarken, Postkarten oder dergl.).069
Steinpappe, HolznMsk,
Zellstosf, Vulkanfiber, Sternpappinasse, lowett fte nufy rmder andere Nummern fallen, auch Hart- papiettvarrn:
"x u j~
AUS! uurnu innrer» des Statistischen' WarenverzeichnisfeZ
aus Papier der Nr. 657 oder 656, oder bannt ganz
oder teilweise überzogen. 670 a
Waren mit gestrichenem, aufgelegtem oder galvaiioplasn- schem Metallüberzug oder mit Metalldrnck, solvie fein bemalte Waren; gepreßte oder sonst geformte Gegenstände ans Steinpappmasse, auch gefärbt,
lackiert ccker geffrnißt. 670 b'
Hartpapiettvaren, auch gefärbt, lackiert oder gefirnißt 670 0 Lampenschirme. Laternen solvie andere feine Waren,
Luxusgegenstände, Blumen. 670d
Schreibhefte, geheftete oder aus Pappe aufgezogene öderem gebundene Preisverzeichnisse (Kataloge) und andere Waren (mit Ausnahme von Jacquardkarten,
Garnspulen und Patronenhülsen).ans 670«
tn Verbindung (auch ganz oder teilweise überzogen) mit Gespinsten oder Gespinsttvaren aller Art, mit fein geformter Wachsarbeit, mit Halbedelsteinen,
Perlimttter, Elfenbein, Zellhorn (Zelluloid, oder- ähnlichen Formerstoffen, vergoldeten ober versilberten unedlen Metallen (mit Ausnahme von Jao qnardkarten, Garnspulen und Mützenschirmen);
Stickereien auf Papier oder Pappe.aus 671
Zigarrenspitzen. Ankündigungstafeln, Kartonnageu,
Schlv.-llHefter, Briefordner und andere Waren in Verbindung init anderen als den vorgenannten Stoffen, soweit sie dadurch nicht unter andere stttun meru fallen (mit Ausnahme von Jacquardkarten.
Garnspulen und Patronenhülsen).ans 673
entwertete Briefmarken .. 673 h
Berlin, den 26. Mai 1917.
Der Reichskanzler.
Im -Üistrage: Richte r.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnungen twm 31. Jstlr 1914, betreffelld das Verbot der Aicsfuhr von Kraftfahrzeugen Motorwagen, Motorfahrrädern und Teil« davon) usw-,
sowie der Msfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Ge^nstamdeu des Krieasbedarfs M Verlvendung gelang, von Waffen, Mirnitton, Pulver und Sprengstoffen, sowie <nv deren Mtikebl des Kriegsbedarfs nnd Gegenständen die zur vmtellung von Kriegsbedarfsarttletn dienen, ^ von Cnsenbahliniaterial aller Art, Telegraphiert- und Fernsprech, gerat, sowie Testen davon, Lnffschfffergerät aller Art, Fah^ zeugen ruck Teilen davon,
von BerbcnL- und ArWeim'ittrln. sowie «rztlich-n Instrumenten und Geraten,
bringe ich nachstehendes zUr öffentlichen Kenntnis:
I. Es wird verboten die Hrsfichr und Durchfuhr fänttlvcker Waren ^s Abschnittes 186 des Zolltarifs (Fahrzeug).
II. Diese Bevannttnachung tritt an die Stelle aller früher' aus Grrnnd der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. J-uli 1914 übe, Mrs fuhr- nnv TnrchfüA verböte erlassenen Bekarurtmachnngen. kv. jomt ne Waren des Abschnitts 186 des Zolltarifs zum'Gegend stände haben.
III. Das Verbot unter I erstteckt sich nicht auf folgende Klaren:
AusfuhrUMunernl des Statistischen Karen verz ei chni s seStf
1. Zur Personen- oder Güter-besörderung im Betriebe bei öffentlichen Verkehrsanstalten oder im kleinen Grenzve-rlehr benutzte Falffzeilge imd Einzelteile (Ersatz- und Reserveteile nffv.) yn solchen . . . ans 918
914a bis 0 91f>a
o «n - . bis e und 910
®- Perionennxrgen (mit Ausnahme der Wagen für Darch- oder Fußbettieb, Hmrdwagen, -karren), auch Mt Rohbau, zwei- und dreirädrig, und Personen- .Mttten (ausgeiwmmen Handschlitten); nicht zur Mm^beförderung oder als Kriegsfahrz.euge ein^
tzx i^eltEr <Ersatz^ Ünd' yileservetei'le uff'v.) zu dev " m< *


