Nr. 95 7. Juni 19J7
Ureisblatt M den Ureis Sietzen.
JnhattS-Ueberficht: Verordnung über Saatkartoffeln. — Ueberlaffung ausländischer Wertpapiere an das Reich. — Ausfuhr und Durchfuhr von Waren des Abschnittes 18 A des Zolltarifs. — Turnunterricht. - Förderung der Holzabfuhr. — Entwelidung von Garten- und
Jeldsrüchten. — Gefunden; Verloren.
Verordnung
über SaatkartoffÄn. Vom 24. Mai 1917.
Aus Grund der BÄEnLumchiung über Kriegsmastnahnrsn zur Tßchernng der Volks rrnähnmg vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wrvd vword-net:
§ X, Tie nach 8 1 der Verordnmrg über 2a«ttartotfHu vom 16 November 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1261) Kur Berinittliingt des Absatzes von Saattartoffeln berufenen Stellen dürfen vom 36. Vdai 1917 an den Absatz von SaaKarLöffeln nach ansterhaib ihres BozrrW nicht mehr vermitteln.
stkach den, 31. Mai 1917 dürfen Saarkartioffeln ans denr Bestick einer dieser SikeNen in den Betzrrk mvex anderm nichtj mrifl- geliefert werden.
8 2. Tiefe Verordnung tritt mit denr Tage der Brrkündmig fn Kraft.
Berlin, d«r 34. Mm 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Del ff er ich.
Bekanntmachung
betreffend die Ueberbrsfimg «M^ndischor Mart Papiere Mi das Reich.
I.
Ajus Grund der Bewrtmmrg über ausländische Wertpapiere vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 260) wird hierniit ange ordnet:
1. Dir naMeLmd «ufgeftchrten schwedischen., dänischen imd schtveize rischen Wertpapiere sind dsnr Reiche zu überlassen, sofern fte am 31. Mn 1917 im (Ngeirtmn von deutschen im Ftckandi Mrsätssigen Personen oder von Ftttrckn stehen, die ihren Sitz in Deu!schiland haben.
Von der ?Vn>ortmüMg werden betroffen:
A. Schwedische Wertpapiere: Staatsanleihen, K^m- imptnalanleihen, Pfandbriefe der Schwedischen Reichshypotheken- dank, der Dypothetankosse der Städte Schwedens und der Stadt- Mpol Helen lasse des Königreichs Schweden, sowie sonstige festver- <rnsliche Wertpapiere.
B. Dänische Wert pap Le re: Staatsanleihen, Stadt- ,md
Kvinmunalanleihen, Gisenbahnobligationen, Pfandbriefe von Hhpv- KÄenbtmkeit, Kredttkassen, Kreditvereinen usw., Obligationen von/ VckMahrts^esellscl)aften, Barilen und sonstige festverzinsliche Werck- tzapieve sowü- Asktien der folgenden Gchell schäften: Veirein igln
Dampsschifsahrtsgiesellschaft Kopenhagen, Kopenl-age-ner National-
ml, Koponihagoner Privatbank, Laane og Dislontobank, Dänische mdmandsbank, OstsoÄÄndische Eisenbahn, Grande Compagine des legraphes du Nord, Dänische Zuckerfabriken
C. Schweizerische Wertpapiere: Ottigatümen des Bundes, der Kantone und Gemeinden, verstaatlichter Visen bahnen, sotme von Banken aller Mt.
2. Z'oecks Ueberlassung an das Reich sind zunLckLt die bezcirh-
f nsten Wertpapiere bis zürn 15. Ijuni 1917 dmch Vermittlung, >er Reichs bcurkcachtalt oder einer anderen Bank oder eines!
^l<ckistifchen Bureau des Reichsschatzamts, Berlin.
, Bchrenstvaße 17 anznzeigen, soweit sie nicht bereits daselbst
S r ^^lWurrg des Reichs gestellt sind. Dabei ist anzugeben, wo > ^Wertpapiere befinden. .Jim nerntwlen Msländ und in » Verbündetsn Landern befindliche Wertpapiere unterliegen ebentz Ms der Anzeigepflicht. Ferner ist anOlgeben, ob und loelche Pfandrechte oder sonstige Rechte Dritter an den Wertpapieren' bestehen.
„„ Bliv Anzeige verpflichtet sind die Eigentümer oder ihre gcsetz- SffPl Vertreter, Verwalter von Bernlögensmafsen aller Sljtt' (8 6 Ws. 1 ,mjd 2 der Verordnung vom 22. März 1917), Bevollmäebtigte Und sonstige Verfügungsberechtigte.
3. Zulviderl-andlungeg gegen diese Anordnungeil werden mit GÄdstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit Gefängnis bis zu Whs Monategi bestraft.
'l Die Bedingungen, unter denen die llebettasiung an das hat, n>erden i>n Reichsanzeiger bekmint gemacht, b Drese Wiordnung tritt mit dem Tage der Berkündnna m Kraft.
Berlin, den 22. Mai 1917 .
Der Reichskanzler.
I. V.: Graf von Roedern.
Zn der vorstehenden Anordnung werderr hiermit folgende BKingpugen t iiv die Uebi-rlassnug her Wertpapiere festgesetzt:
Das Reich wird die ihm überlassenen Wertpapiere spätestens 3 Jache nach> Abschluß des Friede, woertrags mit England dem Einreicher zunükliesern. Das Reich behält sich das Reck» vo^ die Wertpapiere jederzeit zurückzugeben.
Für die Ueberlassung der Wertpapiere uird eine jährlickZe Bergüttmg r>on 7 ö des Zins- oder Dividenoenerträgn iffes, mtzie destens 1 Prvz voin dsenmvert, gewährt. Dw Berechnimg bet Vergüttung rvrrdeil die offizi<slen Unkrechnungskmic für den Effekt tegHandel an der Berliner Börse zugruntn' gelegt.
Wächrend der Zeit der Neberlassirng imrd das Reich die Vin- ziehrmg der fällig tverdenden Zins- und Gelpinnleilschsine sowie der verlosten und gekündigtefli Stücke iibernehinen und die ,nngö- gangoneir Beträge dem Enüiesever auszah-en. Die vom Tage der Einliestrung an pro rsts tsmporj« zu l»erechnend Bergütting wird jährlrch oder l-albiahrlich zusamnien ,nrt den Zinsen oder! Dividenden gezaUt. Beinr Alussall von Zinsen lonb die BergütunA an den Zinstennincn, beini Wesfall von Dividenden spätestens 6 Büonate nach Schlich des (Geschäftsjahres vergütet.
Soweit für die einger-eicht-en Papiere Anskostmgtn in Pesracht koimuen, hat der Einreicher ^hrspruch auf seine Munmern. Bet denjenigen Werttm, bei de,ren keine dhlslosnnapn stattfjnden. behält sich das Reich die Rückliefn^mg .anderer Rmninern, jedoch ist Ursprwtglichsr Stücklung vor.
Ans Verlangim des Einreichers wird das Reich die ihn» iider- lassenen Wertpapiere kchrstich üher'ne.hmleir. Ws Mnfpreis gibt der Kurs des für das Werk Papier imastgebenden gilsländischew Börsenplatzes <rm Tage der Ibebernahine-erftärimg: mangels besonderer Berliniarnng bestttniitt das Reich den Börsenplatz. Das Reich karui jedoch statt der Ue.bertrahme die Wertpapiere dein Einreicher zNriick geben.
Berlin, den 22. Mai 1917 .
Der Reichskanzler.
I, B.: Graf v y n R o e d e r n.
BekannLmachilng.
Äm Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. März 1917 ,Reichs-Anzeiger Nr. 62), betreffend das Berpvt der Ailssn.hr und Durchfuhr vmr Waren des Abschnittes l6 A des :solltartfs ^Maschinen). bringe ich nachstehendes zur öffentlichen stennlnis:
l. In Ziffer II der BekanntinackMng vom 10. Mürz sind von beit Waren, ans die sich das Verbot unter Ziffer I nicht erstreckt, z-l, streichen:
AussuhrnmnmerN bi*ä' Statistischen Warenverzeichnisses:
urmobrauchte Maschinell fitt die Vorbereitung der Berarbertmlg und fitt die Spinnerei von Wolle
und Bann «volle..ans 699b bis c
ungebrauchte Maschinen für die Vorbereitung der Verarbeituitg und für die Spinnern von Flachs',
Hans, Werg, Inte, Ramie, Manilahanf und an- deren vorstehend nicht genaiente,, Spinnstoffen ans 699 f ung-ebrqnchte Maschmen zum Zwirneir, Haspeln,
Spulen, Wickeln der Garrre und Zwirne . . ans 899-
II. Im derselben Ziffer der Bekanntmachnng erMt der Absatz, betreffend Wären ans Nr. 699 h, folgende Fassung :
ungebrauchte Maschinen zur Vorbereitung der Ge- spinstt für die Weberei (ausgenommen Maschine» zur Vorbereittlug der Papiergarne für die Mbereil .. . . . aus 899 h
III. Die dem Ausfuhrverbote durch die vorste^irden Bcstniv. mungen unterstellten, bisher zur Ausfuhr nicht verbotenen Gegeu- Mtde sind zilr Ausfuhr freizulassen, soweit sie bis Mi, 1.
1917 zur Besärttrrung aufgegeben sirch.
Berlin, tun 25. Mai 1917.
Der Reichskanzler,
Im Aufträge: Richter.
Be t r.: Turuunterrickst.
Au die Schulvorstände des Kreises.
. u Wir beauftra^-n Sie, die Zehrer Ihrer Gemeinden bis spatewms 1. ,;uü l. Fs. berichten M lasstm, oh dir TurnV-!ätze in Ordnung, die vvrgeschriebenen Geräte Vorbaudin und in gutem Zustande sind Fn den Orten mit mehrktussigen 'Sckinlen 'tMt Der älteste der Lehrer, die mit der Erteilung de- Turnunterrichts betmnt sind, den Brrick)» zu erstatten


