Nr. 94
1917
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6. Juni
JnhaltS-Neberficht: Fürsorge für lungenkranke Kriegsbeschädigte. - Ernieflächei erhebung im Jahve 1917. ,
Be t r.: Fürsorge für lungenkranke Kriegsöesck>ädigte und Bekämpfung der Tuderkulo.se im allgeineinen. #
An die Großh. Bürgermeistereien, die Herren Geistlichen und Lehrer der Landgemeinden des Kreises.
Der Krieg hat der Tuberkulose, unserer gefährlichsten Volksseuche, zu noch weiterer Ausbreitung wie früher, verholten. Bei der schweren Einbuße an Volkskraft gilt es, den Kampf gegen die Tuberkulose noch zielbewußter und planmäßiger wie seither zu gestalten. Au der Tätigkeit der schon besehenden Tuberknlose- ftrrsorgestellen muß die Wohnungs- und Familiensür-. sorge für die Erkrankten und ihre Angehörigen hmzutreten, um einem weiteren Umsichgreifen der Seuche möglichst vorzubeugen.
Für die Ausübung dieser Wbhnnngs- und Familienftirsorge im Einzelfall müssen in den einzelnen Orten frei- willige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen ge- Ivonnen werden, die mit den beteiligten Stellen gemeinsam die Bekämpfung der Tuberkulose aufnchmen und durch- führen. ^ ^ ^ .
Die Wohnungs- und Familieufürsorge erstreckt sich insbesondere darauf, die so überaus nötige Aufklärung über,Wesen lund Gefahren der Tuberkulose, sowie über die Mittel und Wege der An fte ckun g s ve rhü tung in den weisen der Beteiligten zu verbreiten, ferner im Einzelfall weitere F ü r *= sorgemaßnahmen, wie die Verabreichung von Kräftigungsmitteln. Beschaffung von Betten uiid Liegestühlen, Gewährung von Mietszuschüssen, Unterbringung in Lnnlan stallen oder Jnvaliden- heimen anzuregen. Insbesondere gilt es auch, sich der tuberkulose- gefährdeten Kinder anzunehmen und ihnen vor allem Vorbeu- gimgskuren, z. B. in Solbädern u. dergl., zu vermitteln.
Die Landes Versicherungsanstalt hat diesen Bestrebungen tatkräftige Unterstützung zugesichert.
Für den lvarmherzigen Vaterlands- mrd Volks freund eröffnet sich 'hier ein weites Gebiet segensreicher Mitarbeit. In allen! Gemeinden Müssen sich um örtliche Vertrauenspersonens solche freiwilligen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen scharen, die Im Zusammenwirken mit Gemeindeschwestern oder midc'ren geeigneten Persönlichkeietu (Note-Kreuz- oder MiceVereins-Mitglied, Pfarrer. Lehrer ufw.) für die Bolksgesundung tätig sind.
Wir ersuchen Sie daher, uns baldgefl. nach Besprechung mit den in Ihren Gemeinden zunächst in Betracht kommend«! Personen die Namen der zur Ausübung der Famitienfürsorgo bereiten Persönlichkeiten mitzuteilen, damit die Zusenp« düng von Druckschriften vermittelt werden kann, die geeignet sind, sie mit ihren Obliegenheiten näher vertraut zu machen.
Gießen, 31. Mai 1917.
Grvßherzogliches Krcisamt Gießen.
__ Pr, Usinger. _
Betr: Ernteflächenerhebung vom 15. bis 25. Juni 1917.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh.
Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
8 1. Nach BundesvatsVerordnung vom 20. Mai d. I. soll m der Zeit vom 15. bis 25. Juni d. I. die Größe der Ernte- flächen beim feldmäßigen Anbau nachstehender Feldfrüchte durch Befragen der einzelnen Betriebsinhaber oder ihrer Stellvertreter ermittelt werden:
Weizen: Spelz: Roggen; Gerste: Hafer: Menggetreide; Buchweizen; Hirse; Erbsen und Peluschken: Eßbohnen (Stangen-Busctzbohnen), Linken. Acker-(Sau- 'Bohnen, Wicken, Mischfrucht zur Körnergewinnung: Lupinen, alle Arten von Hülsen früchten zur Grünfuttergennnnung; Raps und Rübsen, Nbohn, übrige Oelsaaten; Flachs (Lein). Hanf; Frülstartoffelli, Spätkartvsfeln; Zuckerrüben. Runkelrüben!- Kohlrüben u. a., Möhren (Kawtten); Geniüse zur menschlichen Na'hrung; Kl« aller Art.
Außerdem sollen die Flächen des nickt bestellten Ackerlandes, die Bewässerungs- und anoere Wiesen uno die Dauer- imd Ackerweiden festgestcllt werden.
Die Aufnahme erstreckt sich nur aus den s e l d m ä ß i g e tt Anbau Kartoffeln. Gemüse und andere Gewächse, die nur gartenmäßig d. H. in Hansgärten, Schrebergärten ufw. an gebaut sind, bleiben außer Betracht.
8 2. Anzeigepflichtig ist derjenige, der die Bodenfläche betvirtschafdet. oder sein Stellvertreter. Demnach sind die auf gepachteten Grundstücken, auf Dienstland u. dergl. angebauten Flächen nicht vom Eigentümer, sondern vom Pächter oder Nutzungsberechtigten anzugeben
Die Angabe der Erntefläche l)at durch den BetriebsinHaber oder seinen Stellvertreter zur Zählliste derjenigen Gemeinde zu
erfolgc'N, von der aus die Bewirtschaftnng vorgenommen wird.
Es sind die gesamten, vom Betriebs inhabe r bewirtschaftetes Flächen auzngeben, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eigenes Land oder um Packstland, Dienstland oder dergl. handelt, und gleichviel ob die Flächen innerhalb oder außerhalb des Gemeindcbezirks liegen.
Sollte bis zum Zeitpunkt der Erhebung noch nicht alles bestellt sein, so ist gleichwohl die muh zu bestellende Fläche mitauzugeben.
Die Ernteflächen sind nur in Ar anzugeben. Andere Flächerp- angaben sind nickst zulässig.
8 3. Die CLl)ebung erfolgt unter Leitung der Großh. Bürgermeistereien (Oberbürgermeister, Bürgermeister). Diese haben die erforderlichen Z ähl be z i r k e zu bilden und Zähler dafür zu bestimmen. Der Erfolg dieser wichtigen Aufnahme hängt davon ab, daß tüchtige und zuverlässige Zähler gewonnen lverden. Großh. Ministerium deS Innern hat deshalb angeordnct, daß die Zähler durch die Gemeindevertretung zu ernennen sind. Zur Erledigung der rechnerischen Arbeiten empsiehlt es sich, die Lehrer und andere geeignete Personen mitheranzuziehen. Eine Vergütung ivird von Staats wegen den Mitwirkenden nicht geleistet.
8 4. Für die Erhebung sind folgende Vordrucke bestimmt:
a) Gemeindebogen,
b) Zählliste nebst Anleitung für die Zähler,
e) Fragebogen und
ck) Anioeisung für die Großh. Bürgermeistereien (Oberbürgermeister, Bürgermeister).
Die Erhebung erfolgt bei jedem Betriebsinhaber oder seinem Stellvertreter mittelst Zählliste. Das Ergebnis ist von dem Zähler unniittelbar in diese einzntragen.
Fragebogen werden an Landwirte nur dann abgegeben, wenn der Zähler die Angaben nicht unmittelbar erhalten kann
8 5. Ergibt sich beim Absckstuß des Gemeindebogeus, daß die durch diese Erhebung ermittelte Gesamt-Ackerfläche von der durch die landwirtsck-aftliche Bodenbenutzung im Jahre 1913 fest- gestellten Gesamt-Acker fl äck)e um mähr als 10 v. H. ablveickst, so sind die Gründe für die Abweick-ung besonders anzugeben, z. B. infolge 'starker Bebauung, Gründung größerer Fabriken oder sonstiger gewerblicher Unternehmungen von erheblichen! Flächen- umfang oder dergleichen. Ferner können größere Abweichungen dadurch vorkomnien, daß im Genreindebezirk belegenc Ackerflächen von eineni in einer andern Gemeinde wohnenden Betriebsinhaber bewirtschaftet werden und daher in der Zählliste der andern Ge- n!einde nack-gewiesen sind oder umgekehrt.
8 6. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben die Grundstücke der zur Angabe Verpflichteten zu betreten und Messungen vorzunehmen, auch hinsichtlich der Größe der landwirtschaftlichen Güter oder einzelner Grnndstiicke Auskunft von den Gericht s- ^>er Steuerbehörden einznholen.
8 7. Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebs, nhabern, die vorsätzlich die Angaben, zu denen sie verpslickstet sind, nicht oder wissentlich unrichtig oder unvollständig machen, tverden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, — Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die fahrlässig ihre Angaben, zu denen sie verpflichtet sind nicht oder unrichtig oder unvollständig inacheu, werden mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark bestraft.
8 8. Tie Großh. Zentralstelle für die Landesstatistik in Darmstadt wird Ihnen die nötigen Zählpapiere unmittelbar znsenden. Wenn bis zum 14. Juni die Zähl papiere nock) nicht eingelroffenj sirck, so ist die Zentralstelle sofort zu benachrichtigen Fernruf Nr. 2657). Genügt die Anzahl der Vordrucke nickst, so ist sofon der Mehickedarf bei der Zentralstelle anzufordern. Anfragen bezüglich der Zählung sind ebenfalls dahin zu richten.
Damit die überaus wichtige Zählung richtig vorgenoinmen wird, wollen Sie sich mit den einzelnen Bestimnumgen. die den Zählpapieren ansgednlckt sind, genm, vertraut niachen und die Zähler ein«liend belehren.
8 9. Die abgeschlossenen Gememdebogen nebst Zätstlifteu vnd Fragebogen sind
späte st ensam 1. Julian das Gro ßh. Kre is a in t
(nickst an die Gvoßh Zentralstelle für die Landesstatiftik' abzusenden.
Der Termin darf nicht überschritten werden.
Gießen, den 2. Juni 1917.
Großherzoaliches Kreisaiut Gießen.
I. B.: H c m m e r be.
Zw'flingSnmddnrck her Brüh l'scheu Nu v.-Vnch° und Steiudruckerei R. Lange Gien


