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Die ein ge pan ge neu Berichte sind uns alsdann bis zu dem Lchneten Zeitpunkt mit den etwa notwendigen AnOägetr er/eits vor fliegen.
Gießen, den 1. Juni 1917.
Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen.
4 + vr. Usin ge r.
Betau utmachung.
Von dem stellvertretenden Generalkommando des XVIII. Armeekorps zu Frankfurt a. M. ist die nachstehende Verordnung erlassen worden:
XVIII. Armeekorps.
Stellvertretendes Generalkommando.
Abt. Illb Tgb. Nr. 9009 2661.
Frankfurt a. M., den 24. April 1917. Betr : Förderung der Holzabfuhr.
I. Auf Grinid des §9b des Gesetzes über den Belagerungs-» -nsland vom 4. Juni 1851 in der Fassung des Reichsgesetzes vom 11. Dezember- 1915 bestimme ich für den mir unterstellten Korps- bezrrk rmd im Emvernehmen nrrt dein Goinveriienr — arrch für den Befehlsbereut) der Fest,mg Mainz:
1. Halter von Pferde-, Ochsen- und Kuhfuhr, verdur sind ver- pflickitet, auf schriftliche Aufforderung des für ihren Wohnort zuständigen Holza b ftrhrau^schusses für jeden ihnen von dem Holzabfichransschuß bezei-ck-neten Mstraggeber die jeweils bestiinmten Mengen Nutzholz (auct/ Acetvnholz) zu den festgesetzten Zeiten nach den ihnen bleich,eten Orten ab- -u fahren.
Wagenbesiyer sind in gleicher Weise verpflichtet, ihre Lur Holzabfuhr- geeigneten Wagen zur Verfügung zu stellen.
L Jede männliche Person ist verpflichtet, ans Aufforderung des für ihren Wohnort zuständigen Holzaubfuhraus schuf ses gegen den ortsüblichen Lohn bei der 9lbfnhr rwn Holz <ra,s den Wäldern rnsolveit mitzulviLkeu, als es ohne wesentliche Schädigung ihrer eigenen Verhältnisse geschehe,« kann.
8. Gegen die Hercurzielmng durch- den H ol za bfuhvaus schuß sowie aeg«, die Höhe der von dein Holzabfuhrausschuß sestzu- setzende» Bergrchrug - Ziff. 1 und 2) steht die Beschlovrde zu, die keine ausschieoende Wirkung tont.
Ueber die Besäm-erde eirtschidet erdgültig i)n Landrat (Kreisdireftor> bez^o. bei Stadtkreisen in Preußen der Regierungspräsident urid bei Städten nrrt über 20 000 Ein- fpohnern in Hessen das Ministcr-ium des Innern.in Darm- stadt
I. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr, beinr Borliegeu mildernder Umstände mit Hast oder GeW st rast bis zu 1500 Mk. bestraft.
II. Die Hosza bfuhrMrsschüsse iverdeu in Preußen von den Re- ^fferungspräsideuteu. in Hesserr vom Ministerium des Innern m Darmstadt gebildet.
Der stellv. Konunandierende Gerieral:
Riedel, Generallei,Want.
Zur Ausfüllung dieser Verordnung hat das Großh. Ministe rin IN des Innern folgende Bekam, tmaclnurg erlassen:
Bekanttimachung
Muer die Bildung der Holzabsnhr-Auch clchsse.
Auf Grund der Vorschrift II oer- Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos des XVIII. Arineckorps vom 24 /April 1917, betreffend die Förder-nng der Holzabfuhr, — (Abt. III b Tgb. 9 ?f. 9009/2661) — bestimmen wir:
1. Die Holzabfuhr-Ausschssst bt-ftel-en:
u) ans dem staatlichen oder nicht-stamticheu Oberförster, iirnerlralb dessen DienM-ztrk das abzu fahrende Holz lagert;
d) ans dein Bürgern, erster (Oberbürgermeister) der hinein de, innerhalb deren die heianzuziehende Person (Fnhrhaltcr. Wagercbesitzer, Hilfsarbeiter ! wohnt.
2. Die Geschäfte der Holzabftiln-Ansscliüsse inerden von den, Oberförster geleitet. Er lädt den Mir gern, ei st er zur Beratung rmd Beschlußfassung ein, so oft ein Anlaß hierzu besteht. Cw erledigt den Schrift^rkche des Ausschusses. Er erläßt ins- besondere im Namen des Ausschlusses die schriftlichen Aus- forderuugeu wv Hotzobsuhr, zur Gestellung von Wagen oder zur persönlichen Hilfeleistung b.'i der Holzabfuhr.
8. Kommt b>ei der Beratung und Beschlußfassung des Ausschusses eine Einigung nicht zustande, so gilt zunächst die Entscheidung des Oberförsters. Der Bür gern, eist er bann aber innerhalb der folgende,, drei Tage bei dem zustmchigen Kreisanite b<'an tragen, daß dieses zu iwchnmljger Beratung und Beschluss sassnng einen eNvciterten Ausschuß beruft. Diesem ertvej Irrten Ausschüsse gehört außer dem Oberförster und dem Bürgermeister auch ein Beauftragter des Krei Samtes »nit vollem Stimmrechte an. Die Verhandlung leitei das älteste sofern dies aber der Bürgerin ei swr ist - , da>> nächstältesie Mitglied dt's Ausschusses.
Bei der Entscheidung über Beschwerden, ii> -»ach ;Zlsser3 der Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos des >VIII. Arnreelorps vom 24. April 1917, betreffend die Förderung der Holzabfuhr, vom Kreisdirektor zu treffen ist, darf der Beauftragte des Kreisamts nicht mitwncken.
Tarn, st a d t, den 25. Mai 1917.
Großherzogliches Ministerium des Jilnern.
Vorstehende Bestimmungen werden den Großh. Bürgermeistereien. zur besonderen Beachtung empfohlen. Bei der außerordentlichen Bedeutung, die einen, ausreichenden und geregelter» Mfnhrwesen für die Holzversorgung des Heeres und damit für die Landesverteidigung zukomntt, erwarten wir von dem vaterländischen Sinn und der Einsicht der Bevölkerung, daß sie der ihr aus diesem Gebiete gestellten Aufgabe voll entsprechen wird. Wir vertrauen daraus, daß sich die Fuhrwerksbesitzer den Holzabfuhr- Ausschüssen gegenüber zur Nebernahme der Holzabfuhr überall in genügender Anzahl von selbst bereit finden werden und daß es einer zwangsweisen Heranziehung nach Maßgabe der vorstehenden Bestiminungen daher regelmäßig nicht bedürfen wird.
Holzkäufer-, welche die Hilfe der Holzab-fuhrausschüsse in Anspruch nehmen wollen, 1 »erben aufgefordert, dies bei den znstäiwigen Oberförstereien schriftlich zu beantragen. In dem Antrag sind anzugeben;
die Namen des Käufers und des Verkäufers des abzusahre«- den HolzeS;
die Menge sind Art dieses Holzes; der Lagerort des auffahrenden Holzes; der Bestinunungsort, an den das Holz zu verbringen ist; die Zeit, biünen deren das Holz an den Bestimmungsort verbracht werden soll.
ES wird zugleich empfohlen, die Namen solcher Fuhrhalter anzug-eben, welche für die Holzabfuhr etwa vorgeschlagen werden sollen, sowie für den Fuhr- oder Arbeitslohn ein bestimmtes Angebot machen.
Gießen , den 2. Juni 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: H e m m e r d e.
Betr : Entweichung von Garten- und Feldfrüchten.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh.
Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Von verschiedenen Seiten lausen Klagen über die Z,ma!"me der Felddieb stähle ein. Es ist anzimehrnen, daß mit dem Voranschreiten de, Vegetativ«, vor allem währe,rd der Ernte, die Feld- diebstälf'.e einen Umfang annehmen narben, der eine ernste Gefahr für die Allgemeinheit bilden wird.
Wir vt'Nveisen auf die Verordnung des Stellv. Generalkommandos i.Kreisb! . Nr. 88h wonach für derarlige Fälle strengste Bestrafung festgesetzt umrde.
Im übrigen enrpselüen wir Ihnen, „ns tüiligeufalls P^sonen namhaft zu rnachen, die nwijit kriegsve,ueiidungssäbig sind m,d bei Truppenteilen des Iirlaudes stehen, um diese als Hilfs- setdhüter reklanneveu zu können.
Gießen, den 2. Juni 1917. •
Großherzoaliebes .Kreisamt Gießen.
I. B.: 5) e mm erde.
Bekanntmachung.
In der Zeit vom 15. bis 31. Mai tvurden ,n hiesiger Stadt
Gefunden: 2 Papierscheine, 6 Bortemonnaies mit Iw halt, 1 Uhr, l $?{rl£fette, 1 Bros ehe, 1 Orten, 1 Paar rmd 2 einzelne Schn he und 1 Zwicker.
Verloren: l Futteral mit einem Stativ, 1 dunkelbraune LediU'liatidtasche mit Portemonnaie und 3,75 Mk. sowie 1 Zwrcker. l Sci-achtel Zigaleite», 1 Paar Handschuh', 2 Scstlüsstü und einen Brief. 1 schvarze LeLxul'andtascl^, Jnl>att: l Portenunmaie mit 9 Mk., 2 Schlüssel rn,d Tascl^ntuch. 1 Brieftasche mit Militär- Spieren und Postkarten, 1 schumrzes Danrenportemonnaie. Iärbalt: 6—8 Mk. und 2 Brotmarken, 1 schrrmr-zes Danienpcwtemonnaie mit weißem Knopf, fjnbalt: 8 -8,50 Mk und Bezngsschrin über 1 Paar Sclmhe, l Portemonnaie mit etlva 4 Mk. Ver'l<ünmgs anzeige und sonstige Zettel, 1 goldene Daineimhr, Rückseite eNvas emailliert, t Kinder mantel. gribbralur, l seht vor ze Ledrwl^udtasclv, Inhalt: l Portemonnaie mit '> Ml Sclxstu und Kleingeld zus. 9 Mk. und 1 Portemonnaie mit Marken der elekt,-. Babn, Zucker und Briefmarken und sonstig,' Zettel, 70 Mk. ein 50 und ein 20- Ptark Scbein).
Die Empsangsbr'n'ckitlgten dc r gefundenen Gegcmstände belieben ilnv Ansprüche älslxild bei uns geltend zu mackien
Die Ablw-lniig brr gefundenen (^'genständ^' tVnni an jedem Wochentag von ll 12 llhr vormittags und 4—5 Nln nach mittags bet Unterzeichneter Behörde Zimmer Nr. 1 erfolgen.
Gieße u, den 1. Juni 1917.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
L t* m m c x b e.
Z,v ll'.ngSninddruck der B rü h l'scheu Un o. Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Giesten.


