Ausgabe 
5.6.1917
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Nr. 93 5, Juni 1917

Jnhalts-Ncbc, sicht: Ernleflächeiierhebung im Jahre 1917. - Ammoniakdi'mgcr. Freiwillige Ablikferung vou Hafer. Beschaffung landwirischaftlichcr Maschinen. - Zurückstellungs-, Versetzung«, und Beurlaubungsgrsuche. - Verpflegung der Leihpserde.

Bekanntmachung

Wer eine Erntcsläck>encrhebung im Jahre 1917. Vom 20. Mai 1917.

Der BundeSrat ha! ans Grnnd des ß 3 des Gesetzes Wer die Ermächtigung des Bunbcsrates zu )virtschastlick>en Maßnahinen ustv. vom 4. August 1914 (ReichK-Gcsetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

8 1. In der Zeit vom 15. bis 25. Juni 1917 roerden durch Befragung der Betriebsinhaber oder- ihrer Stellvertreter fest- gestellt:

Die Erntcslächcn beim seldmähigen Anbau von

1. Weizen

a) Winterfrucht,

b) Sommerfrucht,

2. Spelz Dinkel, Fesen sotvie Eurer und Einkorn (Winter- und Sommerfnnht),

9. Roggen

a) Winterfrucht, d) Sommerfrucht,

4. Gerste

a) Wintersnläit, d) Sommersimckst, b. Loser,

6. Gemenge aus den Getreidearten 1 bis 6,

7. Buchweizen,

8. Hirse,

9. Hülsen fruchte n

a) Erbsen und Peluschken,

b) Eßbohnen (Stangen-, Buselchohnen), v) Linsen,

6) Acker'- (Sou-) Bohnen, v) Wicken,

1 ) Gemenge aus Hillsensiüch^en aller Art unterein­ander oder mit Getreide oder airderen Wrner- fruchten,

! g) Lupinen zum Unterpftügen, zorr Grünsittter- und Wruer- - geivinnung,

K) alle Arten HülsenfrÄchte, außer Lupinen, zur Grünfutter- gewinnung, rein oder im Gemenge, auch mit Getreide,

IO Oel frischten

a) Raps und Rübsen, d) Mohn,

c) übrige Oelsoaten (Leindotter, Senf, Sonnenblumen und andere),

M. Gespinstpflanzen

a) Flachs (Lein),

b) Hanf,

12. Kartoffeln

a) Frühkartoffeln,

b) Spatkartoffeln,

Rüben und Wilrzelfrüchter' a) Zuckerrüben,

d) Runkelrüben,

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Kohlrüben (SteckEn. Bodenkohlrabi, Muken, Dotfck-en), ck) Mairüben, Wafscrrüben, Herbstrüben, Stoppelrüben (Tnrmps),

e) Möhren (Karotten),

14. Gemüse zur menschlichen Nahrung

a) Weißkohl,

b) alle sonstigen Kohlarten, o) alle sonstigen Gemüseorten,

Futterpflanzen zur Grünfntter- und Hcugelvinnnng

a) Klee aller Art, auch mit Beimischung von Gräsern,

b) Luzerne,

e) alle sonstigen Futterpflanzen (Seradella alS Hauptsrncht, Esparsette, Mais u. a.), auch in Mischung, dre Bewässerung^- und anderen Wissen, die gesamten be- lren und mcht bestellten Ackerflächen und die Weidcflächen.

.. ^Ikbung erfolgt gemeindetveise Die Ausführung

att Erhebung liegt den Gemeindebehörden oder den zu diesem «wecke ernannten Sachverständigen oder Vertrauensleuten ob /m».»o-Dbe Erhebung erfolgt grundsätzlich durch Ortslisten wSlÜIu' ' ? ie Landeszentralbehürden können bestimmen, ln- U^it neben oder an Stelle von OrtÄisten Fragebogen zu vor- wenden sind.

tl** Lm'beszentrolbchörden sind berechtigt, die Erhebung erstrecken und sonstige ylenderungen der *9 Wr^iMaß vo^'fck^e^"' insbesondere statt Hektar ein

8 6. Die Herstellung und Versendung der Drucklack-en erfolgt durch die Landeszentralbchürdeu.

8 6. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben über die Ernteflächen die Grundstücke der zur Angabe Verpflichteten zu be- treteil und Messungen vorznnehmen, auch hinsichtlich der Größe der landwirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstücke Auskunft von den Gerichts- oder Steuerbehörden einzuholen.

8 7. Die Landeszcntralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung.

Dem Kaiserlichen Stattstischen Amt sind die Ansnährnngs- besttim nun geii bis zum 10. Juni 1917 einzusenden.

8 8. Die Laudeszentralbehörden haben eine nach Bezirken der unteren Verwaltungsbehörden gegliederte Zusammenstellung übeil die Ergebnisse der Erhebung «Muster 2)*) dem Kaiserlichen Sta- ttsttsehen Amte bis zum 20. Juli 1917 einzuseuden.

§ 9. Die Reick>skartosselstelle wirb ermächtigt, eine besondere Erhebung über die Ernteflächen beim feldmäßigeu Anbau von Frsth- ßartofseln vorznnehmen. Sie erläßt die näheren Bestimmungen. Die Vorschrift im 8. 6 findet entsprechende Amvendunn.

8 10. Betriebs Inhaber oder Stellvertreter von Betriebsinha- !krrr, die vorsätzlich die Angaben, zu dtiunr.sie auf Grund dieser Verordnung und der zu ihrer Ausführung ergehenden Bestimmun­gen verpflichtet sind, nicht oder wissentlich ui,richtig oder nnvolh- wmdig machen, tverdeir mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.

Betriebsinhaber oder Stell r>ert roter von Betriebsinhabeni, die fahrlässig die Angaben, zu denen sie aus Grund dieser Verordnimtf und der zu ihrer Ausführung ergehenden Bestimmungen verpflichtet srnd, nickst- oder unrichtig oder nn voll ständig macksen, iverden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bchraft.

8 1l. Die durch Bundesratsbeschluß vom l. Mai 1911 vvrge- schrrebene Anbauerhtcknng kommt für das laufende Jahr in Wegfall.

8 12. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 20. Mai 1917.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

rvcrannrmaiyung

über eine Ernteflächenerhebung im Jahre 1917. Vom 24. Mai 1917. _ j8 llr Ausführung der Verordnung des Bnndesmtes vom 20 Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 413 ff.) wird nach deren 8 7 das Folgende bestimmt:

. J der Durchführung der Erhebung im Großherzogtnm

wird dre Großh. Zentralstelle für die Landesstatisttk beanstrugt. Sre ist demgemäß befugt, die hierzu erfordert ick-en Anordnungen zu treNen, auch hat sie die Herstellung und Versendung der Drucks sacken vorznnehmen. Nicken den Ortslistzen sind Fraglckogen zu verwenden.

8 2. Zuständige Behörde im Sinne des 8 6 der Verordnung smv in den Städten der Oberbürgermeister oder Bürgermeister, in den Landgemeinden die Großh. Bürgermeisterei.

Dar m st a d t, den 24. Mai 1917.

Grvßherzogliches Ministerium des Innern _ I. V.: Schliephake.

Bekanntmachung

über Ammoniakdünger. Vom 18. Mai 1917.

~ wnuw oes Y 2 vit y). 2 Satz 2 der Bekanntmachung über Sttckstoff vom 18. Januar 1917 Reichs Gesetzbl. S 59) wirb bestt'mmt:

§ 1. Zur Ueberwachung des Verkehrs mit Ammoniakdünger wird eine Uebenvachungsstelle für Mnoniakdünger gebildet. Dke Ueberlvack^mgsstelle besteht aus dein Bor-sitzenden, eünm Stelk- Vertreter das Borsi'.tzenden und einem. Verwaltnugsansschusse. Sie untersteht der Aussicht des Kr-iegseruähriin^anttes.

Ter Präsideut des Kriegsernährunsamtes ernennt die WU* gflieiM'r und bestiimnt das Nähare über die Leitung und Zusammnp. setzung der S-teile und über den Geschästsgang.

§ 2 Wer Antmoniakdünger herüellt, bedarf voni 1. Juli 1917 ol- m C 11 der Genehnttguug der NebertvachmigHstelle.

Die U eber>oachmigsstelle kann ive-itere Bestimuumgen über den Absatz von Amuioniawünger erlassen.

8 3. Zwviderlwndlnngen gegen die Voischräft im 8 2 Mn. 1 oder die aus Grund des Z 2 Ws. 2 e'ckassinen Besttmmuugon'