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Kreis Sichen.
• Nerkebr mit Sulfat — Ausfuhr- und Durchfuhrbewilliaungen. — Holzabfuhr-AuSschÜfse. - Ausgabe von Sützstoff -ISwÄ eÄekLehhändlers.^ ^ ^ " *“*'
Bekanntmachung
über den Verkehr Trat Sulfat. Vom 16. Mai 1917.
Der Bundesrat feit auf Grund des § 3 des Gesetzes uher fe Ermächtigung des Bundesrates zu wirftä>aftlrchen Maßnahmen usw^ vom 4 August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung
Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Verkehr mit Suls^ (kalziniertes und kristallisiertes Glaubersalz) zu regelu.^Er kamr Vorratserhekürngen über Sulfat und die zur Herstellung von Sulfat erforderlichen Stoffe anordnen. .
Er kann bestimmen, daß Zuwrderl)audlunMN gegen die auf GrUnd vor stellender Ermächtigung erlassemm Heftimmun gen GEnanis bis zu seclis Monaten oder mrt GeMrase brs zu tausch Mark bestraft wecken, sonne daß neben der Strafe «ff Einziehung der Gegenstände erkannt iverden kann auf ^sich die stvasbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sre dem Täter
^ Z 2. Die Bnocknung tritt mit dem Tage der Derkündungür Kraft. Der Reichskau^ec bestftiftnt den Zertpiunkt des Kutz-i>
frafttretens. __
Berlin, den 16. Mar 1217.
Der Stellvertreter des Reichskanzler».
Dr. L) elfferich
abführ, vom Kreisdivektvr zu treffen ist, darf dar Beauftragte deS Kreisamts nicht Mitwirken.
Darnfftadt, dorr Sü. Mat 1917.
GrvßherzogltcheS Ministerium des Innern.
I. P.: Schltephake.
Betr.! 47. Ausgabe von. Süßstoff (Saccharin).
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
In der Zeit vom 4. bis 15. Juni 1917 wird gegen dett iL ieserlüngsabs chnttt 5 der Süßstoffvarte „8" (blau) von den Süßftoffabgabesteuen Süßstoff abgegeben. Ts gelaugt et« Briefchen aur deii Abschnitt zur Ausaabe. Mit dem lo. Juni 1917 verliert der Abs chniitt 5 seine Gültigkeit.
In der Zeit vom 1. bis 30. Juni 1917 wird gegen den Lie^erung^abschnitt 3 der Süßstosfkarte „0" (gelb) von den Süßstoffabgab^ stellen Süßstoff abgegeben. Es gelangt eine Schachtel arff äm Abschnitt zur Ausgabe. Mit dem 30. Juni 1917 verliert der Abschntitt 3 'seine Gültigkeit.
Nach den vorstehenden Zeitpunkten iricht abgerufene Süßstoff- nvengen dürfen von den 9lbgabesbellen ftei verkauft werden.
Gießen, den 31.Mail917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Langermann.
Bekanntmachung.
In Abänderung der Bekanntmachung vom 23. 1915
(Reichsanzeiger Nr, 146) über d^ GÄtigkÄtsdauer der Ausfuhr- und Durchsuhrbewilligungen bvrnge rch Nachftchendes zur öffentlichen Kenntnis:
Sämtliche Aussuhrbewilbigungen, mrt Ausnahme der drifteten Ausfuhrbewilligungen fü!r Steinkohle, Brannkohlk >KvrS und Preßkohle, verlieren, soweit auf ihnen nicht eine längere GUMg- keitsdaner angegeben ist, mft Ablauf dreier Monate vom Tage der
Bekanntmachung.
Bet r.: Ausschließung des Viehhändlers David Wetterhahn von Utphe als unzuverlässige Person vom Handel.
Der KreisauSsckuß des Kreises Gießen hat durch Beschließ vom 21. Mai 1917 den BveWändler David Wetterhahn von Utphe als unzuverlässige Person vom Handel mft Vieh ausgeschlossen Gießen, dm 25. Mm 1917.
Großberzogliches Kreisamt Gießen.
J.B.: Lau germann.
Ausstellung an ihre Gültigkeit. Die Gültigkeitsdauer der vor dieser Bekanntmachung erteilten Ausfuhrbewilligungen wird, ohne daß eS einer amtlichen Bestätigung der Verlängerung bedarf, auf drei wk> riate ausgedehnt, sofern es sich nicht um Ausfuhrbewilligungen mit bereits verlängerter ld^keitsdauer handelt: für letztere bewendetz es' bei der durch den Verlängerungsvermerk festgesetzten Frist.
Die Gülftgkeitsdaner der Durchfuhr- und EinfuhrVewrMgungen beträgt auch fernerhin zwei Monate.
Berlin, den 21. Mai 1917.
Der Reichskanzler.
Im Austrage: Richter.
Be Ir.: Hafer-Versorgrmg der Heeresverwaltung.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Der in der Bürgermeisftrversammluug vom 18. Mai 1917 ertellte Auftrag baldiger Berichterstattung über die freiwillig abzuliefernden Hafermenaen wird hiernril für alle diejenigen Bürgermeistereien, die ,wch nicht berichtet haben, in Erinnerung gebracht. Frist 3 Tage.
Gießen, den 30 Mai 1917.
Grvscherzoglicbes Kreisamt Gießen.
I. V.: Grolm an.
Bekanntmachung
Liber die Bildung der Holzabftthr-Ausschüsse. Vom 25. Mai 1917.
Auf Grund der Vorschrift 11 der Verordnung des Steffoor- tzveteirden Generalkommandos des 19. Armeekorps vom 24. Apri! 1217, betreffend die Förderung der Holzabfuhr, — (M. III b zigb.'Mr. 9009/2661) — bestftnmeu wir:
1. Die Holzabfuhr-Ausschüsse bestehen:
a) aus dem staatlichen oder mchtstaatlichen Oberförster, inner- halb dessen Dienstbezirk das abzufahrende Holz lagert: # b) ans dem Bürgermeister (Oberb ürgerineister) der Gemeinde, innerhalb deren die heranzuziehen.de Person (Fuhrharter, Wagenbesitzer, Hilfsarbeiter) wohnt.
2. Die Geschäfte der Holzabfuhr-Ausschüsse iverden von dem Oberförster geleitet. Er lädt den Bürgermeister zur Beratimg und Beschlußfassung ein, so oft ein Anlaß hierzu besteht. Er erledigt btti Schriftverkehr des Ausschusses. Er erläßt insbesondere rm Kimen des Ausschusses die schriftlichen Aufforderungeir zur HS- Mchr, zur Gestellung von Wagen oder zur persönlichen Hilse- Mtung bei der Holzabfuhr.
3. Kommt bei der Beratung und Beschlußfassung d^ Ws- scferssts eine Einiquirg nicht zustande, so gilt zunächst die Entschei- ttmg des Oberförsters. Der Bürgermeister kann aber innerhalb der stlaenden drei Tage bei dem zuständigen Kreisamte beantragen, baß dieses zu nochmaliger Beratung mtb Beschlußfassung euren ttweitevten Ausschuß beruft. Diesem erweiterten Ausschuß gelzört «Her dem Oberförster und dem Bürgernteister auch ein Beaus- yMer des Kreisamtes mit volleim Stinuurecht an. Die Veryand- Mig Icifcefc das älteste, sofern dies aber der Bürgermeister ist, das NÜchstälteste Mitglied des Ausschusses.
Bei der Entscheidung über Bescbiverden, die nach Ziffer 3 der Verordnung Stellvertreteirden General ko mmandos des 18. Ar-
rvsekorps vom 24. April 1917, betreffend die Förderung der Holz-
Bekanntmachung
Bet r.: Die Maul- und Klauenseuche im Kreise Alsfeld.
Die Maul- und Mruerffeuche im Kreis Alsfeld (Ober-Sorg und Unber-Sorg) ist erlösä^n. Die SperrnlaßnatMen sind aufgehoben.
Gießen, den 30. Mai 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. B: H em m e r d e.
Bekanntmachung.
Um die Einbringung der kommenden Ernte zu sichern, mutz schon jetzt an btle Bearbeitung der Urlaubs- und ZurückstellnngS- gesuche hevcmgetreten werden. ,
Besonders wird nochmals darauf hingetmescn, daß nur solche Mannschaften, insbesondere aus der Front, freigefordert rverden dürfen, die Kr die ordnungsmäßige Durchführuny der Erntearbeiten unbedingt erforderlich sind. Die Wirtschaftsausschüsse sind dafür verantwortlich, daß über diesen dringlichsten Bedarf hinauS Reklamationen nickft stattsinden und somit eine Schwächung deÄ Feldheeres über Gebübr vermieden wird.
Die für die Früfeahrsbestellung angeführten Vordrucke k, B und C können auch für den Ernteurlaub Verwendung finden. Dabei ist daran sestzulialten, daß Mannschaften aus dem heimatlichen Besatzungsbeer mittels des Vordrucks A anzusordern sind, während sänftliche Gesuche um Benrlaubimg von Mannschaften auS d<nn Feldheer und anS den Truppenteilen der besetzten Gebiete mittels der Vordrucke 6 und C eingereicht werden müssen.
Bei Zurückstellungsgesuchen von nicht im Heeresdienst stehenden Personen ist der Vordruck 6 zu verwenden.
Gießen , den 26. Mai 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Hemmerde
ZwillingSrunddruck der Drüb l'scheu Un'.v. Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen


