Ausgabe 
30.5.1917
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Nr. 89 30. Mni 1917

Kreisblatt für den Kreis Gietzen.

JnhaltS-ttebersicht. Höchstpreise für Papiergarne. Einschränkung der Bautätigkeit. Verhütung von Gesundheitsschädigungen. Maul- und Klauenseuche.Schonzeit für alle Fischgattuugen. - Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von lebenden! Vieh.

Betr.: Höchstpreise für Papiergarne.

Nachtrag

ZU der vekanntmachung W. m. MV/12. 16. K. H. A. vom 20. 2. 17.

Die Höchstpreise finde» ans Garne in handclssertiger Aus- machmig für den Klcinvcikans nur bei Veräußerung durch den

Hersteuer au einen Zwischenhändler Anwendung.

Frankfurt (Mai n), 30. 5. 1917.

_ Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps. _

Betr.: Höchstpreise für Papiergarne.

.An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Indem wir ans vorstehenden Mchtvag des stellvertretenden Generalkonrmandos von 'heute verweisen, beauftragen wir Sie. von dem Jrchalt desselben den Interessenten alsbald Kenntnis zu «bon nnd den Nachtvag in Ihrem Amtszimmer zur etwaigen. Einsicht offen zu legen.

Gießen, den 30. Mai 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Usinger. _

XVIII. Armeekorps.

Stellvertretendes GenerallommLndo.

VWt. III b. Tgb.-Nr. 10307/3004.

Frankfurt a. 11. 5. 1917. Betr. Einschränkung der Bautätigkeit.

Verordnung.

Aus Grmch des § 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in der Fassung des Rlmbsgesetzes vom 11. De­zember 1915 bestimme ich für den mir unterstellten Korpsbezirk und « im Einvernehmen mit dem Gouverneur auch für den Befehls­bereich der Festung Mainz:

1. Me zurzeit im Gange befindlichen und in Zukunft ge­planten Bauten (?äeu-, Erwciterungs- und Umbauten) von Ge­meinden, Kirchengemeinden imd Privaten sind von den Bauherren unverzüglich bei der Kriegsamt stelle Frankfurt a. M., bzw. im Regierungsbezirk Arnsberg kund im Trllkveis bei der Kriegsamt» Nebenstelle Siegen, mittels eines vorher bei diesen Stellen einzu-- forde rüden Fragebogens anzumelden.

2. Es ist verboten:

a) ohne vorherige bei der KrisgsamtstelldkFvankfurt a. M. bzro. der Kriegsanltnebenstelle Siegen zu beantragende Genehmi- gurrg Barnten der vorbczeichneten Art zu beginnen;

b) derartige int Gange befindliche Bauten fortzuführen, nach­dem die Kriegsamtstelle Frankfurt a. M. bzw. dre Kriegsamt- Nebenstelle Siegen die Fortführung untersagt bat.

3. Zuwiderl-andlungen werden nrit Gefängnis brs zu einein Jahr, beim Borliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geld­strafe bis zu 1500 Aiark bestraft.

4. Von der vorstehenden Vevordnung werden diejenigen Bauten nicht betroffen, die in der Baubenliste doS Kriegsamts Techn. Stad 1 I vom 15. 4. 1917 aufgeführt sind.

Der stellvertretende Kommandierende General: _ Riedel, Generalleutnant. _

Bekanntmachung.

Betr.: Verhütung von Gesnndheitsschädigimgen durch die Mäuse- und Rattenverttlgungsntittel.

Im Interesse der öffentlichen (Gesundheitspflege weisen wir aus die nachstehendenBerhalttmqsmatzregeln" hin.

Gießen, den 25. Mai 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. .

J.B.: Hemmerde.

Verhaltungsmaßregeln

zur Verhütung von Gesundheitsschädigtmgen durch die Mäuse- und Rattenvertilgungsmittel. welche BakteriM ans der Gruppe der Rattenlchädltnge oder Mäusetpphusbazillen entl)alten.

1. Die Bakterien der bakterienhaltigen Mäuse-, Ratten- und Hamsbervertilgungsmittel sind für den Menschen nicht ganz mr-

gesähA'ch. 2 2

Ditrch Ausnahine größerer Mengen solcher Bakterien können Durchs alle -und selbst schvere Erkrankungen hervorgerufen werden. Besonders gefährdet sind Kinder und Personen, welche an Darm- sdörungen leiden oder dazu neigen.

3. Deshalb sind solche Personen urrd Kinder linier 12 Jahren mit der Zubereitung und beim Anslegen derartiger Präparate nicht zu Vevwetiden.

4. Tie mit dem Zurichten der Präparate und dem Auslegen der damit beschickten Köder betrauten Personen sind davor zu warnen, während dieser Arbeitm zu essen, zu rauchen oder mit den Fingern den Mund m berühren. Namentlich sollen sie sich hüten, von den zubereiteten.Ködern zu essen.

5. Die mit den bezeichneten Arbeiten beauftragten Personen haben sich nach beendeter Arbeit zuerst die Hände und dann daS Gesicht gründlich mit Ivarmem Wasser nnd 'Äüfe zu waschen.

6. Me bei der Zubereitung der Bakterien-Präparate nnd bei der Ausleglmg benutzten Gefäße sind nach jedesmaligem Gebrauche mit heißer Dodalösung ausznwaschen oder auszukochen.

7. Bei Benutzung von Kulturen, die unter Verwendung von Milch hcrgestellt Worden find, ist auf die Befolgung der vorstehenden Ratschläge besonders zu achten.

6. In Raumen, welche zur Herstellung, zur Verpackung oder zur blufbewahruna von menschlichen Nahrungs- und Genußmitteln benützt werden, sind solche bakterienhaltigen Präparate nicht zu verwenden. __

Bekanntmachung.

Betr.: Maßregeln gegen die Dtaul- Und .Klauenseuche.

Mir Iwingen zur allgem. Kenntnis, daß auf Grund der im Reichsanzeiger veröffentlichten NackMüsung über den Stand der Maul- und Klauenseuche vom 15. Mai 1917 als verseucht zu gelten haben: die Bezirke Königsberg, Gumbinnen, Menstein, Marien­werder, Stadtkr. Berlin, Potsdam, Frankfurt, Stettin, Köslin, Stralsund, Posen, Bromberg, Breslau, Liegnitz, Magdeburg, Merseburg, Erfurt, Schleswig, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Osnabrück, dkurich, Münster, Minden. Arnsberg, Cassel, Wiesbaden, Eoblenz, Düsseldorf, Cöln, Trier, Oberbat-ern, Ober­franken, Mittelfranken, Unterfranken, Schwaben, Dresden, Leipzig, Zwiickau, Neckarkveis, -Dckiwarztvaldkreis, Jagstkreis, Donaukreis, Freiburg, Mannheim^ Oberhessen, Rheinhessen, Mecklenburg- Schwerin, Sachsen-Weimar, Braunschrveig, Coburg, Gotha, Reuß ältere Linie, Lippe, Bremen, Hamburg. Unberelsaß, Oberelsaß, Lothringen.

Gießen, den 25. Mai 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: H e m m er de. _

Bekanntmachung.

Auf Grund deS § 2 der Verordnung vom 14. Dezember 1887 (Reg.-Bl. S. 303) wird für sämtliche offenen Fischwasser des Groß- Herzogtums bestimmt:

Die wöchentliche Schonzeit für alle Fischgattungen mit Aus­nahme von .Lachs und Maifisch, wird mit Wirkung pom 10. Juni dieses Jahres an aufgehoben

a) bis zum Ende des Jahres 1917 für die Gewässer mit ^rühjahrsschonzeit (8 4 bcr Berovdinmg vom 14. Dezember

b) bis zum 9. Oktober 1917 über deir Neckar (Verordnung vom 29. Januar 1890) .sowie für die Gewässer mit Winterschonzeit urch diejenigen mit doppelter jährlicher Schonzeit (88 6 und 7 der Verordnung vorn 14. Dezember 1887)..

Tarmstadt, den 18. Mai 1917.

Großherzogliches Ministerium des Innern, _ 3.%.: & 51 h n g e t. _

Bekanntmachung.

Betr.: Die Regelung der Beschafftrng, des Absatzes und der Preise von leberwem Vieh.

Aus Grund des ß 2 Abs. 4 Ziffer c der Satzung des Ober- 'hessischen Vichhandels verbau des vom 11. Januar 1917 wird mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Jnnevu vom 23. 5. 17 zu Nr. III 12 203 folgendes bestimmt:

^ ^ l -

Für den Ankauf von Zucht- und Nutzvieh im Bezirk des

Oberhessischen Biehhandelsverbandes, das mrs dem Großherzva^ !Vum Hessen ausgesührt wird, erhebt der Oberhessische Vieh­handelsverband folgende Gebühren:

für einen Ochsen oder eine K*uh . . 6 Mk.

für ein Rind.. 5

für ein Schwein oder ein Kalb . . 1 3 2

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juni 1917 in Kraft. Gießen, den 29. Mai 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

J.B.: Hemmerde.

Zwillingsrunddruck der Brühl'schen llu und Steindrrickerei. R. Lange, Gießen