Ausgabe 
29.5.1917
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«r. 88

29 , Mai 1917

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ö ffftellu lMSet! ume.

XVIII. Armeekorps.

Stell vertretendes Generalkommando.

Mt. III b. Tgb.-Är. 10 552/3099. .

Frankfurt a. W., den 11. Mm 191,.

Bet r.: Entwendung von Garten- und Feldftmch'ten.

Beiordnung.

Jnl Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimme ich ans Grund des (j 9b des Gesetzt über den Belagernngszustand vom 4. Jmn 1851 in der Fassung des Reichsgesetzes vom 11. De-ember 1915 für den mir nnterstellten Korpsbezirk und rm Emvernehmen mit dem Gouverneur auch für den Befehlsbereich der Festung

RLainz: ^

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre, dein, Bott legen mü­der nd er Umstände mit Hast oder Geldstrafe bis 1-500 Mt., imrb bestraft, wer Gartenfrnckste, Feldfrüchte oder andere Bodenerzeng- nisse ans Gartenanlagen aller Art, Weiuberaeu, Obstanlagen^, BaunrsMklen, von Meckern, Wiesen, Weiden, Plätzen, Wegen oder Gräben entwendet. .. t , r , T

Der stellvertretende Kommandierende General' _ Riedel. Generalleutnant. _

^ Bekanutmachnng

zur Sicherung des freeresbedarfs an Kaser. Vom IO. Mar 1917.

Aus Grund des § 1 der Verordnung über Kriegsnrastnalvinen »ur Sicherung der Bolksernährnng vom 22. .Mai 1916 Reichs- Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:

§ 1. Die 5>eor-esverjvaltuirg ist ermächtrgt. Erzeugerin dte nach Bes6)-curignng des Kommnnalverbandes ihrer Verpflichtung zur Ablieferung von freiet nachgekvnunen sind und noch frerwillrg Hafer aus den'ihnen belassenen Mengen an die freeresverumllANg abliefern, für der, freiwillig abgelieferten frafer nebeir dem fröchst- preis eine besondere Vergütung von einhundert ?Rark für die Tonne

zu zahlen. ^

Dies gilt nur für frafer, der brs zum 15. JuN 19r ( crn- schlietzlich ^geliefert wird. , . .

lieber alle Streitigkeiten ivegen der Zahlung der bewirderen Vergütung entscheidet die lvhere Dermaltrmgsbchörde endgmtrg. Ms höhere Verwaltungsbehörde gilt die auf Grund des tz 24 der Verordnung über frafer aus der Ernte 1916 vom 6. Julr 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 811) -estinrmte Behörde. . « ,

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem 2Q. Mar 1917 m Kwaft. Von diesem Tage ab erlischt die (Gültigkeit der Erlanbnrsscheme zum freihändigen Ankauf des fraserbedarfs der N ähr Mittel fabnken, sonne der in, 8 17 Ms. 3 der Verordnung über frafer ans der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 >Reiä>sGesetzbl. S. 811) genannten fraser­mengen.

Berlin, den 19. Mai 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzler-.

Dr. fr elfterich.

Betr.: Wie vorstehend.

An die Grotzh Bürgermcistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung ist in ortsüblicher Werse zu ver-

Da der Höchst preis für frafer nach den, 30. April 1917 für die Tonne 250 Mk. beträgt (Bekanntmachung vom 2. Februar 1917, Rerchck-Gcsetzbl. S. 100, abaedrnckt ftn Kveisblatt Nr. 28 vom 16. Februar 1917). ist der Gesamtpreis für die frei>oil1rgcn Liefe­rungen an die Heeresverwaltung 350 Mk. die Tonne, oder! 17,50 Mk der Zentner.

Der Zentnerpreis von 18,50 Mk.. der in unserer BchNÜgrmg vom 19. '.Mi 1917 (Kreisblatt Nr. 85) mitgekcilt stunden war, wird hiermit auf 17,50 Mk. berichtigt.

Für Gerfteliefernngen an die fr «err's Verwaltung darf ein be­sonderes Aufgeld n r ch t bezahlt werden.

Gießen den 24. Mar. 1917.

Großherzoglrches Krcisamt Gießen.

__ Dr. Usinger. _

Bekanntmachung

über Milch- und Speisefett Versorgung. Vom 23. Mai 1917.

In Abänderung unserer Bekanntimvchung über Milch- und Speisefettixrsorgru,g vom 16. Dezember 1916 (Reg.-Bl. 1917 Seite 1) wird folgendes bestimmt:

I. ß 9 der Bekanntiuachung erlfült folgende Fassung:

Dem Ko,nnurual ver bau d werdrvr die Milchsvirtsthastlich Der-

snässtativn des Verbands der hessischen landwirtschastUchen Ge- rrvsscn schuften und die Einkanssgesellfä-aft für das Großherzogtum fressen in. v. fr. in Bramz als Geschäftsstellen bergegeben.^

II. Tiefe Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.

Dar m st a dt, den 23. Ääai 1917.

Großhcrzogliches Ministerium des Innern _ I. V.t Schlrepbake. __

Bekanntmachung. ;

Betr.: Ersparnis von Brennstoffen nick Belenchtungemittetn.

Nach 8 2 der Bekanntmaämng des Reichskanzlers vom 11-, Dezember 1916 sind offene Verkaufsstellen um 7, Sonnabends UM 6 Uhr abends zu schließen. Mrsgenammen sind nur Apotlfeken und Berkonfs,Kellen, irr denen der Verkauf von Lebensmitteln oder von Zeitringen als der franPter!rerbszlveig betrieben wird.

Durch Verorbnung des Reichskanzlers vom 26. April ds Js. ist zu vorstehender Bestimmung folgender Zusatz erlassen ivorden:

In diesen Verkaufs stellen r fcn in den Stun­den, in denen andere offene Verkaufsstellen ge­schlossen sind, nur Lebensmittel oder Zeitunge« verkauft werden. *

Wir machen die Geschäftsinhaber auf diese Bestimmung bch sonders ausmerkiam und geben gleichartig bekannt, daß. die Schutz­mannschaft angewiesen ist, Zuwider!>andllurge-n z,ur Anzeige M bringen.

G i e ße n , den 23. Mai 1917. .

Grvßherzogliches Polizeranrt Gießen.

fr e m m e r d e. __

Bekanntmachung.

B e t r.: Fristerstreckung für Wirtschasts^onzessionen.

Durch- die Kriegsvcrhältnisse werden zahlreich? Wirte ge­zwungen, ilwe Gewerbebetriebe einzusteklen. Sie laufen dadurch. S-efahr. ihre Konzession durch Fristablaut zu verlieren. Diesem dcachlteil kann durch eine nach § 49 Abs. 3 der Gewerbeordmmg. zn gewährend!- Fristung vorgebeugt werden. Das Sst'such war Frisinng muß bei uns eingcreickü werden, bevor ein Zeftranm von drei Jahren seit Einstellung des ^Gewerbebetriebes verflossen ist. Das Gesuch; ist rmch Nr. 35 V6 des Uikirndenstempelgerne- stempeb- pfticbtig; mnb einer Verfügung Gr. Ministeriums des Innern närd der' niedrigste Stempel in Ansatz gebracht ioerden.

Gießen, den 23. Mar 1917.

Großherzootiches Kreisantt Gießen.

I. V.: fr e m m erd e.

An Großh. Polizeiamt Giehen und die Großh. Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen, die in Ihrer Gemeinde in 'Betracht kommenden Interessenten auf unsere vorstepnide Bekanntmachung auslnerksam zu macken und zur Einreichung von Fristgesuch>en zu veranlassen.

Gießen, den 23. Mai 1917.

Großherzogliches Krersamt Gießen. _ I. V.: fr e m m er de. __

Verordnung.

Ilm die Einbringung der kommenden Ernle zu sichern, mutz scholl jetzt mr die Bearbeitung der UrlaitW- und Zurückstellnngs- gesuäre herangetreten werden. , .

Besonders wird nocknials darauf hingewiesen, daß nur solche Manuschrasten, insbesondere aus der Ftwnt, ftrügefordert iverfren dürfen, die für die ordnliugsmäßig^ Drrrchsührung der Erntearbeiten unbedingt erforderlich find. Die Wirtschwftsansschüst'e sind da­für r>crantwortlich, das; über diesen dringlichstei, Bed<rrf hinaus Reklamationen nickst stattfinden und somit eine Schwächung dos Feldheeres über Gebühr vermieden ivirb.

Die für die FrühjahrsbestÄlmrg einuesührten Vordrucke k, B und C können auch fr'tt den Erntenrlanb Verwendung ftnden. Taber ist daran f>estznl)alten, daß Mannschxrsten aus den, heinmtlichen BcsatznngSlu'er mittels des Vordrucks A anzusordern sind, während sämtlich^ Gesuche um Beurlaubung von Mannschaft tu ans dem Feldheer und aus den Trupprmteilen der besetzken Gebiete mittels der Vordrucke K und C nngererckst >verden müssen.

Bei Zrlrückftellungkgesnä>en voll nicht in, freeresdienst stehenden Personen ist der T^ordnick B zu verwenden.

Gießen , den 26. stNai 1917.

Grvßberzoaliches Kreisamt Gießen.

I. V : fr cm werde

Zwillingsrnuddruck der Brühl'scheu Nu v.-Buch- und Steiudruckerer. R. Lauge, Gteßor.