Ausgabe 
22.5.1917
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Die Lohns,ätze füx bk augcfn-tigteu oder verarbeiteten Ge­genstände dürfen, nicht geringer als die am 1. Februar 1916 ge­zahlter sein. Arbeiten die Arbiter (Arbeiterinnen) in Arbeits­stuben gegen Zeitlohn (Tageslohn, Wochenlohn), so dürfen die Stnndenlöhne nicht geringer als die am 1. Febbnar 1916 ge­zahlten sein. ___.

Betr.: Regelung der Arbeit in Web-, Wirf- und Strickstoffe verarbeitenden Gewerbezweigen.

An die Großh. Bürgermeiftereikn der Landgemeinden des Kreises.

Indern wir auf vorstehende Bekanntnmchung des stellv. Generalkominandos des 18. Arnwetorps von heute verweisen, beauftragen wir Sie, von denr Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis %u geben und die Bekarrirtmachung in Ihrem Amtszirnmer zur ettvaigeir Einsicht offen zu legen.

Gießen, den 20. M<ii 1917.

Großherzogliches 5breisamt Gießen.

Dr. Usinger.

Bekanntmachung

über die gewerbliche Verarbeitung vorr Reichs münzen und den Verkehr mit Silber und Sikoerwaren. Vom 10. Mai 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen ufa>. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1. Wer ohne Genehmigung des Reichskanzlers Resths- münzen behufs geiverblicher Verwertung einschmilzt oder sonst, verarbeitet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Ebenso wird bestraft, wer ohne Genehmigung des Reichs­kanzlers Gegenstände, die in erkennbarer Weise unter Verwendung von Reichsmünzm hergestellt sind, feilhült, verkauft oder sonst ixt den Verkehr bringt.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt Werben, ohne Uirterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

§ 2. Ter Reichskanzler wird ermächtigt, Höchstpreise für Silber oder Silberwaren festzusetzen. Er kann den Verkehr mit Silber oder Silberwaren regeln, Bestandsaufnahmen anordnen und Bestimmungen über Beschlagnahmen unb Enteignungen treffen.

Er kann arrordnen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu einen: Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Simsen bestraft werden und daß neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die straf-, bare Handlung bezieht, erkannt werden kann, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

8 3. Tie Verordnung tritt am 14. Mai 1917 in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt, lvann sie außer Kraft tritt.

Berlin, den 10. Mai 1917.

Der Stellvertreter dev Reichskanzlers.

Dr. H e lf fer ich.

Polizeiverordnung.

Gemäß Art. 64 der Land- und Provürzial-Ordnung und 8 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über das Verfüttern von Roggen und Weizen vom 20. Mai 1915 wird mtt Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 4. Llpril 1917 zu Nummer M. d. I. III 7669/16 bestimmt:

8 1. Das Verfüttern von grünem Roggen, Weizen und Raps ist Perboten.

. 8 2. Ausnahmen kann im Einzel fall der Gemeind erat der Ge­meinde gestatten, in deren Gemarkung das betreffende Grundstück liegt, in der Gemarkimg Gießen und Schiffenberg der Oberbürger^ Meister.

8 3. Zulviderhandlungen werden mit Geldstrafe bis 1500 Mt bestraft.

Gießen, dm 16. Mai 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Usinger.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Sie Nwllm für ortsübliche Bekanntmachung besorgt sein, das Feld-Lchutzpersonal bedeuten und den Befolg der Anordmma überwachen.

Gießen, den,16. Mai 1917.

Großherzoglichcs Kreisamt Gießen.

_____ Dr. U s i nger.

Betr.: Hafer für die Heeresverwaltung.

An die Großh. Vürgermeistereien der Landgemeinden

^ m PM des Kreises.

Nach ^ersügung des Königlich Preußischen Kriegs Ministeriums wird für Hafer, der an tue Heeresvenoaltung aus den Beständen «r Erzeuger noch abgeliefert wird, neben dam Höchstpreis von rnX ^ ^ne noch eine besondere Vergütung von!

lvO Mark fttt tue Tonne m AussicÄ gestellt.

Jeder Zcittner Hafer, der bei der kürzlich stattgefundenen JnansPruchnahNle deir Landwirtm belassen üovrden war, Hai somrt einen Preis von 18,50 Mark.

Mit Bezugnahme auf die in der Bürgermeffter-Versammlung vom 18. lf. Mts. stattgeftNldene Besprechung beauftragen wir Sie, alsbald die Gesamtmenge hes Mgebots ans Ihrer Gemeinde) hierher zu berichten. Außerdem sind Hafer- und Gersten mengen/ zu deren freiwilliger l)l'l>gabe sich die Besitzer bereit erklären, von) Ihnen einsttveileir sicherzUstellen.

Gießen, den 19.Mai 1917.

Großherzoglichcs Kreisamt Gießen.

Dr. U s i n g e r.

B e t r.: Mangel an Silbermünzen.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürger­meistereien, Kirchen- und Schulvorstände, sowie die Ge­meinde-, Kirchm-, Sliftungs- und Markrechner des Kreises.

Tie Knappheit an kleineren Zahlungsmitteln, insbesondere an Silbergeld, nimmt ständig zu. Wir empfehlen Ihnen, Ihren Ein­fluß bei der Bevölkerung dahingehend zu gebrauchen, daß von ihr das Kleingeld, einschließlich des Silbergeldes, möglichst umgehend dem Verkehr zugeführt imb nicht von den Besitzern zurückbehalten wird.

Gießen, dm 16. Mai 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießm.

Dr. Using er.

Bekanntmachung.

Gemäß Arttkel 79 in Verbindung mit Artikel 40 Abs. 1 der Kreis- und Provinzialordnnng wird der vom Provinzialtag unterm 12. d. Mts. festgestellbe Voranschlag der Provinzialkasse der Provinz, Oberhessen für das Rechnungsjahr 1917 hiermit veröffentlicht Gießen, den 13. lNai 1917.

Der Vorsitzmde des Provinziattags.

Dr. Usinger.

Voranschlag

der Provinzialkasse der Provinz Ober Hessen für das Rechnungsjahr 1917.

Einnahme Ausgabe

für 1917 Bezeichnung der Rnbrikm für 1917

Mk. Mk.

69 891.29 1. Rechnungsrest.

26 050. 3.Ml gemeine Verwaltung. 54 781.83

34 279.65 4. Kreisstraßen 370 135.84

. 5. Unterricht, Wissenschaft und Kunst . 3 200.

138 373.38 6. Gesundheitspflege. 232 560.

1000. 7. Landwirtsäja st, Gewerbe und Verkehr 1100.

. 8. Soziale Fürsorge.. . . 27 857.

5 000. 9. Kapitalziusen..

4 500. 10. Oberh. tzubiläumsfonds 1917 . . . 4 500.

. 11. Agiogewinn, Zinsvergütung n. Reichs­stempelsteuer . . . 200.

12. ZurückzuemPfaugende und anszu-

leihende Kapitalien ..«

! 13. Aufzunehmende und zurückzuzahlende

^ Kapntalim. . ..

1. 14. Uneinbringliche Posten nüd Nachlässe 150.

!. 15. Reservefonds . . . . n . . . 15 209.65

1. 16. Betriebskapital:

a) bar., . 3 , . 50 000. J

b) Belastungsposten ..

480 600. 1 7. Beiträge und Zuschüsse..

759 694,32 _ Summe: 759 694.32

Bekanntmachung.

Betr.: Verbrauchsregelung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel; hier: Bezug der bestellten

Nährmittel.

Gemäß 8 7 unserer .Bekanntmachung über die Verbrauchs- regelnng der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen dtähr- mittel von: 17. März 1917 (Kreisblatt Nr. 48) wird für die Laildgemeinden des Kreises folgendes bestimmt:

Tie auf unsere Bekanntmachung vom 26. April 1917 (Kreis­blatt Nr. 73) bei den Kleinhandelsgeschäften bestellten Waren können von dm Bestellern nunmehr bezogen werdcir. T«er Bezug kann nur bei dem Gesellst Erfolgen, bei dem die Bestellung aufa gegeben wurde. Tabu ist die Nährmittelkadte mit vorzulegen. Nährmittelkartm ohne die betreffenden Marken berechtig ui nicht mehr znm Bezug; einzelne abgetrmnte Qnittungs- und Bezugs^ marken sind wertlos.

Es eittfallm:

I. auf Nähr inittelkarte A (gelbe Farbe)

_ B Marke 2; 250 g Marinelade.

II. auf Nahrmtttelkarte B (rote Farbe)

Marke 4: 250 g Kunsthonigs Marke 5: 125 g Marmelade.