Ausgabe 
22.5.1917
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III. auf Nahrmittelckarte C (blaue Farbe)

Marte 6: 250 g Kunsthonig,

Marke 6: 125 g Marmelade.

Sirup wird vorläufig nicht verteilt. , .

Mit dem 10. Juni lf. Js. verlieren die Marken ihre Gültig­keit. Wer die von ihm bestellte Ware nicht bis zu diesen! Zeit-i Punkt bezogen 'hat, verliert den Anspruch darauf.

Tie Kleinhandelsgeschäfte haben die betreffenden Quittungs- mrd Bezugs marken abzutrennen und getrennt nach Nummern und Farben an die Grosthandelsvereinigung G. m. b. H. Gießen, West-Anlage 31, abzuliefern. Bis zu dem vorstehenden Zeitpunkt, also dem 10. Juni l. Js., von den Be - Kellern nicht a b g e n o nt nt e u c Warenmengen, sind der Grvßhandelsvereinigung G. m. b. H. Gießen bis zum 12. Ju n t 1917 anzuzeigen. Nichtbeachtung, dieser Vorschrift hat den Ausschluß von dem Vertrieb der Nähr­mittel zur Folge.

Gießen, den 18. Mai 1917.

Großherzogliches §lreisamt Gießen.

I. V.: Langermann.

B e t r.: Wie oben.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden

des Kreises. *

Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie sofort ortsüblich be- kanntmachen lassen.

Gießen, den 18. Mai 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: L a n g e r m a n n.

Bekanntmachung.

B e t r.: Verbrauchsregelung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel; hier: Bestellung von Nähr­mitteln.

Gemäß § 5 unserer Bekanntmachung vom 17. März 1917 (Kr- Bl. Nr. 48) über die Verbrauchsregeuing der in die öffentliche Be-' wirtschastung genommenen Nährmittel wird für die Landgemeinden des Kreises folgendes bestimmt:

Es sollen ansgegebcii werden für Mai 1917:

1. für Brotgetreideselbstversyrger (gelbe Kärten) auf die Marke 4 der Nährmittelkarte A Marmelade;

2. für br o t ge tr eid e Versorgung Aber echtigte Kinder bis zu 12 Jah­ren (rote Karten):

auf die Marke 9 der Nährmittelkarte 8 Marmelade auf die Marke 10 der Nährmittelkarte 6 Künstlwnig

3. für die übrige brotgetreideversorgungsberechtigte Bevölkerung (blaue Karten):

auf die Marke 11 der Nährmittelkarte 6 Marmelade auf die Marke 12 der Nährmittelkarte C Kunsthonig

Wer die auf ihn entfallende Ware die genaue- Menge wird später festgesetzt zu beziehen wünscht, hat unter Vorlage seiner Karte bei einem Kleinhändler seines Wohnorts bis znm 29. Mai l. Js. eine Bestellung aufzugeben. Dabei ist darauf zu achten, daß der Kleinhändler nur die betreffende Bestellmarre abtrennt und auf der gleichziffrigen Qmttungs- und Bezngsmarke die Bestellung bestätigt. Wer die vorgesehene Frist für die Bestel­lung nicht ein hält, verliert den Anspruch auf die in diesem Monat ihm zu st eh ende Ware.

Die Kleinhandelsgeschäfte haben die Bestellmarkcn auf die in Betracht kommeirden Bestellbogen aufzukleben und am 31. Mai 1917 der Großhandelsvereinigung ,G. m. b. 5s. Gießen, Westanlage 31J einzusenden.

Nichteinhaltung dieser Frist zieht den Ausschluß des betreffen­den Kleinbandelsgeschäfts von der Beteiligung an dem Vertrieb der Nährmittel nach sich.

Gießen, den 21. Mai 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: L a n g e r m a n n.

An die Großh. Vürgermeistercien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie sofort ortsüblich veröffentlichen. '

Gießen, den 21. Mai 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: L a n g e r m a n n .

- Bekanntmachung

vont 9. Mai 1917.

Aus Grund der Bundesrats Verordnung von! 20. Juli 1916 Über Speisefette sowie der dazu erlassenen Ausführm!gSbestim- mungen wird hierdurch mit Genehmigung der Ministerialabtei- lung für Landwirtschaft. Handel und Gewerbe vom 7. Mai 1917 zu Nr. M. d. I. III. 9307 für das Großherzogtunt Hessen an­geordnet :

8 1. Für die Erfassung und Leibtug der Milch wird das Großherzogtun! in Milchbczrrke eingetcilt: Milchbezirk kann sein eine Gemeinde, mehrere Gcünieinden oder Teile einer Gemeinde. Mehrere Milckchezirke können zu einem Milchgebiet vereinigt wer­det!. dessen Leitung sic alsdann unterstehen.

Diejenigen Milchbezirke, die einem Milchgebiet nicht ange­schlossen sind, unterstehen unmittelbar dem Komüuiualvscoand. ^

Die Einteilung in Milchbezirke sowie die Bildung von Milche gebieten erfolgt durch den Kommunalverband.

Juso lange der Kommunalverband nicht aztders bestimmt, ist die Gemeinde eln Milchbezirk.

* 8 2. Tie Leitung eines Vtilchgebietes wird durch den Kom­munal verband bestimmt.

Der Leitung des Milchgebietes liegt es ob, die gesamte Voll­milch des Milchgebietes zu erfassen, zu leiten und der Beroirtschas- tung znznführen. Zu diesem Zweck werden ihr für das Milch­geb iet die dem Kommunalverband nach den,getroffenen oder noch zu treffenden Bestimmungen zustehenden Befugnisse und Pf lichter! übertragen. Sie ist ein Organ des Ko mn tu na l ver bandes und ist an die Weisungen des Vorsitzenden des Vorstandes gebunden, dem sie verantwortlich ist und dem monatlich über ihre Tätigkeit. Rechenschaft: zu erstatten ist.

Die Leitung hat dafür zu sorgen, daß in den einzelnen Ge­meinden des Milchgebietes die Verbrauchsregelung durchgesührt wird.

8 3. Für jede Gemeinde des Landes wird ein V e r t r a u e ns- mann bestellt, dem die Erfassung der Milch nach den Weisungen des Kommunalverbandes beziehungsweise der Leitung des Milch­gebietes, namentlich die angemessene llmlegnng der Landlieferung auf die einzelnen Kuhhalder obliegt. Die Oberbürgermeister nnd Bürgermeister der Städte sowie die Bürgermeistereien der Land­gemeinden sind verpflichtet, hierzu geeignete Persönlichkeiten vor­zuschlagen. Die Bestellung des Vertrauensmannes erfolgt für die­jenigen Genieinden, die einen! Milchgebiet hugeiviesen sind, durch die Leitung des Milchgebietes, für tue übrigen Gemeinden durch den Kommnnalverband.

Der Vertrauensmann hat allmonatlich der Leitung des Milch- gabietes bzw. dem Kommünalverband Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegeu; er hat insbesondere allmonatlich eine Aus- stellnug über die ent den einzelnen Tagen und von den einzelnen Knhhaltern abgelieferte Vollmilch vorzulegen. Er hat weiterhin! der Gemeinde die ihr zustehende Vollmilchmenge zu übern>eisen> unter besonderer Berücksichtigung der Versorgung der Säuglinge.

§ 4. Die Leitung des Milchgebietes ist befugt, zur Deckung der ihr crlvachscnden Auslagen, ualnentlich der Vergütung der Vertrauensmänner, von Reisekosten u. dgl. den dem KLnrimnial- verband gemäß 8 15 ^r Bekanntmachung vmn 3. März zustci^cn- dcn Zuschlag von Vs Pfennig, auf welchen der Kommunalvcrlxmd in diesem Falle für sich verzichtet, für jeden in ihrem Gebiete er­faßten Liter Vollmilch zu erleben. Die Art der Erhebung und Verreckmnng bleibt ihr überlassen.

8 5. 1. Die Bezahlung der Vollmilch erfolgt einheitlich, für den einzelnen Milchbezirk, enttveder nach der Menge unter Berück- sickstigung der Monatsleistung, oder nach dem Fettgeha lt der angelieferten Milch: nach ivelchem Verfahren die Vollmilch be­zahlt wird, bestimmt der Kommunalverband.

2. Erfolgt die Bezahlimg der Milch nach der Men ge, so kann die Festsetzung der in den einzelnen Milch! ezirkat zu zackenden Preise durch die Leitung des zuständigen Milckzgebietes stattfinden; entweder unter Zugrundelegung eines Rampen Preises od-er eines S t a l l P r e i s e s.

a) Als Rampenpreis ist hierbei zu zahlen:

Wenn pro Kuh (einschließlich Kalb innen und Zugkühe) deS Milch- bezirkK weniger als 1 Liter geliefert wird . . 30 Pkg. Wenn 1 Ltr. u. weniger als !'/, Ltr. geliefert tverden ZO'V

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für das Liter Vollnulch.

b) Als Stall preis ist zu zahlen:

Wenn pro Kuh (ausschließlich Kalbinuen und Zugkühe) des Milch- Bezirkes geliefert werden weniger als 1 Liter min-

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Wenn 1 S. it. wenig, als IV 2 L. gekief. werd., mittdeft. 26^,

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3. Wird die Milch nach dem Fettgehalt bezahlt, so frei Rampe ein Grundpreis von 23 Mg. firr das Liter und von 2 1 e

wird

Pfg. für jedes Fcttprozcut bestimmt.

Wird jedoch bei Bezahlung nach diesem

tvc ttgebal ts beza bl 1

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Pfg.

verfahren von einem Vnlchbezirk weniger als 2 Ltt<

Kuh abgeliefert, so ist dem Knhhalter der Grundpreis um l für das Liter zu kürzen: dieser Betrag ist von der betre'Kndm Molkerei dem Konnnünalverband auszn zahlen.

4. lieber Besc!m>erden ae^wn das von der Leitung des Milch-