Ausgabe 
22.5.1917
Seite
1
 
Einzelbild herunterladen

Nr. 85

22. Mai 1917

ott skr den Kreis Gießen.

lls-Uebersicht: Regeftmg der Arbeit in Web- Wirk- und Strickstoffe verarbeitenden Gewerbezweiaen -Verarbeitung nAn «»«*» u. Verfuttern von Roggen und Wetzen. Hafer für die Heeresverwaltung. - Mangel an Silbermün.-n^W ^on Reichs

- «.,ug der bestewi" 17 . dEA""?. B,mde»rat»v«r«rdn»ma''Kb«? So«/k2!?8>.

Suyalts-

Mlitt-en. -uciiuucut von i/iugqeit unu reizen. .... -

Provinz Oberheffen. - Bezug der bestellten Nähr,nittel. - Bestellung von Nährmitteln. - BlindeSrats^^^-.I'. 1

Vierteljährliche Viehzählungen. Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte. Feldbereinigung^ in Rötkmeö und^ C C ***

Gefunden und Verloren. - Bekannt.nachung: Konzession al« Dienst?nann. ©nmmgeu. -

Bekanntmachung

Nr. 811. 3. 17. A. Z. S. 1. I

betreffend Regelung der Arbeit in Web-, wirk- und 5trickffoffe verarbeitenden Ge­werbezweigen.

Aus Grund des § 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Be­sserung sMstand vom 4. Juni 1861*) in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Tezember 1915 betreffend Wanderung des Gesetzes wm 4 Juni 1851 (Reichs-Gesetzdl. S. 813) nürd folgendes im Interesse der öffentlichen Sicherheit zur allgemeinen Kenntnis gebracht:

Für gelberbliche Betriebe, in denen die Anfertigung oder Bearbeitung von Männer- oder Knabeirkleidung- (Röcken, Hosen, Mesten, Mänteln, Mützen), Frauen- und Kinderbekleidung (41cauteln, Kleidern, Musen, Weißwaren, Umhängen, Schürzen, Kvrfttts) oder von weißer :md bunter Wäsche im Großen erfolgt - Klerder- und Wäschekoufektion^ einschließlich der von diesen Betrieben ausgeführten Anfertigung nach Maß, sonne für die gewerblichen Betriebe, in denen Gebrauchgegenstände ganz oder übeck,w,-nd aiis Web-, Wirk- oder Stcichckff-m. aus Wollen, gw (sE, Rucksacke, Zelte, Stoffschuh-, Gamaschen, Schirm«, StehPLecken und dergl.) rm groben hergestellt wecken, gelten die nachitehenden Vorschriften. Anfertigung oder Bearbeitung im großen liegt mich vor, wenn zwar in dem einzelnen Betriebe selbst nur «ne beschränkte Stückzahl der Ware angefertigt oder boarlwttet.wird, wenn jedoch der Uubernehnrer, für den der Be­trieb arwe-ltet, die Ware in Massen Herstellen läßt.

8 1.

T ® ei ben gegen Zeitlohn (Tage-, Woche,ckohn) beschäftigten Arbeitern dirrfen dre Lttmdenlohirsütze, bei den gegen Sttick- lahn beschäftigten Arbeitern die Stücklohnsätze nicht geringer als E Februar 1916 gezahlten sein. Zu dein dmiach erzielten Veldrenst haben die Betriebsunleriiehnrer einen Zuschuß in Höhe p?" verdienten Betrages z-il leisten, sofern nidfet

/ywlte Verdienst das Nemffache des Ortslolms Ü^^lichen Tugelohns) überschrettet. Tie Zuschäffc sind in die l 'bucher (Rocheübi^cher) und Lohnbücher einzutragen und deut­lich als Zuschüsse kenntlich zu nurchen.

' 8 2 .

Neschüftigung auherhaw der Betriebe der Unternehmer.

hi, mT H f b j e Anfertigung der gewerblichen Erzeugnisse für die Betriebe der Unternehmer außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren erfolgt, gelten die nachfolgenden Bestimmung«:-

Ur die Inhaber von Arbeitsftuben und sonstigen Personen, feJSL T(xr , die BetrEunternchmer (Auftraggeber) Stoffe zw schneiden, verarbeiten oder ausgeben, für die Arbeiter (Arbeite^ rrnneil,, ioechle mnerhalb der Arbeitsstuben mit der Anfertigung der Erzeug in fte beschäftigt sind, rmd für diejenig«: Arbeiter (Ar- beitennneil), welche die gewerblichen Erzeugnisse zu Hause selbst (Heiinarberter, Heimarbeiterinnen, Hausarbeiter, Hails-

*1^55 die Stt'lcklohnsätze inw bei ^ T (r^agev-, Wochenlohn, die >L>tmidenlohnsätze nicht geringer sein, als die am 1. Februar 1916 ivaren.

, 2. Die BetriebSimtel-nehmer habeir, sofern sie die ftcintfrv feetbev ^'-äarbci^er m* berat. unmitteibar beschäftigen, zn dein

a t ® et ^ eil ft einen Znschntz in Höhe von etneni

Lehnliel des verdienten Betrages zu leisten.

^!,LWer in -inM im BelagecmigsUrstvnd erklärt», Orte oder Tistritte 0 ) em bei Erklärung des Belagerungszustandes oder wdhr-nd deA eiben vom Btilit»rdefeMhu!>er im Interesse der vffmitllcken srch -rhcr t erlassenes Verbot Übertritt oder zu solcher Uebertceüing nnffvrderik oder anraizt, soll, ivenn die bchrhen^ Gesetze kerne höheren FrcrheitSstrrrfen bestimnren, mit Gefängnis drs zn ernem Jahre bcstmft ,«cken. Heim Aorieaen

m ' f ** «* ^dsttnfe Ä

^ Arbeitsverdienst der in den Arbettsstnhen uder als Heimarbeiter, .HauSarbeiter und der gl. beschäfttateir

ber Arbeitsstnbeii oder deii son/die ^belt vermittelnden Personen (Ausgebern Fak- W mnnunftex nnb bergt.) durch Zuschüsse um ein fama

l/ 2) in bie Arbeitsbücher (Rechen- 3^ emzutvagrn und deutlich <£ Zuschüsse

her (Mstvaageber) haben ben Inhabern

Ji 0Tl ^ bie Arbeitsa-iSgabe vermittelnden als Ersatz für die verauslagten Zuschüsse einen Zu- ^bm^Hundertsteln zur Lohnfunrme zu zahlen Die ^4E^Z^chen^on«l haben innerhalb drei Tagen ratd) ^Edesnml «n Verzeichnis der von ihnen ge- G«verbeauffichtsbeaniten**) euv der Vta mfe und die Wohn.mg Arbeiter-m), der von ihm verdiente Lohrt, der ihm gezahlte Zuschuß Sind dre danach sich ergebende Gesamt­summe des iKr gezahlten Lohnes ersichtlich stür. ^

8 3

DbirlebSräuiuen der Unternehmer ist an deutlich sicht- und m deutlich lesbarer Schrift ein Anschlag rm^rstehenden Musters anzubringen. b«i BetrrebSvaumm der Unternehnler und der die Aus- °o^JrS beit ßtjto vermrttelnden Personen (AilÄv-ber, Fad ?^ül-), in denen Arbeit fiir Heim- dergl. ausgegeben oder abgeiwnrmeu ben A^bcitsstuben ist an der Außen- und der Inner:< ^Eingangs- und AusgangHtüren an deutlich st^^er Stelle urid m deutlich lesbarer Sthrift ein Anschlag gemäß Buch­stabe d rmten stehend«: Musters anzubringeii. ^

^ * 1

KtV ^Enebsunteruehmer, die Inhaber von Arbeitsstubeu und dre sonst die Ausgabe der Arbeit vermrtteliiden Personen (Ausgeber Zwilchenmerster und dergl.) sind verpflichtet, dem zu- stichigen Gewerbeauffrchtsb^nlten Einsicht in ihre Lohnlisten und MMN Bücher sowert zu gestatten, als zur Feststellung der Richtig­keit der gezahlt«: Löhr:e erforderlich ist. * ~

§ 5.

«n 3^u a] Z tUl unQ . tl ' it L mit ^ rcr Verkündung in Kraft und 1391/3^^16^l^der S^anntinachung vom 4. ylprll 1916 Nr. Bst. I

Für die unter diese Bekanntmachung fallenden Betriebe bat 1 ^, 6 N^. M. M. 77/1.16 K.R.A. vom Janimr

arb^t b Veme C ^tt!mg^ Ta t anoetndfeite Maschinen ftir Konfektions- Frankfurt a. M., 20. Mai 1917.

Stellv. Generalkommündo des 18 . Armeekorps.

**) Für Preußen Bapern

ist rrr setzen Gewerbeinspektor, v f n (deinerberat,

Ortspolizeivel>öide,

Württemberg Getverbeinspektor.

Muster.

Mr Betriebsuittemehmer (vergl. 8 3, Abs. 1 der Vov-

schrrften). Auszug aus den Vorschriften des.

vom. (gi) .

Ew«rhalb der Betriebe der llnternehmer beschäftigten ^^tern (Arbciterrnn«:) tst bei der Lohnzahlung ein Zuschuß rn Höhe von «nem Zehntel des verdienten Lohnes zu zahlen mcht der fiür die Wloche erzielte Verdienst daS Neunfache 8l^^v^ws (ortsüblichen Tagelohns) überschreitet.

^ angefertigten oder bearbeiteten Gegei:- stairde dürfen nicht geringer als die am 1. Febrrmr 1916 gezahl-

l'-* l JClii.

b) Betriebsunternehmer, Ausgeber, Faktoren,

M 2^e?Vorschriften!'- ^ ^ von Arb«tSstuben (tz 3

AuSzug aus den Vorschriften des . . . , . ,

vom .. (g 2 ). . '

n orr r j?^ beT ^ Unternehmer bcschäftiatm

lArbeiteiLm«:) ist bei der Lohnzabtung ein Zuschuß tu Höhe von «nem Zehntel verdienten Lohnes zu zahlen^