Ausgabe 
11.5.1917
Seite
2
 
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, studen Me Borschsriften deS §4 Abs- 3 Ä*wnlmng; eine

lere Entschädigung ist Lusgeschjlossein SLerküiiduna

' V. Diese Verordnung tritt mit dem Dage der ^kUncmng ft. Der Reichskanzler bestimmt den Zettpnnkt des Nutzer

tenS. ,_.

Bekanntmachung

Wer den ftanfeel mit Arzneimitteln. Vom 22. März 1917.

D>er Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die lürmäcbtiauna des Bundesrats 5111 vir tsch amtlichen Maßnahmen usw. Mm4.AugÄt 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung

^ Handel mit Arzneimitteln ist vom 16. Avrll 1917 rmr solchen Personen gestattet, denen nne besondere Erlaubnis kuni Betriebe dieses Handels erteilt morden ist.

Diese Vorschrift findet keine Anwendung:

A. auf Personen, die bereits vor dem 1. August 1914 mit Arznei­mitteln Handel getrieben haben, der ftch nicht auf die un- inittelbare Abgabe an die Verbraucher beschrankt, g. auf Apotheken, in denen Arzneimittel nur unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, ,

3 auf sonstige Klcinhandelsbetriebe, in denen Arzneimittel nur unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden,

4 . auf Tierärzte, solveit sie in LhisWung ihrer tierärztlichen ' Tätigkeit Arzneimittel unmittelbar an Verbraucher abgebcn

« 2^Arzneimittel im Sinne dieser Verordnung sind solche che­mischen Stoffe, Drogen und Zubereitungen, dre.zur Beseitigung,. Mderring oder Veraltung von Krankheiten bei Menschen oder

Tieren bestimmt sind. ,, , .... r

8 9 Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt. Sie kann zeitlich, örtlich und sachlich begrenzt wcrdew Mtd stcörÜtch unbeareMit erteilt, so wftkt sie für das Reichsgebiet. Vorschriften, nach denen Me Ausübung deS Handels mit Arznei,nttteln anderweitigen Be­schränkungen unterliegt, bleiben unberührt.

Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Bedenken wirtschaft­licher Art oder persönliche oder sonstige Grülide der Erteilung ent--

gegenstehein^ ^^^uVniS kann von de^ Stelle, die zu ihrer Ertei­lung zuständig ist, zurückgenommen werden wenn sich nachträglich Umstände ergeben, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen

^Ji! den Fällen deS § 1 Albs. 2 Nr. 1 und 3 kann der Handel in solchen Fällen untersagt werden .

8 5 Gegen die Versagung und die Zurücknahme der Erlaub,ns sotoie gegen die Untersuchung des Handels ist nur Beschwerde zu­lässig : sie hat keine aufschiebende Wirkung.

ü 6 Die Landeszenttalbehörden bestimmen, welche Stellen zur Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis, zur Unter­sagung des Handels sowie zur Entscheidung über die Beschwerde zu- Mrdig sind; sie bestimmen auch das Nähere übler das Verfahren.

8 7. Oertlich zuständig zur Entscheidung ist die Stelle, in deren Bezirke die Hauptniederlassung des Handelsbetriebs liegt. Fehlt es cm einer inländischen Hauptniederlassung, so bestimmt die Laiideszcntralbehörde des Bundesstaats, in dem der Handel be­trieben tvird oder betrieben werden soll, die zuständige Stelle.

8 8. Die Stelle, von der die Erlaubnis versagt oder zurück­genommen oder der Handel untersagt worden ist, kann die Vorräte an Arzneimitteln übernehmen und auf Rechnung und Kosten des Händlers verwerten. Ist Beschwerde (8 6) eingelegt, so ist mit der Neberuahme nach Möglichkeit Vis zur Entscheidung über die Be­schwerde zu warten. t ~

Heber Streitigkeiten, die sich aus der Uevernahme und Ver­wertung ergeben, entscheidet endgültig die von der Landeszentral­behörde bestimmte Stelle. , n _

8 9. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Äark oder mit einer dieser Strafen wird be- Sbraft x

1. wer ohne die erforderliche Erlaubnis (§ 1) oder nach Zurück­nahme der Erlaubnis oder nach erfolgter Untersagung (8 4) Handel mit Arzneimitteln treibt,

2. wer den Preis fi'ir Arzneimittel durch unlautere Machen- sckxüten, insbesondere Kettenhandel, steigert.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Arzneimittel erkannt «erden, aus die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unter­schied, ob sie den. Verurteilten gehören oder nicht. Ist die Verfol­gung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann aus die Einziehung selbständig erkannt werden.

8 10. Es ist verboten, in periodischen Druckschriften oder in sonstigen Mitteilungen, die filr einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind,

1. ohne vorherige Genehmigung der von der Landeszentral- behürde bestimmten Stelle sich zum Erwerbe von Arzneimit­teln zu erbieten,

2. zur Abgabe von Preisangeboten auf Arzneimittel aufzu­fordern,

3. bei Ankündigungen über Erwerb oder Veräußerung von Arzneimitteln oder Wer die Vermittlung solche Geschälte An- gaven zu machen, die geeignet sind, einen Irrtum über die

geschäftlichen Verhältnis!- deI Anzetg-nd-i« -der die Mem« bcr ihm zur Verfügung stehenden Vorräte oder ü^r den Am. laß oder Zweck des Ankaufs, Verkaufs oder der Vermittlung

Es "ist^serner verboten, nit periodischen Zeitschriften bei Ankün* Mgungen über Veräußerulm von Arzneimitteln Preise anzugeben^ Das Verbot im Abs. 1 Nr. 1, 2 sowie rnr Abs. 2 findet ferne An*

^^Di!? V orl eg er Aperiodisch erscheinender Druckschriften sind ver­pflichtet die Unterlagen sür die erscheinenden Anzeigen über Arznei­mittel auf die Dauer von mindestens stck>s Monaten vom Tage deS Erscheinens ab aufzubeivaliren. Eine Prufungspfttcht dahrn, ob» die Anzeigen dem Verbot im Abs. 1 zuwiderlaufen, liegt den Verleger« sowie Mn bei der Herstellung und Vergeltung von Druckschriften!

tätt-gelii Ph ^^tt^Gesängrüs bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird be* Uft, wer den Vorschriften im § 10 Abs. 1, Ms. 2, Abs. 4 Satz *

'«ffita beit Füllen des § 10 «Bf.l Nr. 3 die MgaVen ft. einem geschäftlichen Betriebe von emem Angestellten oder Beauf­tragten gemacht, so ist der Inhaber oder Leiter des Betriebes neben dem Angestellten oder Beauflagten strafbar, lv-enn die Handlung

mit seinem Wissen geschah. 7 . «l. r«.

§ 12. Die Verordnung tritt Mit dem 16 April 1917 rn Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens Personen, die Mm Inkrafttreten der Verordnung Sand l ft Arzneimitteln treiben, hierzu aber emer besonderen Erlaubnis be­dürfen, können ihren Handel bis zum 1. Juni 1917 oder, wenn sie bis zu diesem Tage den Antrag aus Erteilung der Erlaubnis gestel t haben, bis zur Entscheidung über den Antrag ohne Erlaubnis fort führen.

Berlin, den 22. März 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers

Dr. £) elfte tieft. ____

Bekanntmachung.

Betr.: Genehmigung des Großhandels mit Gemüse, Obst! und Südfrüchten. r ^ ...

Aus Grmid des 8 17 Absatz 2 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Kreisblatt Nr. 75 vom

1 Mai 1917) wird bestimmt: 4 .

Der im § 9 vorgeschriebenen besonderen Genehmigung zumg Betriebe des Großhandels mit Gemüse, Obst oder Südfrüchten^be­darf es erst vom Ablaufe des 20. Mai 1917 ab.

Die Vorschriften des 8 10 über Schlußscheine treten erst mit! dem Mause des 20. Mai 1917 in Mast.

Berlin, den 3. Mai 1917

Reichsstelle sür Gemüse und Obst. Verwaltungs-Mteilung.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung ist alsbald ortsüblich zu Mt* öffentlichen.

Gießen, den 9. Mai 1917

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

J.V.: Hechler. _

Betr.: ZuckerverbranchSregelung; hier: Zucker für die häusliche

Obstverwertung.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. _ ,

Aus Grund des 8 2 .Matz 2 der BekanntmacUmg vom 1 Dezember 1916 (Krersbl. dir. 156) 'tvird bekannt gegeben, daß für die Obstzuckerzulage die Marken 16 bis 23 der Zucker-

^ L1 Center 3 wirb ^bestimmt, daß der achte Teil der Obstzuckerzulage! in Form von Kandis auSgegeben wird, so daß auf Grund dev Marke 23 Kandis abzunebmen ist. ^ 1Gr . s

Mit Mlauf des 31. Mai d. Js. verlieren die Marien 16 bis

23 ihre Gültigkeit. , _ ..

Da mit späteren Obstziickerz'uteilungen voraussichilich« Nickt gereckuet werden kann, muß dieser Zucker für die Einmachzeit zurückgehalten und soll für andere Zwecke nicht v-ndraE werde«, dauiit er in der Ivirklichen Einmach'zett nicht fehlt. Wir beauf- tmaen Sie, diese Verfügung ortsüblich bekannt! zu machen^ Gießen, de,l 4. Mai' 1917 ,

Großherzogliches Kreisantt Gießen«

_ Dr. Usinger. _

Betr.: Die Ausstellimg von Duplikatsarbeitsbüchern.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des KreiseS.

Wir erinnern an die Erledigung Unserer Versügunü WA 7. April 1917, Kreisblalt Nr. 65. ' j >

Gießen, den 5. Mai 1917^ ,

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. B.: H em werde.