Ausgabe 
11.5.1917
Seite
1
 
Einzelbild herunterladen

Plr. 81

U. Mak

ft für den Kreis

1917

l . Bekanntmachung

bcr neuen Fassung bet Verordnung über die Sichersteltung von.'

oft -1 11 ® nu !? > H Bekanntmachung, betreffend die

5 er Bekaniltnmchung über die Sicherstellung von Knegsbedarf vom 24. Jum 1915 (Reichsgesetzbl. S. 357), vom 5 ^17 (Rerchsgefetzbl'. S. 316) wird die neue Fassung bet a mt t * nein adjt £ ^ Sl ^ ci '^ clliui 3 von Kriegsbedarf nachstehend

Kerlin, den'26. April 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helsferich. ^

Verordnung

v J^ e Sicherstellung von Kriegsbedarf.

8 1. wahrend der Dauer des gegenwärtigen Krieges kann da-. Eigentum an Gegenständen des Kriegsbedarfs und an-Gegen­ständen, die der der Herstellung oder dem Betriebe von Kriegs- dedarssartrkeln zur Verwendung gelangen können, unbeschadet der Zuständigkeit der MilttärbefehlsHaber, auch durch Anordnung der Kilegvmliii)tenen oder des Reichs-Marineamts oder der von ihnen Gezeichneten Behörden auf eure in der Anordnung zu bezeichnende Person iwer tragen werden.

. IsL.Anordnung kann durch Mitteilung an den Besitzer oder durch ofientliche Bekanntmachliiig erfolgen; im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, rm letzteren oxrl[e mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amt- W'rrd" 111 welchem - die Anordnung amtlich veröffentlicht

. Besitzer ist verpflichtet, die Gegenstände heranszngebeil,

rnobesondere sie auf Verlangen und Kosten des Erwerbers zu über- vringen oder zu versenden.

Die Uebertcagungsanordnnng kann mit Zustimmung des frühe­ren und des neuen Eigentümers widerrufen w-erden. Der Wider­ruf nt an den früheren Besitzer zu richten. Wird der Gegenstand, fcenen Enteignung.widerrufen wurde, an den früheren Besitzer snrucrgegeberl, so gilt die Ueberlragungsanordnung als nicht er­folgt, und Rechte, nnt denen der Gegenstand zur Zeit der Enteig­nung belastet war, sowie Zurückbehaltüngsrechte gelten als nicht erloschen.

SlZec deii Gegenstand zur Zeit der Ertteigmmg besitzt, gilt zu­gunsten de- Reichsfiskus als Eigentümer, es fct denn, daß der . ente^nenden Behörde bekannt ist, daß ihm das Eigentum liicht

. § 2. Der Ueberuahmepreis wird unter Berücksichtigung des Friedenspreises zuzüguch eines nach den Verhältnissm des Emzel- faUes augekutzsseuen Gewinns durch ein Schiedsgericht eubgüUtg! festgesetzt. Bei den nach dem 31. Juli 1914 aus dem Auslaiid eingefuhrlen.Gegenständen ist an Stelle des Friedenspreises der Einstandspreis des Einführenden zu berücksichtigen.

Der Ilebernahmepreis ist bar zu zahlen.

Ans dem Uebernahmepr eise fiub die Ansprüche dritter Per­sonen, die auf die cnteigncten Gegenstände Anfwendimgen gemacht IMen, oder derren an diesen Gegenständen ein dinglick^s Recht oder ^?-^^??^^^^Lrecht znstand, voriveg zu befriedigen, soweit solche Ansprüche bis zur Festsetzung des Uebernahmepreises Lei dem Schiedsgericht augemeldet und glaubhaft gemacht sind

Swvett es sich um das Eigentuni feiitbXicfvcr Ausländer handelt, Tann der Reichskanzler im Wege der Vergeltung adoeick-ende Be­stimmungen treffen.

. 8 3. Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von

emem Vorsitzenden :md vier Beisitzeiu.

Ist anzunehmen, daß der festzusetzende Uebernahniepreis den Betrag von eintausend Mark nicht übersteigert werde, so genügt dre Zuziehung von zwei Beisitzer,i.

Der Vorsitzelide kann im Einverständnisse mit dem zuständi­gen Krregsmnnsterluin oder dem Reick-smarineamte bereits vor der Entscheidung des Schiedsgerichts die Ueberweissmg von Ab­schlagszahlungen veranlassen. Der Gesamtbettag der Abschlags­zahlungen darf den von dem Kriegsininifterium oder denr Reichs- Warnieamt als Friedeilspreis bezeichnewn Preis nicht übersteigen

Der Vorsrtzeiide wird vom Reichskanzler ernannt. Die Bei- sitzer werden vom Vorsitzenden berufen, wid zwar drei auf Vor­schlag des Deutschen Handelstags, der vierte auf Vorschlag der- lenigeu amtlichen Vertretting des Handels, in deren Bezirk sich die Gegenstände gairz oder zum Teil besuchen. Im Falte des Abs 2 rann der Vorsitzende diejenige amtlick>e Vertretung des Haiidels um Vorschlag der Beisitzer ersuchen, in deren Bezirk die Sitzung des Schiedsgerichts stattfinden fort

^-ssrd zu einer Sitzung des Schiedsgerichts die Zuziehung

Vnrsitr-nl-p ii.r £Z«'r 1 m 1 ^soroenity, o rann oer ^orsltzende zur Vermeidung einer Vertagung »der einer crwbliclML

SiJ^r l V l ^ er v . nur . ^ eru ^ cn . werden, juer von dem Deutsche» °^ c ln c lrT ""beim Verführ«! iwr feem SchM aertci>te Dort einer amtlichen Vertretniig des .Handels als fefe

tft zunr Richdera-E bcsWgt ist.

Der Reichsianzler erlastt die näheren Bestimmungen

kosten der. SchätznngsverfahrcnS fallen denr Reich- zur

§ 4. Die Kriegsministerien uni. das Reichs-Marineamt oder tf" nl 8 beznchnemden Behörden sind, unbeschadet der

befugt. Gegenstände, die t ^«r A,an,pruchnahme imtnliegen können, ,n

bt-schlaguahmeii. Dre Beschlagnahme erfolgt durch öffentliche Be- kanntmachung oder durch Mitteillmg an denjenigen, der die ^^nstarche tm Besitze hat, sie herstellt oder bet dem sie sich uitfer befmden ©tetritt mit hex öffeirtlichen Bekanntmachung bCn L Sll ^n k? Etteilung oder, folveit si« noch nicht Ebarrdene Gegenstände betrisst, mit deren Entstehung in KrafL Die Besä)lagnahme hat dce Wirkung, das; die Vornahme von Ver- andcrungen an dm von ihr berührteir Gegenständen verboten tft rmd rechtsgelchaftliche Verfügungen über sie nichtig sind. D«r Versügnilgeir stehen Verfügungen gleich,^ nn Wege der ZivantPsvollltreckung oder Arrestvollziehnng erfokg«r.

Beschlagnahme sind alle Vetäirderimgen und Verfügungen folgen ' mtt ^"f^'uwung der beschlagnahmiendcnr Stelle er-

? 0 N.der Be1chlag!ial)me Betroffene ist verachtet, die Gegeustande b,s zum 9ll>lanf einer zn bestimmenden Frist od« bis zil ein^tlhnt geswtteteii Verarbeituiig oder VersüAMg zu verwahren und pfleglich zn behairdcln.

m i JP und psleglick^ Behandlung der von der

B> schlagnahme betrof,-nc,l Gegenliände und für die durch die Be- schlaguahiue lieiuirkt- VcrsüMingsbeschräuruiig kauu eine augemes- sene Entschädigung gewahrt !verden, soweit dies ans besonderen Gründen, rmmentlich mit Rücksicht auf die Tauer der VerwahP S llla n= Derfügnugsbeschränkung, der Billigkeit entspricht.

Dle Entschädigung ist ausgeschlossen, insoweit während der Dauer der Beschlagnahme die Gegen st Li cde überrwmmen oder anderweiL

höher/^ durch bl

. & b.,. Die LandeSzentralbehörden oder die von ihnen bestimm­

ten Behörden erlassen die Aussührungöbestimmungen.

8 6. Actt Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld­strafe zu zehnt au seiid Mark wird, sofern nicht nach auge^ ntetirat Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft - 1. wer der Verpfsschtuna, die enteignet^ Gegenstände herMZ- zngeben >oder sie ans Verlangen des Etiverbers zu übw- bringen oder zu versenden, znwiderhandelt;

2 l K r cc J m: ?V l J I L. einei V beschlagnahmten Gegenstand beiseite- schafft, beschädigt .oder zerstört, verwendet, vei^kauft oder lüuft oder ein anderes Veräusterungs- oder Erwerbsgeschäst über ihn ab schliefst;

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahm len Gegenstände verwahren oder pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt:

.4. wer den nach § 5 erlassenen Allsführungsbcstimmungen Mwiderhandelt.

^ ^ ^ und 3 finden keine Anwendung ans Gegen-

stand?, fur^dre Höchstpreise festgesetzt sind oder festgesetzt werden.

powert von den Militär- und Marinebehördcm, ein­schließlich der Befehlshaber, vor dem Inkrafttreten dieser Verordn nung über das Eigentum an beschlagnahmterr Gegenständen des Kriegsbedarfs verfügt worden ist, finden die Vorschriften der 88 2 nnd 3 Awoeildiing, tvenn nicht der Uebeniahmevreis vertrage sich vereiiibart oder irach den Bestimmunge:: des Gesetzes über die Kriegsleisttnkgen vom 13. JNni 1873 (Renhs-Gesetzbl. S. 129) oder durch rechtskräftiges Urteil festgesetzt liwrden ist.

Tie 88 2 und 3 finden keine Anwendung ans Gegenstände, dre vor dem Jnkmsttreten dieser Verordnung bem^ in den vvik deutschen Truppen besetzten feindlicheii Gebieten von Militär- oder Marinebehörden, einschließlich der Befehlshaber, beschlagnahmt worden sind- Ter Beschlagnahme steht es gleich, meint eine mili­tärische Dienststelle sich in den Ge,oahrsam der Gegenstände gesetzt oder sonstwie tatsächlich über sie verfügt hat.

Ans Beschlagnahmen von Gegenständen des Kriegsbedarfs, die vor deni Inkrafttreten dieser Verordnung von den Militäv- und Marinehehörden, einschließlich der Befehlshaber, an geordnet