Ausgabe 
10.5.1917
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4. ber Grnms c g roß Märkte deS Landes,

5. der Konsumenten, . ^ rr

6. der Emraufsgesettschaft für das Grvßherzogtnm Hessen m. b.

$>., in Mainz,

ferner aus je drei, von nns zu bestimmenden Vertretern und Stell­vertretern. der Vorstände der Städte und Kreise des Großherzogtums.

'^Verwaltungsabteilnng ist im Interesse der Verernsaa-ung des Geschäftsgangs berechtigt, UnteraNtÖlungen zur Erledigung ern- zelner Angelegenheiten zu bilden.

Die Mitglieder üben ihr Amt als Ehrenamt aus, Auslagen an Reisekosten werden von denjenigen Körperschaften vergütet, dre sie vertreten. . , ^ ^ ,

Der Vorsitzende leitet die Geschäfte und vermittelt den Verkehr nüt den. staatlichen Behörden. Die Berwaltungsäbteilung ist He- Wußsähig ArUvesenheit des Vorsitzenden und vier weiterer Mit­glieder. In eirrein Beschlüsse genügt die einfache Stimmenmehrheit. Mi Stimmengleichheit enlscherdel die Stimme des Vorsitzenden.

Die Verwaltungsabteilnng l-ält nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden Sitzungen ab, in denen Frauen gnmdsätzllckicr Natur beraten und cntscknedeu werden. Sie ist berechtigt, Sachvcrstandrge zu ihren Beratungen zuznzieheu. Das d.üilnfternlnl des Innern ist zu allen Sitzungen einznladen.

Die Verwaltungsabteilung erledigt die Verwaltungsangclegew, beiten mld ist zur Regelung der Preise, insbesondere zur Fest­setzung von Höchstpreisen auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 betreffend Höchstpreise, und der dazu erlassenen abLndcnlden Bestimmungen, sowie zur ^lbgabe von Gemüse an außcrhessische Städte und Kommnnalvcrbände befugt.

Die Gesclwstsabteilung, deren Leitung der EinkaufSgesellsowft fttr da.^ Großherzogtnm Hessen m. b'. H. in Mainz (Drahtadreflor Hessenrauf Mainz, Fernruf: 4203 und 4204) übertragen wird, hat die gesclstiftlicknnr Aufgaben nach den grundsätzlichen Weisungen der Verwaltungsabteilung durck>znführcn.

8 2. Die Landesgemttsestelle steht unter der Aufsicht des Mini­steriums des Innern. Sie hat dessen Weisungen Folge zu leisten..

8 3. Die Landesgemüsestelle hat für Erfassung aller im Lande vorhandenen Vorräte an Genüsse und für deren Verteilung zur Er­nährung der Bevölkerung, auch durch Herstellung von Dauerwaren, zu sorgen. Sie &nn sich dabei der Hilfe der Meisämter und Groß- derzognchen Bürgermeistereien (OberMrgermeister, Bürge rnneister) bedienen.

8 4. Der gewerbsmäßige Einkauf von GenMe im Großherzo^- tum Hessen ist nur solchen Personen gestattet, die durch A-nshLndi- oiiitg einer Ausmeiskarte der Landesgemüsestelle ausdrücklich zu ge­lassen sürd. Die Answeiskarte kann jederzeit zurückgezogen und da­mit die Zulassung widerrufen werden. Die Ausweis karte ist für die im Großhcrzogtmn wohnenden Gewerbetreibenden von dem für den Wohnort zuständigen Kreisamt, im übrigen von der Landesgemüse- stelte auszustellen.

Diejenigen Gewerbetreibenden, welche für die Reichsstelle für Gemüse und Obst in Berlin oder für Gemeinden: oder Großver­braucher mit Genehmigung der Reichsstelle tätig werden und den von der Reichsstelle vorgeschriebenen Ausweis bei sich führen, be­dürfen dieser Zulassung nicht.

8 5. Zur lieberwachnng des Handels mit Gemüse und ^ur Herbeiführung einer gleichmästigeren BerteDung wird die Beför­derung von Gemüse von einem Ort zum anderen nur gestattet, wenn für die betreffende Beförderung vorher ein Versandschein durch die Landesgkmüsestelle ausgestellt worden ist. Die Anträge aus Ausstellung von Versandsü-eincn sind rechtzeitig unter Benutzung eines von der Landesgemüscstelle herauszugebenden Vordruckes zu stellen. Die Ausstellung von Versandscheinen wird nur versagt wer­den, soweit dies nötig ist, um Ernährmngssckwneri^Leiten nt ein­zelnen Geineinden oder Bezirken, oder groben Mißstanden auf dem Gebiete des Gemüscharrdels vorzubüllgen.

Die Landesgemüsestelle ist berechtigt, insoweit dies zur Steue­rung von ErnährungSschvierigkeiten in einzelnen Gemeinden oder Bezirken notwendig ist. den Antragstellern Weisungen zu erteilen, aic welche Empfänger sie die zur Ausstellung der Bersandscheine an- ger.'.cldeten Mengen zu befördern haben.

8 6. Deni Vcrsandscheinzroang unterliegt nicht die Beförderung

1. zun: Zwecke der Allssührung der von der Reichsstelle für Geinüse und Obst genehmigten Anbau- und Lieferungs- Verträge ;

2. von kleineren Mnrgen als 1.0 Kilogramm:

3. zrir Verbringung des GemUos auf hessische Wochenmärkte.

§ 7. Die LandesgemÜsestelle kann den gelverblichen Aufkauf

von Gcmüzse durch von ihr Beauftragte vonvHmen. Diese müssen eine von ihr ausgesertigte Ausweiskarte hei ihren Aufkäufen mit- fühvell und auf Verlangen den Polizeiorganen vvrzeigen.

Die Beauftragten sind verpfli ästet, den Anweisungen der Landesgemüsestelle Folge zu leisten.

Die Beauftragten sind für Handlungen der Hilfspersonen, die sic verwenden, verantwortlich.

8 8. Tie Landesgemüsestelle ist berechtigt, die Geschäftsräume der von ihr zugelassenen und beauftragten Gemüsehändler besich­tigen und Einsicht in die Geschäftsaufzcichnungen und sonstigen Be­

lege nehnn»i. zu lassen, auch kann sie von ihnen jederzeit münd­liche n-nd schriftliche Auskunft verlangen r , ^

§ 9. Tie LandesgemÜsestelle wird in der R«Ml nur lösche Per­sollen beauftragen, die scl>vn vor den: 1. August 1914 Gemüsehandel betrieben l-abcn. Die Zulassung ist zu oersageir, wenn ,ie einer ge­ordneteil Durchführung der Regelung des Gemüseverkelws hlnoer­lich wäre. Unter der gleichen Voranssctzluig kann die Zulassung! widcrvufen werden. Dre Zulassung kann zeitlich und örtlich be- scbräickt werden. Die Zulassung und der Widerruf werden nach nä­herer Anweisung der Landesgemüsestelle bekannt gemacht.

8 10. Gegen die Verweigerung und die Entziehung der Zu­lassung zum Gönrüschandel gemäß 8 4 ist Beschverde zulässig. Dre Beschoerde ist bimicu einer Woche irach Zustellung des Bescheids bei der Landesgeniüsestclle cinzulegen. Zuständig zlir Entscheidung über die Beschverde ist Großherzogliches Ministerium des Innern, Ab­teilung für Landwirtschaft, Handel und GeSverbe. Die Beschwerde hat kerne anfschiebcilde Wirkung. Dev Bescheid ist endgültig.

8 11. lieber Streitigkeiten, die bei der Zuteilung und der Deckimg des Bedarfs entstehen, eirtscheidet Großherzogliches Mini­sterium des Innern, Abteilung für Lalldwirtschost, Handel lind Ge­werbe, endgültig. ä .

§ 12. Zur Deckiing der Kosten ist die Lcmdesgemilsestelle bringt, von den umgesetzten Waren mit Genehmigung des Ministerrums des Imrern Abgaben zu erheben. ^ ......

8 13. Die Kreisamter, die Gemeiiide- unb Komnuntalbehorden haben der Rricl-sstclle nrrd der Landesgemüsestelle auf Erfordern Auskunft zu geben mld ihren Amveisungen zu entsprecheii und sie über alle Wahrnehmungen guf dem Gebiete des Verkehrs nnt Ge­müse aus dem Laufe »rden §n erhalten. Der ücrndcsg emüßchelle (Verwaltungsabteilung) stehen seriier auf diesem Gebiet alle Be­fugnisse zu, die nach 88 6 bis 10 der BerordnlMg über die Errich­tung von Pi'eisprüfnngssteuen und die Bersorgungsregelinig den Pi'eiSprüfii ngsstelleii übertraaen sind.

§ 14. Wer diesen, sonne den von der Landesgemmefteile M Ausführung dieser Bekamitnmchmig erlassenen Vor,chrUten zu- wKerhandelt, wird nach Maßgabe des 8 17 der Verordnung des Bundesrats über die Preisprüsungsstellen unb dre VersorgungS- regclmtfl vom 26. Sepieinber/4. November 1915 mrt Gefängnis bis zil 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark b^st^an-

Strafbar sind insbesondere nicht nur Erzeuger, die Gemüse entgegen den Bestimmungen der Verordnung absetzeii oder avlzu- fetzen versuchen, sondeni auch diejenigen Personen, welche nnzn- tässige Kaufgeschäfte abschliehen oder Kaufairgebote macyen.

ß 16. Diese Bestimmungen treten mit dein Tage ihrer Ver- kttndung üi K>raf1. , ^

Darmstadt, den 28. April 1917.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k.

f Bekanntmachung.

Betr.: BeÄrnndnochrmg über Geimiseversormmg vom 26. April 1L17-

ddach ß 4 der oben abaedrnckteii abgeänderteii hessisäM Be- ka-mitnmckiamg über' Geinüs^ersm-Mng vom 28. AprB .1917^ ist ber gewerbsmäßige Einkauf von Gemüse im Gr.,z- herzogtum Hessen nur solchen Personen gestattet, dre durch Ans- händigima einer A-usweiskarte der l>essisck-en Landesgemüse- stelle in Äüainz zugelassen sind. Für die rm Großhorzogtum Hessen wohrrenden Gewerbe tveibenderr ist da 8 Kr e i s am t ihre_> Wohnortes zur Ausstellung der Ausweiskärte zustaiidrg-

In andererr Fälleri stellt die Landesgemüscstelle dre Answeiskarte au§. ^ ........

Tic Erlaubnis zum Emkanf voll Genrllsc wird grnndwtzl'ch nur solchen Personen erteilt, die mindestens seit dem 1. August 1914 Handel mit Gemüse getrieben haben und gegen dre Lo- denken hinsichklich der- vollen Mlsfühvung des Handels, besonders hillsichtlich der ErnhtütlMg der Preisvorschriften, Nlcht vor regal.

Gemäß 8 5 der genanntal Bekanntnurchmlg wrrv zur lieoer- wachiung des" Handels mit Gemüse und zur HerbeiMhnmg ancr gleichmäßigen Berteiluirg die Beförderung voll Gernüse von einem Ort znni anderrr iMr gestattet, warn fikr die betreffaide Befördern,lg vorher ein Versandschein von der L a n d es g c m ü s e - stelle zu Mainz ausgestellt ist. Die Anträge auf Ausstellung ylou Berfaildscheinen sind rschtzeitig unter Benutz in cg des von rer Laildesgemüsestelle heralls^uaebenden Vordruckes zu stellen.

Die Vordrucke sind bei den Bürgernleistel'elal erhaltlrch.

An den Oberbürgermeister zu Gießen unb die Großh. Birrger-- meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende Bekaniltlnachmlgen sind alSbald ortsüblich zu dcr-

Muster der Ver-sandscheine gehar Ihnen voll hier ans zu. Etwa weiter nötige Versandschelne srild voll Ihnen rechtzcrtig bei der Landesgclnüsest-elle in Main- mizufordenl.

Gießen, derl 6. Mai 1917.

Großherzogliches Krersault Gleßeil.

Hechler.

ZwiNin^srunddluck der B h l'schen Unw. Buch» und Stcilldruckerei. R. Longe, Gießeil.

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