Ausgabe 
10.5.1917
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Nr. 80

!© Maj 1017

HinhaltS-Nebersicht:

Beschlagnahme, Bestand, erhebnng auL Aluminium.

und Enteignung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Bekannt,nachnng über Geinttseversorgung.

Gegenständen

Nr. LLc. 1700/4.17. K. R. A.

zu -er Bekanntmachung Nc. 5W>2. \l. K. R. A. vom \. März W . betreffend Beschlagnahme. Beftandserhebung und Enteignung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Aluminiunr.

Vom 10. Mai 1917.

Nachstehende Abänderungen und Ergänzungen -ur Bekannt­machung Nr. Mc. 600/2.17. K. R. A. vom 1. MLrtz 1917, betreffend Deschlaarvahme, BestandSerhMrng und Enteignung von fertigen, ackrauchlen und ungebrauchten Gegenständen arrs Alumtnirmr, wer­den hierdurch auf Ersuchen deS Königlichen Kriegsministeriums zur aNaemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften Wer Beschlagnahme und Enteignung nach 8 6 der Bekanntmachung über die Sicher­stellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1916 (Reicl)S-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Nachtragsbekaruttmachnngen vom 9. Oktober 1916 (Reicl)s-Gsetzbl. S. 646), vom 25. November 1915 lReicl-s-Gesehbl. S. 778), vom 14. September 1916 (RerchsGesetzbl. G. 1019) und vom 4. April 1917 «Reicks Gesctzbl. S. 316), und jede Zulviderhandlung gegen die Meldepflicht nach 8 5 der Bekannt­machung Wer Vor-ratserhebüngeu vom 2. Februar 1915 ^ReichK- Gcsetzbl. S. 54) in Verbindung mit den Nachtragsl>ekanirtniachungen von, 3. September 1915 lReichs-Gesehbl. S. 549) und vom 21. Ok- Lader 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 664) bestraft lvirb. Auch kann der Betrieb des HandelSgewerVes ge,näß der Bekanntmachung zur Ferrr- baltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Septemlstr 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

stelle. Ablieser^', die mit den vorhezerchneleu Uebernahnrcprersen nicht einverstanden sind, haben dies sogleich foi der Ablieferung zu erklären. In Fällen, in denen eine gütliche Einigung ,'ibrr den lieber,rahmepreis nicht erzielt ist, wird dieser gemäß der §§ 2 und o der Bekanntmachung über die Sicluwstellung von Kriegsbri arl vom 24. Juni 1915 auf Antrag durch das Reichsschiedsgerrcht 'u- KriegS- wittschast, Berlin W. 10, Viktoriastraste 34, endgiUiig festgesetzt. Mieserer, welche die in 8 9 der alten Fassung genannten Nebec- nahmepreise von 7 Mk. für jedes kg Aluminium ohne Beschläge und von 5,60 Mk. für jedes kg Mummium mit Beschlägen bereits erhalten haben, können bei der beauftragten Behörde die Nacl>- zahlung dcs Unterschiedes zwischen den neuen Uebernahmepreisett und den bereits gezahlten beanspruchet In den Fällen, in denen diese Ablieferer bereits einen Antrag auf Festsetzung des Ueber- nabmepreises an das Reichsschiedsgericht für KriegÄvirtschast ge­richtet haben, können sie, falls sie nunmehr mit den neuen Ueln'r- nahmepreisen einverstanden si,rd, den Antrag beim Reichssch-eds- geeicht für Kiiegswirtschast zurückziehcrr und die Quittung gegen einen Anerkeuntnisscheiu mit den höheren Ueberuahmepreisen aus- tauschen. Die Annahme des Anerkenntuisscheines schließt aus alle Fälle die weitere Inanspruchnahme des Reichsschiedsgerichts für Kriegswirtschaft aus.

HI.

Hiii-ngefügt wird § 11:

§ 11 .

Ablieferung von nicht beschlagnuhmten Ge-ensninden ans Aluminium.

Auster den in 8 2 der Bekanntmachung nebst Anmerkung be- z-eichneLen Gegenständen dürfen abgcliefert und müssen von den! Sanimclstellen angenommen werden:

sämtliche übrigen Materialien und Gegenstände aus Alu­minium sorvie Altmaterial zu einem Preise von 2,50 Mk. für jedes kg Aluminium.

Den Materialien und Gegenstände anhaftenden Teile ans an­deren Stoffen sind vor der Ablieferung zu entfernen.

Die Bewilligung anderer Uebernabmepreise oder die Anrufung des Reichsschiedsgerichts zwecks Festsetzung eines anderen lieber- nahmepreises konunt für diese abgelieferten Materialien und Gegen­stände nicht in Frage.

Franks u r t a. M., den 10. Mai 1917.

Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.

I.

A 7 erhält folgende Fassung:

8 7 .

Meldepflicht. Enteignung und Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände.

Die von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände unterlie­gen. unbeschadet aller brshrr erstatteten Meldungen, der Melde­pflicht durch drn, Besitzer. Sie werden durch besondere an den Be­sitzer gerichtete Anordnungen oder durch öffentliche Bekanntmachung aen enteignet werden. Sobald ihre Enteignung ungeordnet ist, sind sie, soweit erforderlich, auszubanen und an die Sammelstellen of^ futkfern.

Die cnteigneten Gegenstände, die nicht iirncrhalb der in der Enteignungsauordnung vorgeschriebenen Zeit abgeliesert sind, wer­den auf Kosten der Ablieferungspslichtigen zlvangsweise ak^eholt werden.

II.

8 9. erhält folgende Fassung:

8 9.

Uebernahmepreis.

Der von den beauftragten Behörden zu zahlende Uehiernahme- pveis iv.irb aus

l 2,00 Mk. für jedes kg Aluminium ohne Beschläge*) unb 9,60 Mk. für tedes kg Aluminium mit Beschlägen*) festge.etzt.

Dstje lieb'nal-mepreise enthalten den Gegenwert iür die abgc- liiefcrttn Gmuslände eins«; steßlich aller mit der Ablieferung ver­bünde uen Leistungen, nie An-.-eau und Ablieferung bei der Sammel­st Unter Beschlägen sind Ringe, Stiele, Griffe und Verstei­fungen aus anderen 'O'alctialicu niv Aluminiunr verstanden. Das Entfernen der Best:. 'läge vor der Amieserung ist gestattet.

B e t r.: BesckLagnahnre, Bestandserhebnng und Enteignung von ferttgen, gebranchterr inrd nngebrauchten Gegenständen a.rs Aluminium.

An die Grosth. Bürgermeistcreierl der Landgemeinden des Kreises.

Indem ivir auf vorstehende Nachtragsbekanntmachtnng des stellvertreteuderr Generalkomumudos des 18. ArnrcekorpS von hrrrte venveiscn, beauftragen wir Sie, von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis zu geben rurd die Bekamttmachnirg in Ihrem Amtszinmwr zur etwaigen Einsicht offen zu legen.

Gießen, deir 10. Mai 1917.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s i it o c r.

BckanttLmachttng

über Gemüseversorgung. Vom 26. April 1917.

Auf Grund deö 8 7 der Verordnung des Bundr'srats über bie Errichtung einer Rerchsstelle für Gemüse und Obst vom 18. Mat 1916 (RcicliB-Gesetzbl. S. 391) rrnd der Verordnung des Bundes­rats über die Errichtung von Preisprüffrngöstelleir und die -8er- sorgungsregetung vom 25. September/4. Nvvernber 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 607 und 728- sowie irr teilweiser Abänderung unserer Bekanntinachung vom 28. Röär'z 1917 (Darmftädter Zeitung 97r. 76) lvird Nachstehendes bestimmt:

#5 1. #ur Regelung des Verkehrs mit Gemüse lvird eine Lanbesg<nrüsestelle in Mainz iTrahtadresse: Landesgcinüse Mainz, Fernsprechnnmmer: 4203 uird 4204) mit einer Verwallniigsabtei- lnng und einer Geschäslsabteilung errichtet.

Die Verwaltirngsabteilung besteht aus je einem von uns m ernennenden Borsitzendcn und zwei stellvertreterrden Vorsitzenden^ aus je einem von u»'.<> zu bestinnuenden Vertreter rrnd Stellvertreter:

!. der Ersteu und Zweiteir Kammer der Landstände,

2. der Laudunrt'schaslslämmcr,

3. der Handelskammern,