Nr. 79
9. Mat
J917
Kf rfsbfattt für den Kl CI
JnhattS-Ueberficht: verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung vo,l Kriegsbedarf mt Vcrweudun gelangen. — 'Aufstellung der Gememdevoranschläge. — Ablieferung der Vakanzüberschüsse. — Feldbereiingung Ober-Bessingen.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914, berreffeiid das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr vorr Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebs von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen,
von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen, sowie anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und Gegenständen, die Air Herstellung von Kriegsbedarfsartikein dienen, bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:
I. Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr sämtlicher Waren des 16. dlbschuitts des Zolltarifs (edle Metalle und Waren daraus).
II. Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle aller früher auf Grund der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914 über Ausfuhr-^ und Durchfuhrverbote erlassenen Bekanntmachungen, inso- weit sie Waren des 16. Abschnitts des Zolltarifs zum Gegenstände Laben. Die Bekanntmachungen, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Gold, vom 13. Novernber 1915 (Rerä>s- Gesetzbl. S. 763), 1. Februar 1916 (Reichsanzeiger Nr. 31) und betreffend die Ausfuhr von Goldwareu vom 13. Juli 1916 (Reichs- Gesehbl. S. 695} bleiben unberührt.
III. DaS Verbot unter I erstreckt sich nicht auf folgende Waren:
Ausfuhrnu m mevn des Statistischen W aren Verzeichnisses:
Silber.münzen, bie von der Reichsbank aus- oder durchgeführt, oder die bis zum Betrage von 3 Mark für eine Persorr nach dem Ausland mitgenommen
werden ..auS 778h
Silbergespinst (auch aus vergoldetem Silberdrahte) sowie Tressenwaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen,
Sckmüve), Gewebe und Knopfmacherwaren (auch mit Unterlagen oder Einladen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus derartigem Silbergespinst ohne Beimischung
von anderen Gespinsten. . aus 775
Waren ganz oder teilweise aus Silber, anderweit nicht genannt, auch vergoldet, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter andere Nummern fallen: Tafelgeräte (Bestecke, Schüsseln,
Tafelaufsätze, Teller usw.).<urs 776a
.Schmuckgegenstände, Silbergeflechte (Geflechte aus Silberdraht), Silbergewebe (Gewebe aus Silberdroht)
und anderweit nicht genannte Waren.aus 776b
echtes Blattsilber (echter Silberschanm), Fllltern aus
Silber. ........ au» 776c
IV. Die dem Ausfuhrverbote durch die vorstehenden Bestim- mnngen unterstellten, bisher zur Ausfuhr nicht verbotenen Gegen- sind zur Ausfuhr freizulassen, sorveit sie spätestens am 24. Apnl 1917 rum Versand aufgegeben sirtd.
Berlin, den 18. Aprü 1917.
Der Reichskanzler.
Im Aufträge: Müller.
Bekanntmachung.
.^uf Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von
Massen, Munition, Pulver und Sprengstoffen, sowie anderer: Artikeln des Kriegsbedarfs und Gegenständen, bie zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen,
Eisenbahnmaterial aller Art, Telegraphen und Fernsprech- gerat, sowie Telle davon, Luftschiffergerät aller Art, Fahrzeugen und Tellen davon,
Verband- und Arzneimitteln, sowie ärztlichen Instrumenten und Geräten,
sowie der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen (Motorwagen, Mo- , torradern und Teilen davon), kringe ich nachstehendes zur öffentlichen Krirntnis:
I. Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr sämtlicher Waren des Abschnitts I8B des Zolltarifs (elektrotechnische Erzeug! Msse>. <
H* ^^«»^^nnttnachuug tritt an die Stelle aller früher auf Gruiw der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914 über Aus- und Durchfuhrverbote erlassenen Bekanntmachungen, soweit sie Wa- ren m bes3 Zolltarifs zum Geaenstande haben.
Waren- ^ dKerbot unter I erstreckt sich nicht auf folgende
Ausfuhrnummern des Statistischen
.. r ™ Warenverzeichnissesr
Elektrische Bogenlampen, Quecksilberdanlpf-, Quarz-
uich ihnen ähnliche Lampen. 910a
Vollständige Gehäuse für Bogenlampen, Quecksilberdampf-, Quarz- und ihnen ähnliche Lampen in Verbindung mit Glasglocken, auch umsponnen, Telle von
Bogenlampen (außer Kohlenstiften). 9105
Metallfaden-, Kohlenfaden-, Nernst- und andere elek- trische Glillflampen (außer Glühlampen sZwerglam- pen! sich elektrische Taschenlampen, für Niederspannungs-Handlampen, für Leuchtstäbe, für ärztliche Zwecke und für Fernsprechvermitteluugsein-
rlchtungen.. .au-911au 8
Elektrische Vorrichtungen für Beleuchtung, Kraftübertragung, Elektrolyse, Bestaildtelle davon (außer Taschenlampen, Niederspannungs-Handlainpen, Leucht- stälien und dafür geeigneten Batterien, sowie Bestandteile davon, Zündapparaten und Tellen davon);
Dorschalte- und Nebenschlußwiderstände; sonstige lnrderweit nicht genannte elektrische Vorrichtungen und Bestandteile von solchen Gegenständen (außer Minen- und Glühzündapparaten, Magnetschnetdern mrd B-eftandtellen davon; Jsolmionsrollen, -glocken,
-knöpfe, Spulen, Taster, Schalter und ähnliche zur Isolierung dienende Montterungsteile aus Steingut,
Porzellan oder Glas (außer Isolatoren (auch Jsola- ttonsglockenf aus Steingut oder Porzellan), ohne Verbindung mit anderen Stoffen uiid nicht als Bestandteile zerlegter elektrotechnischer Vorrichtungen
ausgehend. aus 912e
rV - Die aus dem Ausfuhrverbot durch die vorstehenden Bestimmungen unterstellten, bisher zur Ausfuhr nicht verbotenen Ge- stände sind zur Ausfuhr freizulassen, soweit sie spätestens am 26. Aprll 1917 tum Versand auiaegeben sind Berlin, den 18. Aprll 1917.
Der Reichskanzler.
__Im Aufträge: Müller.
Betr.: Aufstellung der GenrellideVoranschläge für 1917.
An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des
Kreises.
Die Erledigung (unserer Berfügimg vom 8. Januar 1917 — Kreisblatt Nr^ 8 — bringen wir hiermit in Erinnerung. Gießen, dwi 27. April 1917.
Großherzoclliches Kreisamt Gießen.
I. B.: D em m erde.
Betr.: Die Ablieferung der BvkanKüberfchüsse erledigter SchuL-
stellcn an den Provinzialschall fonds im Rj. 1916 An die Groszy. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Tie in Gemeinschaft nrit den SckLllvorständen au^ustellend-n
Berechnungeii der an den Provinzialfchllllftmds abLillrefernden je aus dem RechnirngSiahr 1916 sind alsbald di
DaLänzübericbüsse _ _... zweifacher Ausfertigung einzusandeii.
. Bei Ritckenrpfang der g-e-prüften Bevschnungeii sind die Go- meinderechner aiizinoeisen, den festgesetzten UebersaHist an den Rechner der Provin zialschulstmds zu Türmstadt abzuliesern. Gießen, den 3. Mai 1917.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießsr.
__ I. B.: H em m erde. _
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Ober-Bessingen.
Jli der Zeit vorn 5. bis einschließlich 16. DLai 1917 liegt auf Großh. Bürgermeisterei Ober-Bessingen der Sonderentwurf üb^r die streguliening des Ried- uno Seegraberis zur Einsicht der Beteiligten offert.
Termin zur Erhebung von Eintvendungen hiergegen findet daselbst Samstag, beit 19. Mai 1917, vorniittags llv« 12 Uhr latt, wozu ich die Beteiligten mit der Androhung einlade daß die Mchtersckeinenden mit Eilkwmdungen ausgesÄoflen Und.
Die Einwendungen sind, mit Gründen versehen, schriftlich ein- «mreichen.
Friedberg, den 18. ?lpril 1917
Der Großherzogliche Feldbe- rinigimgskommissär:
Sch n i t t s P a hn , Regierur:görat.
ZwillingSrunddruck der Brühl'schen Uiuo.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange Gießen.


