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An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh.
Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Das itadjifteTjenb a&ffebrucfte Merkblatt über den Verkehr mit Futtermitteln wollen Sie zur öffentlichen Kenntnis bringen.
'Ta noch immer Firttermittel entgegen den g^rtzMen Be- Kimmungen frei gehandelt werden, erscheint es erfordorltchi, vag ore veffeittlickKtt über die Rechtslage aufgeklärt wird
Eine Einschränkung des wilden Futtermütell-andels lamr fernerhin nur Erfolg haben bei einer durchgreifenden, Maffechtlrchen Verfolgung der vorkomm enden Zuwiderl-audlungen. Es liegt vaher im allgemeinen Interesse, daß alte zu Ihrer Kenntnis gelangenden Fälle zur Anzeige gebracht werden. . , ...
Gleichzeitig ist ein besonderes Airgenmer! auch daraus zu -richten, daß die Herstellung rou Mischfutter unter Umgehüug des § Iß der .Futternrittelverordnung nM stattfmdet n.nd Zuwrder- Landlungen zur Anzeige kommen.
Gießen,- den 4. Mai 1917.
Dr. Usinger<
Merkblatt
über den Berk* Unit Futtermitteln nachderBündäsratsvctordnung vom 5. Oktober 1916.
' Bon dm ;ur Verfügung stehmLm Fultennitleln dürfen nur »roch Futterrüben, Pferdcmöhren, Grunfnkter Hm >«r
gehandelt werden, wennglerch auch Ötet: tndfacfj DöchWretse be stimmt sind. Ein Höchstprers besteht auch für Atroh, da» ?üdem, bevor es in den Bekehr gebracht wird,. zunnchtt der »czdbe^ einignng der deutschen Landwirte m Berlm angÄ,oten werden Es . Ter dlbsah von Getreide, Kleie, Ackerbohirm, Perus««! — allem bder im Gemenge — und zuckerhaltrgen truttermitteln ist durch Verordnungen beschrrnkt, die den frei«! Verkehr ^ möglich machten. Ter Bertedr nnt den ubrmcn PuttmnütÄ» wrü> durch die Futtermtttelverordumrg vom 5. Oktober 1916 geregelt, die grundsätzlich, .sämtlichie Futtermittel nnt den emgangs genannten ^lusn,ahmen ergreift. Auch dre Erzeugnrsse aus den verkehrssreren Rohsto seu (z. B. getrockneten Futterrüben, Heumehl, ^trohkraft- ffttter/und .Hilfsstoffe .me Torfstren, DorsMull, aus Moostorf hergestellte Torfsoden, kohlensaurer Kalk unterlregen der Ver-
Eine erschöpfende Aufzahlung sämtlicher hiernach unter die Verordnung salleuder Futtermittel ist nrcht möglrch. Abgesehen von deujerrrgen Produkteir, welche mdj benj tu der Frredensze t eingebürgerten Sprachgebrauch zwersellos als Futtermrttel anzu^ sprechen ffud, komuren viele Erzeugnisse rn Frage, welche erst rm Kriege in ausgiebigem Maße gewonnen und zu Intterziuecken l/erangezogen sind. In Zweifetsfällen rst gemäß § 4 Abs S der Verordnung vom 25. Juli 1915 dre Errtscherdung der Re*- fnttermittelstelle (Reichs-Gesetzbl. D. 455) ernzuholerr.
UuerlMicki ist es, zu welchseut Zweck dre Erzeugms>e rm Einzelfall Verwendung finden sollen. Gerstenttcre, dre zu m^rsch- lichen Nahrungsmitteln verarbeitet, Fußmehl, das zur HerstelUurg von Leinr veTivendet tverden soll, verlrert damit nrcht seinen Futtermittelcharakter, sondern bleibt den Bestimmungen der Futtcr- Mittelverordnung unterworfen. Tie Entscherdnng daricker, ob allge- ineirt oder im Einzelfalle Futtermittel zur menschlichen Ernahrmrg hevanzuziehen sind, ist dem Reichskanzler Vorbehalten
Tie wesentlichen Bestimmungen der Futtermittelverordnuug, soweit sie weitere Kreise angehen, sind in Folgendenr kurz zit-
sammengefaßt: , »
I. Absatzb eschr ankung.
Futtermittel bürfeii nur durch, die Bezugsvereiuiguug der deutschen Landwirte abgesetzt werden; jeder freie Handel nnt ihnen ist rmgiilttg (vergt. unten unter VII).
II. Anmeldepflicht und Ueb e r la s su n g s'p f l ich t.,
Wer Futtermittel bei Beginn eines KalerrderVierteljahres rn Gewahrsam hat, muß sie nach Arten getrennt unter Benennung des Eigentümers der Bezugsvereungung bis zrrm 5. Tage des Kalender- Vierteljahres aiczeigen und auf Verlangen überlassen. Nur wenn die Bezugs Vereinigung die Uebernahme der Ware ablehnt (was außer bei' Atroh nicht zN geschehen pflegt), darf sie auderweit abgegeben werden.
III. Ausnahmen.
1. Fmr folgende Futtermittel besteht diese Mmeldepflrcht Und §lbsa tzb es chr äikkun g nicht: . . _ .
a) für .Futtermittel, bereu Mengen rn der Hand desselben Ergeir-
' tünrers einen Doppelzentner von jeder Art nicht übersteigen,
b) für Futtermittel, welche von der BezNgsverernrgung den öffentlichen VerteilungsstÄlen geliefert sind. Tiefe Futter- mittel dürfen aber ohne Zustimmung der- Verteilirngsstelle nicht von einem .Verbraucher an den anderen abgesetzt
o) für Saatgut Und Soyabohnen, Wicken und Lupinem das als
-' solches von dar Bezuasvercinigung der deutschen Landwirte sreigegeben ist. Das Gitt darf nur zu Saatzwecken verwendet und nur durch die amtlichen Sacttstellen oder ausdrücklich Kr den Saatguthandel MMlasseire Händler abgesetzt werderr. Bei Wickerr und Liwinen sind zudem. die Bestimmuugeir über
Saatkarken zu beachten. Mrr die Veräußermmlaß Lieferung an hie Saatstellen ist ohne Saatkarte zulüffig
Das leibe gilt von dem Von dm Land-eözentralbMrdm anerkannten Saatgitt,
ä) fiir Mengen, deren Besitzer sie zur M^saat oder zu sonstigem Verbrauch irr seinem landwirt schafft rchen Betrieb oder m dem dazu gehörigem gewerblichen Nebenbetrreb bedarf.
3. Göwerbl* Betriebe, in welchen Futternnttel ansallm (Mühleir, Brauereien, Brmnereien Ns.o.), müssen zirvor der BezngL- vereirrigicng der deutschen Landwirte bei Begrün ernes jedm Kalendervierteljahres ihren .Frrttermittetbestand anzergeu, und daneben cnrgeben, welche Mengen voraussichtlich rn denr lausenden Merteljahr anfallen werdm. Tie Betrrebe smd aber von der Verpflichtung zur,^*1^ der Frrttermrttel an die Bezugs- Vereinigung insoimit en wunden, als^ sie zur Berfütteimna ^ an die im eigenen Betriebe gebrcvrchterr ^Murttere (rncht Ättlchvieh, Scküveine, Geflügel) erforderlich sürd. Trese BefvEng vmr dev Ueberlassnngspflicht erfolgt indessm Nur ans besonderm Antrag unter den in der Bekamrtinachnrrg der Re*futtermrttelstell« vom 14. Oktober 1916 — R I 12540 — angegebenen Voraussetzungen Insbesondere darf die znNr Verbrauch freigegebene Menge nicht überschrittm ioerden.
IV. Trocknungspflichk. ^
Erzeuger von nasser Bierhefe, sowie von nasser -Lchlernpe und nassen Trebenr 'tzaberr die Futtermittel auf Vertanem der Bezugs- Vereinigung zu trocknen, soioeit sie Anlagen dazu besttzm und die Bezugsvereinigilng die Llbnahme der gettockneten Ware zusichert.
V. Mischfutter.
Mischfutter darf cucher zunr Berbrmrch du eigenerr Betriebe nur mit Genehmigring der ReichsfrlttermitteMNe oder von den ^Lalides- fnttermittelstelteir hergestellt werden. Loweit die Betriebe nickt für die Lg.ckessnttermittelstellen tätig sind, müssen sre daher Die Erlaubnis zur MischsutterhersteNung bei der RerckOfuttenuittelstelle nachsucken. Tiefe Erlaubnis wird im' allgemeinen aus, >grundsätzlichen Etivägnngm nicht erteilt. Unbeffrgtes Mischen rst sttafbar (§ 18 Ziffer 7 der Verordnung).
VI. Ausländische Fuktermiitel Für Futtermittel, die mrch dem 28. Januar 1916 auS dem Auslände elngeführt sirrd, geltm besondere Bestimmungen. Diese
g ttervnittct müssen, soweit sie aus den nordischen Staaten und Icmb eingeführt sind, an die Bezugsvereinigun^ *er deutschm rdwirte, soweit die Einfuhr aus der Schwerz uuo Oesterrerck^ Ungarn erfolgt, an die ZentrabEiUkaussgesellschaff abgelresert werden. Nur wenn diese Stellen die Uebernahme abtehnm sollten- ist anderloeite Mgabe gestattet.
VII. Schlußbemerkung. .
Ta die Bezugsvereiniguna der deutscher Larrdlorrte der ut» läirdischen Futtermitteln, die Zentral-Ernkaufsgesellschaft und me Bezugsvereiuiguug bei ausländischm Frtttermrtteln grrindläßlich die angebotene Ware übernehmm, kann es nicht gitt vorkonrmm, daß Fritter mittel rechtzeittg im freim Handel erschemm. Trotzdem bietet der Harrdel noch irnmer Futtermittel öffmtlrch oder unter der Harrd an. Es loerdm hierbei zumeist Preise gefordett, dre zu bem inneren Futterwert der Ware in keinem VerMtncs stehen Tie Futteranittel werden hierdirrch zum schaden der Allgeurem hert, zum Vorteil 'wuck)wischm Handels der öffentlrchen Berorrtschastung eutzogen. Sie gelängen nur an solche Stellen, welche die hohen Preise zu zahlen vermögm, nicht aber au dremrigen Tt^rlter, deren Berücksicktignng im öfserrtliche,: Interesse erforderlrch rst. Die rücksichtslose Bekünrpsung des rechtswidrigen Futterrnittel- >bairdels rst daher geboten. Diese 'nrirb dann Erfolg haben, wenn Behördeir uiid Private von ällm zu ihrer Kenntnis kommenden Fällen der Reichsffittermittelstelle oder inrnnttölbar den Polrzer? Behörden oder Staatsmrwaltschaften Anzeige erstatten.
Berlin, den 16. Februar 1917
Reichs fu ttermtttelstelle.
H. W e h n e r t. __
Betr.: Anrechnung von Wrrrst auf die Fleischkarte.
An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Es ist bei Gr. Ministerium d. I. Beschwerde aus Tarnrstadk erhoben worden, daß neuerdings Frischwurst nur noch mit 25 Granrm oder gar 20 Granmt auf emen Fleischkartenabschnrtt abgegeben werde, während irr anbereit Städten nach wie vor 50 Granrin verabfolgt loerden. Gr. Attnrsterrum d. I. bemerkt dazu, daß dies rrach 8 2 Ms. 2 der BekanntmaMmg Präsr- denten des Kriegsernährungsamts über die Ausgeitaltnng der Fleischkarte usto. vom 21. ^August 19Id unzulassrg ist und auch durch das Rnndsckreibm des Präsidenten des, Krregsernahrunqs- amts vonr 25. März 1917 A. II 3643, nrcht abgeanbert rst Eine Herabsetzung der abzngebeirden Merrge von ^>0 Grainm auf 26 Gramm auf einen Fleischkartmabschinrtt darf rmr bcr solcher Frischlirmrst stattffnden, die durch A rr r ä u ch e r u haltbar ge>
enrpfehteir Ihuerr. Vorsteheudcs ortsüblich bekannt macken und die Metzger entsprechend zrr bedeuten.
Gießeu, dorr 7. Mai 1917. .
Großherzoglickes Kreisamt Gießen..
Dr. U sr! n g-e


