Nr. 7* »7. April. 1917
Ureisblatt für de» Ureis Siehe».
vb«lt»-lleberfrchi: Verkehr mit Eiern. — Verkehr mit Brotgetreide und Mehl. — Betr.: Streit- und Futtermittel des WaldcS. — Inoersolbad in Salzhansen. — Dersntterung von Later an Ochsen und Rühe. — AuSbruch der Räude unter Pferden. - Ausbruch der
Räude unter Fohlen. — Feldbereirriguirg Ober-Befsingeri-
Bekanntmachung.
Betr.: Berkels mit Eiern: hier: Verbrauchsregelung.
Auf Grund deS 8 9 der Vcrordirung des Reichskanzlers über Eier vom 12. ?lugust 1916 und deS 8 6 der -üisführungsbekannt- mackning Gvvßh. Ministeriums deS Innern vom 25. August 1916 hmtt) mit Zustiiiimuna der Londcseierstelle für die Landgemeinden des KreiseS folgendes bestimmt:
8 1. In offenen Verkaufsstellen dürfen Eier an Verbraucher mir gegen Eierkarte al>gegeben und vom Verbraucher nur gegen solche errwrfwit werden. Das gleiche gilt für die Abgabe und den Enverl» von Eiern und Eierspeisen in Schank- und Speisebetrieben, Gastwirtschaften, Fremdenhäusern, ReslanrantS, Kaffees. Konditoreien nsw.
.8 2. Dü' Eierkardnl bestechen aus einer Stammkarte und einer grösseren Anzahl von Dlbsckpntten (Marken). Die Stammkarte enthält die lleberschrift ,.Eierkart«^', den Namen der Gemeinde und eine fortlanfeirdc Nummer. Auf ichr ist ferner ein Raum für die Eintrammg des Namens des Bezugsl^rechtigten und ftir die An briuM'Ng deS Amtsfleilit»cls der Gemeinde vorgesehen. Den Marken werden fortlaufende Nummern, das Wort ..Eiermarke" und die Bezeichnung „Laiürkveis Giesset!" aufgedruckt. Die Karten für i^inder bis zum vollendeten 12. Lebensjahre find grün, die andern gelb.
8 9. Die ^lusgabe der Eierfarben an die Verbraucher erfolgt mir auf Antrag: W Stellung der Einträge ist in ortsüblicher Weise anfzufordern. Dabei kann die Vorlegung bestimmter Aus- - weise verlangt nvrden.
Eierkarten dürfen niklch ansgegeben »verden:
1. an E>cflügell)altr'r niid Angehörige ihrer Wirtschaft einschliess
Ttd> M Gesindes:
2. an Natriralbereäitigte, insbesondere Altcnteiler und Arbeiter,
solveit sie r>ertvagSniätzig Eier zu bcanspiucben habeil.
8 Eier dürfeii an Vechraucher nur vou deu durch die Gemeinde bestiiiliiiten Verkaufsstellen und nur gegen Vorlage der E<ei karte abgegeben Nn-rden. Die Berkmifsstellen k)aben dabei die nveSnml gültige Eiernrarfe abtzutrennen, mrd nach Bestimmung der o^emenlde an die Bürgermeisterei *ur Kontrolle der Verkaufsstellen und späteren Vernichtung abzuliefern. Die Eierkarteir suw lmr gültig in Verbindung mit der Stammkarte.
ß 5- Die zuständige Bürgermeisterei gibt jedesmal bekannt, welch- Nummern der Eierkarte Giftigkeit haben, welche Höckrst^ menge lvzogen werben kmrn. und welche Nummer der Eiermarken mu Bezüge bewchtigen.
8 6. Oeffentlich Anstalten, wie Krankenanstalten, Speise- «ns^lten nsw-.-femer Bäckereien, Konditoreien und solch)« Be- klebe, die sich geN'erbsmützig mit der- Beköstigung dritter Personen belassen, können Eier -nur ans Gruud von besonderen Anweisungen der Gemeinde (Bezugsscheine) erwerben.
Die Bezug.?!scheine lverden von der Bürgermeisterei ausgestellt Mw zivar m Abstuflmgen auf Grimd eines Nachweises über dm visl-engen Verbrauch.
Die Verkaufsstellen haben mrf den Bezugsscheinen die Anzahl der n-desmal abgegebenen Eier zu vernierkm.
7 ; “”5. Eierbezuascheinc gewähren feinen
ÄiiJUn cf) «uf den Bezug iwn Erern. Sie sind nicht übertragbar und Kluif ^ ^ucmde ungültig, ebenso bei mangelhafter
88. iMc Geineinden haben alsbald nach Erlaß dieser Ber- ftrouch-regelung d^u Landestierstette imtzutnlen, ioelch?e Anzahl *°n ^ierkarten wn rlnren ausgegebcn wordm sind.
D« den Gemeinden rustchenden Befugnisse tverden mu- bltvrf > kmt Erstand ivahrgeiwmmen
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... ? Bewnntinachmg tritt mit dem Tage der Ver
öffentlichung nn JheiMcü m Kraft, ohne Rücksicht mrf den Kt- ^nden'des^is^^ Bekainrtnia/mngen in den einzelnen Ge-
Gießen, den 21. Tlpril 1917.
Großherzogliches KreiSamt Gießen.
Dr. U f k n g e r.
»tt di« Grokjh Bürgrrmcifterelen der Landgcmeinden des
Greifes
l'»vollen etc alsbald ortsüblich Veröffentliche. D« Ztrhl der Ewrkarten, die Sie bei «nS ange--
fordert Tjiabeii. geht Ihnen baldigst zn. Wir machen aber darauf aufmerksam, daß die Aah! der Bersorgnngsberkchytigten bedeutend grösser feiu mich, so daß sie gemäss 8 3 nochmals zur Anmeldung! aufforderil lind deil Ndehrbodarf an Karten uns mitteilen modelt. Nach ?hos>aH 8 irviseres Ausschrreibens voin 10. April 19 l 7 i KrciS- blatr 9ri. 61) au Sie bohäll die Gemcülde die für Versvrguna,^ Ihrer Berechtigten^ nötigen Eier zuriuk zwecks Verteilung dirrch die örtlicheil Bertaufsstellen, die Sie in jeder Genlrinde, wenn nötig, zweckniässig zusanuneu mit d-eii Mlch^ »md FettansgalRsstellen ein- richten lrwllen. Die Leitung kann anch der Vertrauensmann über- nehnveu. der die Eicrcrbgabe au die Sam meist ellen für die Landes- eierstelle zu überinachm hat. Diese, örtlichen V<'rkaufsstellen gcbm Mlf je eine Nunvner der Eierkarte alle 14 Tagt- crii Ei ab. Vorerst i/st 6iu llnterschied in der Veliesernng zwischen gelben und blauen (Kinder-) Karten nicht gemacht. Alle 14 Tage ist ortsüblich bekannt zu iivachcn, rvelchc drinnnrer zurzeit gültig ist, ebenso ist die Verkaufszeit und der Verkaufstag vou Ihnen festzusetzen mrd bekannt-- zargebeu.
Der Preis, der bent] Geflügelhalter beim Mkauf gezahlt ivird, beträgt 25 Pfennig für das Stück. Der Arrfkäisfer hat für Eier, die in der Llnkanssgenieinde bleiben, einen Pfennig für das Stück zar beanspruckien: dre Verkaufsstelle kaim beim Weiterverkauf an Gemrindeangehörige eineil iveitereil Pseimig daraus schlagm, so daß sich der Verkaufspreis an die Bereck-tigten in tx'n Landgks- merndon cuif 27 Pfennig stellen würde. Sollten Sie von diesen Auf- schlägeil abivrichen wollen, ist unsere Genehmigung einzuholm.
Die Everabgabestellen halien ordnllngmässig über die Znsährnng und Abgabe der Eier bei Meidnng der Nichtbeliefernng Buch zu führen. Sie haben darüber zu ivachm, dass die Stellen nicht uiehr Eier erhalten und verkailseir, als erlarlbt ist. Ueber die Errichtung der Eierabgabestelle ist binnen einer Woche zn berichten.
G i e ss e n , den 21. dbpril 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
__ Dr. Usi nger. __
Bekanntmachung
über den Vermehr mit Eiern. Vour 23. LLpril 1917.
Zur tellweisen Abänderinig irnd Ergänzung llnserer Betannd- umchuilg Über den Verkehr mit Eiern vom 23. März 1917 bestimmen ivir:
I. Die nachstehenden Paragraphen unserer Besanntmachuilg von» 23. März 1917 erhalten folgende Fassnng:
8 1. Die Geflügelhalter dürfen die in ihrem Betriebe ev- zeugten Eier von Hülmern, Gäirsen rnrd Litten »mr nach Mass- gäbe der Bestiurmung des A 3 verwendeil und nur an die gemätz 8 12 unserer BekanntinackMlg vorn 23. März 1917 bestellten, und für ihre Geniernde zuständigen AilMlfer abgeben. Dies gill auch von Eiern von se>lchen Tieren, die der Geflügelhalter in feinem Betriebe ganz oder teilweise füttert, ohrie Rücksicht darauf, ob diese Tiere im Eigeittum des Geflügelhalters stehen oder irichL.
Die Abgabe voii Eierii an Mldere Per so mm oder Stellen ka»ln nur mit Genehmigung der Landes-Eierstelle nack- oorberig-r Anhörung des für beu Wohrwrt des Geflügechalters zustündig-n Kommunalverbandes stattsinden, soserii der Geflügelhalter seine Abgabepslicht erfüllt hat. Für die Beförderung dieser Eier gelten die Bestimmungen des § 15 unserer Bekaiurtmachrmg vom 23. Marz 1917.
. Mr die Abgabe von Bruteienr gelten die Besiimumiigen unserer Bekamitmachung vom 27. Febrrrar 1917.
Jede anderweitige Abgabe und Empfaiignähnre voii Eiern rst, unbeschadet der Bestrmmmigen über die Nogelrmg des Verbrauchs von Eiern verboten, ebenso das llitternehmen hierzu
8 2. Tie Laiideö-Eierstelle legt den Koinmunalverbändeii eine Lieferungspsslcht auf. Diese Lieferungspflickü nürd nach dem bei der Zählung bmit l Dezember 1916 festgestellten Stand der Liwnerhaltmig abzüglich 20 vorn hundert sitr Hähne und für jchl«bälegende Hühner bemessen »md für das Hnhii aus 30 Eier nn Jahre festgesetzt.
Kommunal^rbände siiid bersck>tigt niid im Bedarfsfälle *** 0 ^ ^rnngspslickit aus die Gemeinden umznlegen.
„8 o Tie KonnnilTiattxnbände oder Gerneindm treffeii dis näheren Wlweisunaeii lvvgen der Abgabe iwn Eierri durch di« mi^elnen tz^flügelhalter. Di« Ann»eismlgen sind in ortsüblicher Wei,e zur össerttlichen Kenntnis zii brsiigen.
ÄE^bgab«7ssicht deS einzelnen Geflügelhalters beträgt 30 Eier für E HnhnLmIahre mit der Maßgabe, daß jedesmal Ä) Prozent d«s Hül-rrerbestandes in Abzug gebracht wird
LiefrMrgSpssicht auf die einzelnen dlvnate erfolgt durch die Landes-Eierstcll«. Es sind von dem


