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Ausführnuminer des Statistischen Warenverzeichnisses!:
fit nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen Unter andere Nummern fallen; Perlen und decglei-- 'chen aus Holz, auf Gespinstfäden, Schnüre oder Draht gerecht und ohne weiteres als Schmuck verwendbar, auch in gleicher Weise hergestellte Besah-
artikel.. 634
Rohrfender.. . 643
Stöcke auS Rohr, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter Nr. 568 (Stöcke mit Darmsaiten ganz oder teilweise umflochten) oder mtter andere Nummern fallen. 644
Steinnutzknöpfe, auch Knöpfe aus Areka- oder ähnlichen harter: dessen. 646a
Viderweit nicht genannte oder inbeariffene pflanzliche Schnitzstoffe in rohen, bloß geschnittenen Platten; Hotlundermark, geschnitten, Schilfrohr (Dach-,
Mauer-, Weberrohr), gespalten, geschnitten oder zÜ- aesvitzt: Perlen und dergleichen aus anderen pflanzlichen Schnitzstosien als Holz, Kork (mit Ausnahme derjenigen aus Hellhorn fScIIutoib] oder ähnlichen Stoffen), auf Gespinstfäden, Schnüre oder Draht gereiht und ohne iveitereS als Schmuck verwendbar, auch in gleicher Weise hergestellte Besatzartikel;
Waren (außer Hüten) aus anderen pflanzlichen
Dckmitzstoffen als Holz und Kor? (einschließlich der Waren aus Samenkörnern und der Lusawaren), auch in Verbindung mit anderen Stoffe::, soweit sie nicht
unter andere Nummern fallen. 646b
Bildhauer-, Bildschnitzer- und Formerarbeiten aus
Stärke, Bassorin, Tragantgummi, Brot oder sonsti am anderweit nicht benannten Formerstoffen, auch m Verbindung mit anderen Stoffen, solveit sie nicht unter andere Nummern fallen. 647
IV. Die dem Ausfuhrverbot durch die vorstehenden Bestimmungen unterstellten, bisher zur Ausfuhr mcht verbvtenen Gegenstände ftnd zur Ausfuhr fveizulasskn, soweit sie spätestens am 1. April 1917 -um Versand ausgegeben sind
Berlin, de:: 26. März 1917.
Der Reichskanzler.
In: Aufträge: Müller.
Bekanntmachung.
Brk tf: Verkehr ireit Brotgetreide und Mehl; hier: die
Selbstversorger.
1. Nach Beschluß des TircktorstuW der Reichs getreidestelle über den Höchstverbrauch der Selbstversorger, darf dieser Verbrauch Nr b* Zeit vom 16. dkpril 1917 bis 35. August 1917, also für 4 Monate, insgesamt nur eine Menge von 2 6 K i l v g r a m m Brotgetreide auf den Kopf betrage:: imb darf rait diese Menge von dem Selbstversorger bei der Ablieferung zur Ernährung zurück- behakten werde::.
2. Hinsichtlich der Zulagen der Schwer- und Schioerstar beiter, bte um 26 Prozent gekürzt worbe:: ist, hat der KreiSansfchuß bezüglich der Selbstversorger am 13. April 1917 beschlossen:
Den Selbstversorgern wird, soweit solche als Schwer- oder Echtverstarbeiter in Frage kommen, die gleiche Zulage gelvährt,
den Versorgungsberechtigten, abzüglich der Menge, die ihner: MvettS als Selbstversorger an Tageskopfmenge mehr zusteht.
Gießen, den 14. April 1917.
Großherzoaliches Kreisamt Gieße::, vr. U sing er.
Mn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vvrstel-endeS ist ortsüblich zu vcrüffentlichc::. da die selbst- wirtschaftende:: Kommunalverbände Getreide für ihre Selbstwirt- fchaft nur noch bis z u in 15. August 1917, nicht mehr bis zum 15. September 1917 znrückbchalten dürfen, sind auch die Mablscheine neben der gemäß Ziffer! 1 vorstehender Bekaunt- wachung tätigen Nmänderimg dahin zu äicherir, daß die für die Wahlperiode von: 16. August bis 15. September 1917 vorgesehene Ma bl Periode zu streiche:: ist. Sie nwlleu die Umänderungen sogleich bervirken und insbesmidere die Müller entsprechend bedeuten.
Gießen, den 14. April 1917.
Großhcrzogliches Kreisaint Gießen, vr. U s i n g e r.
XVIII. Armeekorps.
Stellvertretendes Generalkommando.
Mt. III b Tgb.-Nr. 6661/2094.
^ Frankfurt a-M , 2. April 1917.
Betr.: Schrottnühlen.
Auf Grund des § 9 b des Gesetzes über den BelageruugS zu stand bestimme ich für den mir unterstellten Korpsbezirk und
im Einvernehmen. mit dem Gouverneur — auch für den Befehlsbereich der Festung Mainz:
§ 1. Als Schrotmühle in: Sinne dieser Verordnung gilt jede nicht gewerblich betriebene Mühle und jede Vorrichtung, die zur Herstellung von Schrot oder Brotmehl geeignet ist, mag sie für Hand- oder Kr astbetrieb eingerichtet, beweglich oder fest eingebaut sein.
8.2. Tie Benutzung von Schrotmühle:: zur Zerkleinerung von Getreide zu Speise- oder Futter zwecken ist untersagt.
. .föfa dringenden Fällen können die Ortspolizeibehörden für bestimmte Mengen von Brot- oder Futtergetreide, soioeit den Besitzern das Recht der freien Versügu:rg über die Früchte zusteht, die Verarbeitung mittels Schrotmühlen gestatten. Tie Erlaubnis darf nur schriftlich erteilt werde:: und muß der: Namen des Besitzers,
f Sengt und Art des zu verarbeitende:: Getreides sowie die Frist, r die die Erlaubnis gilt, enthalten. Tie Erlaubnis kann an die ediuguna geknüpft werden, daß während der Zeit der Mnutzung der Betriä» polizeilich beaufsichtigt wird. Tie Erlaubnisscheine sind nach Ablauf der Frist der Ortspolizeibehörde zurückzugeben und von dieser aufzubewahren.
8 3. Jede entaeltliche oder uiwutgeltliche, dauernde oder vorübergehende Ueberlassung vm: Schrotmühlen an mrdere ist untersagt, sowest nicht für vorübergehende Benutzm^ Gei:ehmigung nach.§ 2 Abs. 2 erteilt ist.
§ 4. Verträge über die Lieferung von Schrotmühlen die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht durch die Lieferung ausgestihrt sind, dürfen seitens des Veräußerers nicht mehr erfüllt werden.
ZuwiderhmMungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestrast. Beim Vorliegen milderndem Umstände kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden.
Ter stellv. Kommandiereiche General:
Riedel, Generalleutnant.
An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgrr- meistercien der Landgemeinden, Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises.
Vorstehende Anordnung ist ortsüblich bekannt zu machen iatb sind Zuwider handdmgeu z:cr Arrzeige zu bringen.
Auf Grund dieser Anordnung ist für sofortige polizeiliche Schließung der privaten Schrottnühlen Sorge zu tragen. Tie Schließung wird an: sichersten durch Anlegung von Siegeln zu bemilcken sein, da deren Verletzung leicht, ststgestellt werden kann, währeich sich die seither vielfach angÄoerchete Anlegung von Plomben als nicht miSreichciche Sicherheit erwiesen hat.
Nach Versieg elmrg ist der Besitzer auf die strafbaren Folgen der Siegelverletzung aufmerksam &u machen.
Gießen, den 14. April 1917.
Großherzoaliches Kreisamt Gießen.
Dr. U fing er.
Bekanntmachung.
Betr.: Angebot von Pstügen und Eggen.
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Gießen, den 17. April 1917.
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