Ausgabe 
18.4.1917
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Nr. 66

18 . Aprtt.

1917

ltt für bm Kreis Gietzen.

Jnhalts-Ueberficht: Bekanntmachung über Druckpapier. Verordnung des Reichskanzlers über die Verarbeitung von Gemüse.

Bekanntmachung

über Druckpapier. Vom 30. März 1917.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) wird folgeiwes be­stimmt :

§ 1. Zur Herstellung von Druckluerken (Bücher, Sammel­werke, Einzelwerke, Jugendscbriften usw.), Musilalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Dru.ckscl>riften dürfen deren Verleger und Trucker nur diejenigen Mengen von maschine/n- glottem, hol',haltigen Druckpapier, sowie von Druckpapier jeder anderen Art beziehen, die für sie von der Kriegswirtsck-aftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin festgesetzt werden, und zwar auch, sotveit es sich um die Erfüllung bereits abgeschlossener Lieserungs vertrüge handelt.

Die Festsetzung 'geschieht für die Zeit vom 1. April 1917 bis 30. Juni 1917 nach dem Grundsatz, daß 90 v. Himdertt derjenigen Mäßigen bezogen werden- darf, die errechnet auf eine,! Zeitraum von drei Monaten im Jahre 1916 zur Herstellung von T-rucklvercken (Bückier, Samm<chi>erke, Einzeltoerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Z-eitschristeil und sonstigen periodisch erscheinend«! Drucksckxriften .vertuendet worden ist.

Bei Festsetzung der Menge, die nach Ms. 2 bezogen werden darf, werden Bestände an solck^em Druckvawer, das zur Her­stellung von Druchcnncken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jngendschriften ufw.), Mnsilftlien, Zeitschriften und sonstigen perio,'>i.sch er^incuden Drucks christxm bestimnrt ist, nach Abzug einer den: Verbau che des voranacgaugeilen Monats entsprechenden Menge, die als Reserve anznsehe,: ist, angerechnet.

Ein sich über diese Anrechiung hieraus ergebender eMebr- bestand darf olme Genehmigung der Kriegs'wirtsck-aftssteNe nicht vernnndet norden.

8 2. Falls Verleger und Drucker das ilflien nach § 1 zu- siebende Bezugs recht in der Zeit vvur 1. April 1917 bi? 30. Juni 1917 nicht oder nicht vollständig ausnützen, erhöht sich bei Fest­setzung eines Bezugs rechts für' Zeit nach dein 1. Juli 1917 vieses Bezugs reckst um die nicht bezogene Menge. Sie können diesen Anspruch bis zum 10. Juli 1917 bei der KriegS- wirtscliaftsstelle gebend machen.

§ 3. Die Bestellungen (Abrufe^ auf Lieferungen von 'Druck­papier ieder Art. das zur Herstellung von DrurKverchni (Bückier, Sammebverke, Einzel, ne rke, Jua-mdschriFen chw.), MuZkalien, Zeitschriften nnd sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften vestiulmt ist. haben auf den von der Knegswirckchaftsstelle vor- aeschriebeneu Vordrucken zu erfolgen. Tieft Vordrucke sind zirm Preise von 20 Pfennig für 10 Stück zuzüglich 10 Pfennig für die Äebersendung zu beziehen.

Der KriegsUrirtschaftsstelle sftrd ans ich' Verlangen Proben des bestellten oder venvendeten Papiers unverzüglich kostenlos einzu senden.

8 4. Die Borschrifdm der §§ 6, 10 und 11 der Bekannt­machung über Druckpapier vom 20. Juni 1916 (Reichs^ftsetz- blatt S. 53-1) finden entspreck^ende Anwendung.

8 5. Die vorstellenden BMmmungen gelten entsvre.cheud auch für Zeitungen, die auf anderenr als maschmenglattem holzhaltigen Trncklmpier gedruckt nunsten.

8 6. Die Kriegslvirtfchnftsstelle für das deutsche Zeitung?- tzewerbe kann Ausnahmen rwn den vorstehenden Bestinnnun-oen zulassen: die Borscknüften des 8 12 Satz 2 bis 4 der B.ckannt- vrachuna ül>er Drnckparüer vmn 20. Juni 1916 (Reichö-Oftsetzblatt Seite 534' finden entstmechende Anwcnrdung.

8 7. Mer den Borsckwiften des § 1 zuwider Truckvat^er in rößeren Mengen beri-ebt, als für ihn t»u der .^negsUnrtschafts- eTTe für das deutsche Ze,tnngsq-.'lverbe festgesetzt wüsten, oder den nach ? 4 entswechend awrnidlune.', Vorschriften der $8 6 und 10 der Bekonntmackilung über Druckpapier twm 20 Juni 1916 (Reicbck- H^esetrbl. §. 534> ziwiderbaudelt, Nord mit Oftfängni? bis ru sechs Monaten «oder mit Oftchstraft hi? zu zehntausend Micnck bestraft.

§8. Die BekannAnachung tritt am 1. April 1917 in Kraft.

Berlin, den 30. März 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzler- Dr. Helfferi ch.

BekanttLmachurra

über Druckpapier. Vom 31. März« 1917.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 906) wird folgendes be­stimmt:

8 1. Verleger und Drucker von Zeitmrgen, die auf Maschinen- glottern holzlialtigcn Druckpapier geruckt werden, sowie alle sonstigen Personen, die nnbedrucktes Papier der genannten Art im Betrieb ihres Gcsoerbes beziehen, dürferr in der Zeit vom 1. April 1917 bis 30. Juni 1917 solches Papier nur in den Mengen be- zielzen, die für sie von der Krieg swirtschaftsslell« für das derrtsche Zeitungsgewerbe in Berlin festgesetzt werden.

8 2. Die Festsetzrmg geschieht nach folgenden Grundsätzen:

Von Verlegern und Druckern von Zeitungen darf die gleiche Menge bezogen tverden, deren Bezug auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über Druckpapier vom 21. Dezember 1916 lReickzs- Gefetzbl. S. 1414) in der Zeit vom 1. Januar 1917 bis zum 31. März 1917 gestattet war.

Das gleiche gilt von den sonstigen Personen, die unbe- drucktes, maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier im Betrieb ihres Gewerbes beziehen, abgesehen von Verlegern und Truckern von Druckwerken (Bückier, Sammelwerke, Einzeliverke, Jugend-, schriften usw.), Musibalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften. Für diese Verleger und Drucker gelten die Bestimmungen der Bekanntmachung über Druckpapier vom 30. März 1917.

§ 3. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des § 1 Ziffer 3, der 8§ 2 und 3 der Bekanntmachung über Druckpapier vom 21. Dezember 1916 (ReichA»Gesetzbl. S. 1414) unverändert in Geltung.

8 4. Tie Vordrucke, auf denen die Mzeigen nach 8 12 der Bekanirtmachung über Druckpapier vom 19. Llpril 1916 lZentral- blatt für das Deutsche Reich S. 84, erstattet trxnsten müssen, sind vorn 1. April 1917 ab von der Kriegsnüitschftsstrlle für das deutsche Zeitungsge?oerb 2 gegen Einsendung von 10 Pfennig für 10 Stück zuzüglich 10 Pfennig ft'ir die Uebersendung zu beziel?en.

§ 5. Tie Bestimmungen treten am 1. April 1917 in Kraft.

Berlin, d«i 31. Marz 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

_ __D r. Helfferich _

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung des Reick>s?anzlers vom 5.^August

1916 über die Verarbeitung von Gemüse (Reichs-Gesetzbl. S. 914) geben loir mit Genehmigung des Bevollmäärtigten des Neichs- kanzlers bekannt:

Der Fabrikationshöchstpreis, d. h. der Preis, den die Fabriken höchstens beim Absatz an die Händler in Anrechnung bringen dür­fen, beträgt: >

1. für roh eingelegte Faszbohnen für 50 kg<

netto, einschließlich Faß. 28,50 Mk.

für 50 kg brutto ntr netto. 25,50

2. für abgebrühte Fahbohnen für 50 kg netto 33,80

ftir 50 kg brutto nstr netto. 30,80

Sämtliche Faßbohnen, die auf Grund der Selbstkostenpreise im Groß- und Kleinlxrndel nicht zrc den oben festgesetzten Preisen abgegeben n>erd«t können, rmusten rwn uns übernommen und im Interesse der Gesamtheit einheitlich bavirtsck«ftet iverden. Zu diesem Ztvecke haben die jetzigen Eigentünrer uns bis zum 20. April

1917 anzugeben:

a) welck)e Mengen Faßöohnen sie in ihrem Besitz lnrben,

b) die Belege darüber zu erbringen, zu ivelck>en Preisen sie die Faßbohnen ertvvrben haben.

Für die Anmeldungen müssen Vordrucke benutzt werden, die bei der Gemüsekonserven^ Kriegsgesellsck>aft m. b. H. zu Braunschveig anzufordern sind. Das Eigentum an diesen Faßbohnen darf ohne unsere Genehmigung nickst weiter übertragen tverden.

B o h n e n , die uns n i ch t a n g e z e i g t werden, dür­fen zu keinen höheren Preisen als detl oben fest­gesetzten Höchstpreisen verkauft werden.

Gemeinnützigen Stellen, di-? im Interesse der Eimäbrung der Bevölkerung von st'.störd.m ins Leben gerufen nvrden sind, werden die wn" ihnen bcsck«fften Fa schob neu ?richt abgenomnten werden i zur Anzeige sind sie jedoch verpflichtet.

lieber die Höchstpreise für Faß bahnen im Kleinhandel er folgen noch besondere Bekam,tmschnngen.

Die Vertäu,v'rung der An?->-''rist bis zum 20. Mril 1917 erfolgt mit Genehmigung des Reichskanzlers.

Braunsehri'eig, den 16. Dezember 1.0 3 / 5 . April 1917.

Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft mit beschränkter Ha'inug.

Dr Kanter.

Ztvstlingsrnnddrnek-de.v strn h l'fchen lln v -Buch' und Steindrnckerei. R.

n g f. Gigß-n.