Ausgabe 
17.4.1917
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Bekanntmachung

fcfwffotfj bte Ausfuhr von Zucht- und Nutzvieh ans dem Grohher- ^»SLUM mrd -aus einem Kreise des Großherzogtums Meinen anderen. Vom 10. Aprü 1917.

Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers über ^ Me TrrNynmg von Pveisprüfungs stellen und die BersorgungÄ- vegeLuna vom 25. September/4. November 1916 (R.-G-Bl. S. 607 hnw 728) bestimmen mir das Nachstehende:

g 1. Wer Großvieh und Kälber, soivie Schweine, Mägerschase Liegen jeden Alters zu Zucht- und Nuhzwecken aus dem Grotz- unr ausführen will, bedarf hierzu eines Erlaubnisscheins^ ir Musstelluntz des Erlaubnisscheins ist derjenige Vie h Handels- "d zuständrg, dl dessen Bezirk das auszuführende Tier bisher Standort hatte. Der Antragsteller hat vorzulegen: ft) eine ^Bescheui igimg des für die Gemeinde des Standorts bestellten Wirtschaftsausschusses, daß daL Tier als Zucht­tier Nutztior und nicht als Schlachttier zu bezeichnen ist; d) eine Bescheinigung der Ortspoltzeibehörde deS Bestimmungs­orts darüber, daß das Tier in dem Betriebe des Empfängers «u Zucht- oder Nutzzwecken Berwelrdnng finden soll und daß diese Nutzung .überwacht flvetden wird. Bei Ferkeln und Läuferschweinen bis #u 120 Pfund ist von dieser Be­scheinigung abzuseben.

Der Antrag auf Auspuhrbelvilligung istbeidemizuständi- ft«n Kreisamt HU stell ein, das ihn mit den genannten! Bescheinigungen und mit seinem Anträge an den Viehhandelsver- wettergibt. Widerspricht das Kreisamt der Erteilung der ^fuhrerlaubnis und hält der Viehhandelsverband diesen Wider- rch für unbegründet, so ist die Eirtscheidtmg Großh. Ministec- deS Iu-nern, Mteilung Vir Landlvrrtsthaft, Handel und Nverbe, einztt holen.

6 L. Tie Ausfuhr ist im Einzelsall zu untersagen, meint a) die im ß 1 vorgeschriebenen Bescheinigungen nicht Vvr- aelecft werden;

d) durch sie die Aufbringung der an geordneten Schlachtvieh- Umlagen gefährdet wird, insbesondere wenn es sich um die Ausfuhr von angemästeten Schweinen über 120 Pfund i handelt;

o) durch sie eine erhebliche Beeinträchtigung der örtlichen Vieh­zucht oder starker Mangel an Spannvreh eintreten würde. Bor der Genehmigung zur Ausfuhr von Milchkühen hat der Viehhandelsverband die Zustimmung deS Konrnmnalver- bandes für Milch- und Speise fett Versorgung für das Groß- herzogtum Dessen in Tartnstadt einzuholen.

Im übrigen ist die Ansfuhrerlaubnis zu erteilen: von der Urteilten Erlaubttis ist das zuständige Kreisamt imb die Landes- strischstelle zu benachrichtigen.

g 8. Tie Ansfudrerlanbnis für Schafherden nichthessi­scher Besitzer, die im Großherzogtum zur Weide eingeführt wurden Und nach beendigter LDeche wieder ausgeführt lverden sollen, ist tzu erteilen.

Ebenso ist die Alls fuhr von 'Schafherden hessischer Besitzer Gur Weide in nichthessische Gebiete unter der Bedingung »u ge­statten, daß diese Schafherden nach beendigter Weide wieder in das Gvoßherzogtum zurückgebracht werden und daß hierzu die vorherige Genehmigung der zuständigen nichthessischen Behörde eingeholt ist.

J A. Wer Zucht- und Nutzvieh (vergl. 8 1) aus einem Kreise nett anderen Kreis des Giroßlherzog^umZ ausführeu unll, bedarf hierzu eines Erlaubnisscheins. Zur Ausstellung des Erlaubt niSscheins ist dasjenige Kreisanrt zuständig, in dessen Bezirk das auszuführende Tier bisher seinen Standort hatte. Die Ausfuhr ist zu genehmigen, loenn die im 8 1 Ms. 2 genannten Bescheinigungeu vorgelegt werden und durch die Genehmigung leine erhebliche Be­einträchtigung der örtlichen Viehzucht oder kein starker Mangel an Svannvieh eintreten würde. Bon der erteilten Erlaubnis ist der Viehhandelsverband durch das die Ausfuhr genehmigende KreisämL zlu beimchrichitigen.

Findet die Ausfuhr ans einer Provinz m eine andere statt, Jo har das Kreisamt, loelches die Genehmigung zur Ausfuhr erteilt, die Landesfletschstelle spätestens eine Woch? vor dem Beginn einer Neuen VerteilungsPeriode unter Angabe des Einfuhrpreises in Kenntnis zu setzen.

8 5. Unsere Bekanntmachungen, belr. Evtveiternng des Schlacht Verbots, vom 25. Januar 1916 (Reg-Bl. S. 27) und 25. Februar 1916 (Reg.-Bl. S. 41) werden, soweit sie nach Unserer Bekanntmachung vom 15. Mär.; 1916 (Reg. Bl. S. 58) noch Geltung haben, anfgehobsn 8 6. Wer entge.pen den Beslimmungen der 88 1 bis 4 dieser Bekanntmachung Bich ohne die erteilte Erlaubnis ausführt, lvird nach § 17 der Bekanntmachung des Reichskanzlers voitt 25. Sep­tember/4. November 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Mit Geldstrafe bis zu 1500 Marl bestraft.

8 7. Tiefe Bestimmungen treten mit der Verkünd! ina in Kraft.

Dar m stabt, den 10. April 1917.

GrostherzoglichrS Ministerium des Innern, r. D o nr b e r g k.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürger- meisterten der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizei­amt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises.

Erstehende Bekanntniachung ist nötigenfalls nrehrmals, orts­üblich zu veröffentlichen und ist der Befolg zu übertoachen. 1. Bei Ausfubrgesuchen für Kühe aus dem Großherzagtum ist in jedem Falle feftzatstellen, wb und wieviel Liter Milch die Kuh gibt. 2. Ge- vhrve die erforderlichen Besck-eiuignngen gehen zurück. 8. IlcmMtrches Vorbringen der Gefncktr, wie es ständig gescksteht, ist zwecklos.

G ießen, den 16. Zlpril 1917.

Grvßherzogliches Zbreisamt Gießen.

__ Dr. Using er.

Bekanntmachung

über Verarbeitung von Kartoffeln auf Branntweitt Vom 22. März 1917.

Auf Grund i^r BeLmnttnackMm über Kriegs Maßnahmen zur Sicherung der Volks ernährimg vom 22. Mai 1916 (RÄchs-Gesetzbl S. 401) 'wird veordnet:

. 8 1. Kartoffeln dürfen ün Betriebsjahr 1916/17 auf Brannt- toem rau- verarbeitet werden, soivcit sie sich zur men s chlicken Ernährung nicht eignen und nicht in' einer in unmittelbarer Nähe befindlichen Trockenanlage oder Stärkefabrik verarbeitet werden können.

Tie Brennereibesitzer oder deren Stellvertreter in der Lei­tung des Brennereibetriebs haben dein Kornmunalverband an- Guzeigen: \

1. unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung, ob sie in ihrem Betriebe Kartoffeln verarbeiten werden:

2. am Schluffe einer jebcrt Woche, wieviel Zentner Kartoffeln in der abgelanfeueir Woche eingemaischt nwrden sind:

3. Unverzüglich .nach Einstellung des Emmaischens von Kar­toffeln, lwann tznm letzten .Male Kartoffeln eingeniaischt worden sind.

§ 2. Erweist sich der Bester oder Leiter eines Bretrnereibc- trrebs m der Befolgung der Vorschriften int 8 1 unzuverlässig, so ^hat die juutere Verwaltungsbehörde den Brenner erbet rieb Sir schließen. Die Entscheidung ist endgültig.

8 3. Der Präsident des Krieg seru alirungsantts kann Msuah­nten von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

8 4. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder Ur.it einer dieser Sttafen wird bestraft:

1. Ar der Vorschrift im § 1 Abs. 1 zuwider Kartoffeln auf Branntwein verarbeitet;

2. Wer die int 8 1 Abs. 2 vovgeschrieöenen Anzeigen nicht recht­zeitig erstattet oder wissentlich unrichtige ober unvollständige Angaben «macht.

Nebert der «Straf« kann auf Einziehung des verbotswidrig hergstellten Bratmttveins erkannt werden, ohne Unterschied, ob er dem Täter gehört oder nicht.

8 6. Diese Verordnung tritt in.xt dem 24. März 1917 in Kraft.

Die Bekanntmachmtg riber Verarbeitung von Kartoffeln auf Bramttweiu in Kleinbrennereien vom 26. Oktober 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 1198) nürd anfgehobeü.

Berlin, den 22.Mär^ 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Ör. D e l f f e r i ch.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende Bekannttuachnng ist ortsüblich zu veröffentlichen ünd es sind insbesondere hie Brennereibesitzer auf ihre Durch- ftihnmg m bedeuten.

Gießen, den 10. April 1917,

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

___ Dr. Using er.

BekarenLmachuttg.

B e t r.: Feldbereinigung Lang-Göns.

In der Zeit vom 11. bis einschließlich 24. April 1917 liegt auf Gr. Bürgernteisterei Lang-Göns zur Einsickft der Beteiligten offen:

1. Das Verzeichnis der Entschädigungen für Versetzung von Einfriedigungen,

2. Tie infolge der ergangenen Schüdsgertchtsentschud'.'.ugcn beschlossenen Ab ändert mg en der t>'r rechnetet! Zuschlags werte.

Tagfahrr zrtr Erhebung von Einuteudungen hiergegen findet im Ratl)ai'.s zu Lang-Göns Mittwoch, den 25. April 19 17, vormittags 8 9 Uhr statt, lvozn ich die De- tetltgteu mit der Androhung einlade, daß die Nichtersch'inendcn Nlit ^Ent'-mudungen ausgeschlossen sind.

Die Entweudnugeu find schriftlich einznrerch.n..

Friedberg, den Aprll 1917.

^ kr Gros Herzog! iche Feldbe rei>t i g 11 u gskomin ifscir:

Schnitts pa ly u , Negierungsrat.

Zwil!mgsrnnddv.tc5 der B r."t h !'scheu U-.t v.-Buch- und Steiitdrttckerei. R. Lange, Gieß

ett.