Ausgabe 
16.4.1917
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tmmgcn über den Verkehr mit Zentrifugen und Buttermaschinen treffen und Ausnahmen zulasten.

Tie Landeszentralbehörden können Bestimmungen zur Aus­führung dieser Verordnung exlassen.

§ 10. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser An­ordnung oder die auf Grund dieser Vewrdnung getrosteneil Be­stimmungen werden nach § 35 Nr. 4 der BekaNnttnackung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichö-Gesetzbl. S. 79b) mit Ge­fängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. .

§ 11. Tiefe Verordnung tritt mit dem 25. Marz 1917 in -traft.

Berlin, den 24. März 1917.

Der Präsident des Kriegsernährungsamts, vonBatocki.

vn den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizei- amt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen, insbesondere sind auch die betreffenden Gewerbetreibenden zu be­deuten. Tie Polizeibehörden haben für Durchführung der Ver­ordnung zn sorgen, insbesondere auf Beobachtung des $ 6 zu Echten Gemäß 8 8 ordnen wir an, daß rn den Landgemeinden die Inhaber von Zentrifugen diesen Besitz der Bürgermeisterei des Wohnortes anzuzeigen haben, die sie in eine Liste einzutragen hat.

Gießen, den 3. April 1917.

Großherzoaliches ^breisamt Gießen. *

Dr. U fing er.___

Bekanntmachung

über den Anbau von FrühgenEe auf Dabakfeldern.

Vom 29. März 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zn wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: t .

Artikel I. Die obersten Landes sin an zb eh örden oder die von ihnen bestimmten Behörden können während der Dauer des Krieges aestatten, daß, abweichend von der Vorschrift im § 32 Zister 2 des Tabaksteuergesetzes, auf den für die dlnpslanzung von Tabak bestimmten Feldern Frühgemüse angebaut wird.

Ar tikel II. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ver­kündung in Kraft.

Berlin, den 29. März 1917.

Der Reichskanzler.

I. B.: Graf vonRoederN.

Bekanntmachung.

Betr. :'Milchliefernngszwang und Milch Versorgung.

Bekanntlich ist die Vervflichtung zur Milchlieferung für alle Kuhhalter eine gesetzliche Pflicht im Interesse der Versorgung der städtischen Bevölkerung mit Milch und Butter. Bedauerlicherweise kommen die Kubhalter in verschiedenen Gemeinden dieser Verpflich­tung nur unvollkommen nach; in einzelnen Fällen wird die Milch­lieferung überhaupt verweigert. Ter .Kommunalverb'and Großher­zogtum Hessen für Milch- und Speisefettversorgung in Darmstadt, dem diese Regelung übertragen worden ist, ve.rlangt eine strenge Durchführung der verordneten Maßnahmen. Nach der neuen Lan­desverordnung vom 3. März 1917 stehen diesem Landeskommunal- verband besondere Machtbefugnisse und Zwangsmittel zur Verfü­gung, um die notwendige Milchlieferung zu erzwingen.

Tie Milchlieferiingspflicht ist eine der wichtigsten Aufgaben der Landwirtschaft Wir fordern daher wiederholt alle Viehhalter ein­dringlich ans, fteiwillig alle verfügbare Vollmilch durch regelmäßige Ablieferung an die beauftragten Sammler für die Allgemeinheit des Volkes zur Verfügung zn stellen. Wir warnen dringend davor, sich durch persönliche Stimmungen und Verstimmungen davon ab- Astten zn lassen, die Milch in der vorgeschriebenen Meise abzuliefern. Es wäre bedauerlich, wenn in einzelnen Gemeinden mit Zwangs­maßregeln gegen die Viehbesitzer vorgegangen werden müßte. Sogar die Enteignung des Milchviehes kann im Notfälle erfolgen. Dies wird aber jeder Viehbesitzer vermeiden wollen. Der Milchpreis ist außerdem so hoch, daß eine günstige Verwertung der Milch gesichert ißt Auch die Magermilchlieferung an die bezugsberechtigten Per­sonen einer Gemeinde hängt davon ab, daß eine genügende Menge; Vollmilch aus der Gemeinde abgeliefert .wird. Andernfalls besteht ein Anspruch auf Bezug von Magermilch überhaupt nicht. Das Gleiche gilt für den Bezug von Butter. Je besser eine Gemeinde liefert, desto besser kann sie auch wieder versorgt werden. In vielen) Gemeinden ist die Lieferung eine sehr gute und die Landwirte sind mit der Regelung zufrieden Was in der einen Gemeinde möglich ist, muß sich auch in der anderen durchführen lassen, wenn der gute Wille zur Mitarbeit vorhanden ist Gewisse kleine persönliche Ent­behrungen müssen von allen im Interesse der Allgemeinheit er­tragen werden Solche Beschränkungen lassen sich im Kriege nicht vermleiden. Wir erwarten von der Einsicht der ländlichen Bevölke­rung, daß sie diese schwierige Ausgabe der Behörden, die mit Rück­sicht auf die Bevölkerung in den Städten, auf Kinder und Kranke bei allen Familien, die nicht Selbstversorger sind, erfüllt werden

muß, durch verständisvolle Mitarbeit und vernünftige Unterordnung! erleichtert.

Hierbei mitzuarbeiten sind vor allem die eingesetzten Wirtschafts^, kommissionen berufen. Daneben haben die Großh. Bürgermeistereien die Pflicht, mit allen Mitteln die Durchführung oer Maßnahmen zu unterstützen. Ebenso ist es Aufgabe der Gendarmerieltattonen, den Ortsbehörden in jeder Weise hierbei zur Seite zu stehen. __

Betr.: Versorgung mit Milch und Butter.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des

Kreises.

Tie Bekanntmachungen des Kommunal verband es für Mil ch- und SpeisefettversorgungGrobherzogtum Hessen", vom 3. Marz 1917 (Krcisblatt Nr. 50) und vom 13. Mürz 1917 (Krcisblatt Nr. 49) sind ortsüblich bekannt zu machen und wollen Sie mit allem Nachdruck auf Durchführung derselben bedacht sein. Wir bemerken dabei, daß genannter Kommunal verband den Verkehr mit Butter durch seine Geschäftsstelle in Darmstadt (milchwirtschaftlrche Ver­suchsstation, Sandstraße 36), den Verkehr mit bett übrigen ^psrse- fetten (Speck, Margarine, Speiseöl usw.) durch seine Geschäftsstelle in Mainz (Einkaufsgesellschaft m. b. H. Großherzogtum Hesien Brer- denbacherstraße 13) regeln läßt. .

Zur Versorgung der Versorgungsb^rechtigten mit Vollmilch ist, soweit dies noch nicht geschehen sein sollte, in jeder Gemeinde eine Sammel - und Ausgabestelle für diese Vollmilch zu errichten und ist die entsprechend Ihrer jeden 10. eines Monats uns anzugebenden Anmeldung für die Berechtigten Ihrer Gemeinde nötige Vollmilchmenge von den Aufkäufern unmittelbar an diese Sammelstelle zu liefern. Bei der bevorstehenden heißen Jahres­zeit ist es nicht möglich, die Vollmilch erst an die Molkerei und dann wieder an die Gemeinde zurückgelangen zu lassen, ganz abgesehen davon, daß ein solcher Transport unnötige Kosten verursachen würde. Der Ausgleich mit der Molkerei ist also nur ein rechneri­scher. Die für die Gemeinde selbst nötige Vollmilch geht von oen Pslicktmengen von 2 Liter auf die Küh ab (^Bekanntmachung vom 13. März 1917, Kreisblatt Nr. 49). Auf 8 3 der Bekanntmachung vom 3. März 1917 ist dabei genau zu achten. Me Liste der Voll- milchberecbtigtcn jst von Ihnen ständig auf dem Laufenden zu er­halten. Zur selbständigen Zuweisung von Vollmilch an Kranke sind Sie nickt berechtigt, vielmehr ist §, 2 genannter Bekanntmachung in dieser Hinsicht zu beachten. , t _

Iw gleicher Weise ist eine Ausgabestelle (nach Bedarf mehrere) für Fette, insbesondere Butter, zur Versorgung der Fettversorgungsberechtigten von Ihnen zu errichten, die zweckmäßig mit der Milchabgabestelle verbunden werden kann. Die Liste der fettversorgungsberechligten Personen ist ebenfalls von Ihnen genau zu führen (s. 8 9 der Bekanntmachung vom 3. März 1917). Hinsichtlich der auf den Kopf wöchentlich entfallenden Fett- mengen wird auf 88 10 und 11 genannter Bekanntmachung ver­wiesen. Die örtliche Verbrauchsregelung der Landbutter ist von Ihnen vorznnehmen in der Wieise, daß die den Versorgungs­berechtigten zustehende Wdchenmengc unter Ihrer Kontrolle der Ausgabestelle zugefübrt wird. Nicht gedeckter Bedarf an Fett ist obcr.genannter Geschäftsstelle des Kommunalverbandes anzumelden!, wobei noch bemerkt wird, daß nicht die den Nüsttmgsarbeitern wö­chentlich zustehende Zulage von 25 Gramm auf den Kopf, bei solchen, die an Masscnspeisungen der betreffenden Betriebe teil­nehmen, von 15 Gramm vergessen werden darf. Zur Deckung des Bedarfs behält sich der Kvmmnnalverband völlig freie Hand darüber vor, welche Arten von Fett, ob Butter, Speck, Margarine, Schmalz, Speiseöl oder mehrere dieser Fette, er zuweisen wird.

Die Abgabe aller Arten von Fetten, auch der in der be­treffenden Gemeinde selbst erzeugten Landbutter, darf nur gegen Vorlage einer Karte erfolgen, die wegen der wechselnden Menge und Art der Fettversorgung hierüber keine Angabe zu enthalten braucht (ß 12 der Bekanntmachung vom 3. März 1917).

Da in den Landgemeinden durch Bekanntmachung vom 17. März 1917 (Kreisblatt Nr. 48) und Ausschreiben vom 27. März 1917 (Kreisblatt Nr. 52) die Nährmittelkarten eingeführt sind, ist in den Landgemeinden die Abgabe der Fette gegen Vorzeigung dieser Nährmittel-Stammkarte in Verbindung mit einer Kunden liste vorzunehmen. Tie genannte Nährmittelkarte ist von Ihnen, sofern der Betreffende Fettvcrsorgimgsberechttgter ist, mit dem Vermerkfettversorgungsberechtigt" zu versehen. Wird der Göm-einde Speisefett Äugewiesen, so haben Sitz zu errechnen, wie­viel Gramm auf den einzelnen Versorgungsberechtigten entfallen, und dies öffentlich bekannt zu machen, ebenso ist der örtlichen Ver­teilungsstelle diese aus den Köpf abzugebende Fettmenge mitzutei- Ien. Bei geringer Belieferung ist es auch zulässig, einen Teil der Berechtigten die eine Wtoche, den anderen Teil die andere Woche versehen, zu lassen. Der Fettversorgungsberechtigte nimmt bei der Stelle, die die Kundenliste mit seinem Namen in Händen hat, die ihm zustehende Fettmenge in Empfang und der Leiter der Äbgabe- stelle vermerkt in der Kundenliste bei dem Namen die Menge des ab­gegebenen Fettes. Die Regelung, die zuerst umständlich aussieht, ist einfach, wenn sie erst einmal eingerichtet ist.

Wir sehen Ihrem Bericht binnen zwei Wochen bestimttut entgegen, daß die vorgenannten Bekanntmachungen vom 3. und 13.^März ortsüblich bekannt gemacht sind und daß von Ihnen die Regelung vollendet, insbesondere daß die Verteilungsstellen für