Ausgabe 
16.4.1917
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Nr. 64 16. April. 1917

Ureisblatt tor kn Ureis Gießen.

Jnhalts--Uebeificht: Preisbescbrcinkungen bei Verkältien von Schuhwareu. Sitz der Herstellungsgesetl chaiteil in der Schuhindustrie. Verkehr mit Zentrifugen und Buttermaschinen. ^lnbau von Frühgemlise cnrs Tavakieldern. Milcht eserungszwang. Versorgung mit Milch und Butter. - Löschung von Strasverinerken. Verwendung von Aetzalkalien. Verkehr mit Benzol. Verkehr mit Brot­getreide nüd D^ebl. Lieferung von Hafer. Berufswahl der aus der Schule entlassenen Schüler. Vertilgen der Blutlaus. Re­gelt« g des Verbrauchs von Pferdefleisch. SalntöbEriatzmittel. Feldberelmgu g Lang-GönS. Verkehr mit Brotgetreide und Mehl.

6. Kriegsanleihe. Maul- und Klauenseuche.

Bekanntmachung

tzlur Aendernng der Anssührungsbeftimmungen zirr Verordnung über Preisbeschränkmrgen bei Verkäufen von Schuhwareu vom 28. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1080). Vom 24. März 1917.*)

Aus Grund des 8 12 der Verordnmkg über Preisbeschränkungen bei VerkÄlfeu von Schnhroaren vom 28. September 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 1077) wird folgendes bestimmt:

Artikel I. Die Ausführungsbestimmungeu zur Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkaufen von Schuhwaren vom 28. September 1916 werdest ivie folgt abgeändert:

1. § 8 erlMt nachstehende Fassung: 8 8. Das Schiedsgericht kamt den Beteiligten aufgebm, binnen einer bestimmten Zinst Tatsacl^erc zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts anzu­geben, Zeugen z-u gefiel len und andere Beweismittel, ins- bcsoirdere Geschäftsbücher und sonstige Urkunden vorzulegen.

Wird der Arordmntg auf Vorlegung von Urkunden nicht entsprochen., so kann dos Schiedsgericht die zuständige Poli­zei behorde um zioangsivei.se Vorlegung ersucl>en.

2. 8 15 Abs. 2 erhält folgendest Zusatz:

Sie ist zuständige Behörde iin Sinne des 8 6 Abs. 2 der Bekanntmachimg über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuhlvaren vom 28. September 1916.

Artikel II. Die Destimnnmgen treten mit dem 1. April 1917 in Kraft.

Berlin, den 24.März 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzler-.

Dr. He lf serich.

*) abgedrnckt im KreiSbtatt Nr. 130 von 1916.

Bekanntmachung

über örtlichen Bereist-- und Sitz der Herstellnngs- und Vertriebs- gesellschaslen in der Sch ihindustrie. Vom 24. März 1917. Llus Grund des Artikel II § 1 der Verordnung über die Er­richtung von Herstellnngs-- und Vertriebsgesellschaften in der Schuh» iitdustrie vom 17. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 236) toird folgendes bestimmt:

Artikel 1.

8 1. Für die nachstehend be-eichneten Geb re ts teile wird je eine Herstellungs- pnd Vertriebsgeseilschaft errichtet:

1. Königreich Preußen: Provinzen Ostpreußen, Westpreußen,

Brandenburg, Stadtkreis Berlin, Provinzen Pommern, Posen und SchlcÄvig-Hvlstem, Groschcr^ogtünter Oldenburg, mit Ausnahme des Fürstentums Birken se'd, Mecklenburg-Schtverin, Mecklenburg-Strelitz, freie und Dansestadt Lübeck, freie Hanse­stadt Bienten, freie und Hansastadt Hamburg mit dem .Sitze in Berlin;

2. Königreich Preußen: Provinz Schlesien mit dem Sitze in Breslau:

3. Königreich Sachsen mit dem Sitze in Dresden:

4. Königreich Preußen: Provinz Sachsen (außer Stadt- und Land^ kreis Erfurt), Herzogtum Anhalt mit dem Sitze in Burg bei Magdeburg:

b. Königreich Preußen: Stadt- und Landkreis Erfurt, Großherzog­tum Sachsen, Herzogtümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Al­tenburg, Sachscn-Kvbnrg und Gotha, Fürstentümer Schwarz- bnrg Rudolstadt, Scl>warzburg-Sondershausen. Neuß ältere Linie, Neuß jüngere Linie mit dem Sitz in Erfurt; ^

6. Königreich Bayern: rechtsrheinisches Gebiet mit dem Sitze in Nürnberg;

7. Königreich Preußen: Hohcnzollernsche Lande, Königreich Würt­temberg mit dem Sitze in Stuttgart :

8. Königreich Bayern: linksrheinisches Gebiet (Pfalz) mit Aus­nahme der Stadt Pirmasens, Elsaß-Lothringen mit dem Sitze in Pirmasens;

9. Königreich Bayern: Stadt Pirmasens mit dem Sitze in Pir­masens:

10. Königreich Preußen: Provinz Hessen-Nassau, Großberzogtümer Boden und Hessen mit dem Sitze in Ofsenbach:

11. Königreich Preußen: Provinzen Hannover, Westfalen, Rhein- provinz; Großherzogtum Oldenburg: Fürstentum Birkenseld: Herzogtum Brannschweig, Fürstentümer Waldeck und Pyrmont, Schaumbura-Lippe, Lippe mit dem Sitze in Köln a. Nh.

8 2. Tie Gesellschaften der Gebietsteile 1 ftiS 7 und 9 bis 11 führen den Namen:

Schuhwarenherftellungs-- und Vertriebsgesellschast unter Zufügung des Namens ihres Sitzes.

Tie Gesellschaft des Gebietsteils 8 führt den Namen:

Sch!. h.var enhers t ettungs- und Betriebsgesel! schaft für Elsaß-Lothringen und die Pfalz.

Artikel II.

Tie Bestimmungen treten mit dem 26. März 1917 in Kraft.

Berlin, den 24. März 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

__ Dr. Helfferich. _ -

Bekarnrtnraünlrrq

über den Verkehr mit Zentrifugen und Buttermaschinen.

Vom 24. Marz 1917.

Auf Grund des § 18 de: Bekanntmachrmg über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 755) in Verbindung mit 8 1 der Bekam itnrachung über die Errichtung eines Kriegsernäch, rmigsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird verordnet:

8 1. Zentrifugen im Sinne dieser Verordnung sind Ma­schinen, die im Schleuderversahren die Milch in Sahne (Rahm) und Magermilch trennen.

Tie Vorschriften dieser Verordmmg gelten auch für Teile und Ersatzstücke von Zentrifugen und Buttermaschinen.

§2. Wer Zentrifugen oder Buttermaschinen zu Eigentum oder Kur Benutzung entgeltlich oder unentgeltlich, erwerben will, bedarf dazu eines Bezugscheins.

Ter Bezugschein wird auf Antrag von dem für den Ort der aeloerblichen Niederlassung oder, in Ermangelirng einer solchen, für den Wohnsitz des Errverbers zuständigen Kommunal verband nach Prüfung des Bedürfnisses erteilt. Er muß den Namen der­jenigen Person angeben, für die er erteilt ist. Er ist nicht über­tragbar. Tie Nichtübertragbarkeit ist auf ihm keuntlich zu machen.

8 3. Tie Abgabe und der Erwerb (§2 Ltbs. 1) von Zentrifugen oder Buttermaschinen darf nur gegen Aushändigung des Bezugsscheins erfolgen.

Ter Veräußerer hat die empfangenen Bezugsscheine durch deut­lichen Vermerk (Lochen oder dergleichen) ungültig zu machen, zu sammeln und am 1. jedes Monats an den KomMunalverbcmd ab* zuliefern. in dessen Bezirk er seine gewerbliche Mederlassung oder, in Ermangelung einer solchen, seinen Wohnsitz hat.

8 4. Wer im Betriebe seines Gewerbes Zentrifugen oder Buttermaschinen abgibt oder deren Abgabe vermittelt, Hai über den Bestand und die Abgabe oder die Vermittlung der Abgabe Bücher zu führen. Tie Bücher müssen ersehen lassen, tvclche Vor­räte an Zentrifugen und Butter rn-aschinen vorhcsrden sind, wairn und von luem sie bezogen, sowie wmrn und an wen sie abgegeben! oder vermittelt sind.

Tie im Absatz 1 bezeichneten Personen haben einen Abdruck dieser Verordnung in iljren Geschäftsräumen sichtbar auszuhängen.

8,5. Tie von dem zuständigen Ko minimal verband oder der Polizei beauftragten ober zugezogenen Personen sind befugt, in die Geschäftsräume, in denen Zentrifugen oder Buttermaschinen aufbewahrt oder feilgehalten tverden, jederzeit einzutreten, daselbst Bcsichtigunc;en vorzunehmen wtb die Bücher sowie sonstige Ge- schäftsaufzerclmungen der im § 4 Abs. 1 bezeichneten Personen einzusehen. Tie Unternehmer smd verpflichtet, den Beauftragten! des Kommunalverbandes oder der Polizei etwa weiter erforder­liche Auskünfte zu geben.

§ 6. Es ist verboten:

1. in periodischen Druckschriften oder sonstigen Mit­teilungen, die für einen größeren Kreis von Personen be­stimmt sind, Zeittrifugen oder Buttermaschinen zur Ver- änßerimg oder Benutzmrg anzubieten;

2. Zentrifugen oder Buttermaschinen in Schaufenstern aus- znstellen.

8 7. Ter Handel mit Zentrifugen und Buttermaschinen im U m y e r z i e h e n ist verboten.

Es ist verboten, am Orte der ge.verblichen Niederlassung von Hans zu Haus oder außerhalb des Ortes der ge!verbilck-en Mederlassung Zentrifugen oder Buttermaschinen feilzubieten oder Bestellungen bei anderen Personen als bei Kaufleut«!, die mit solchen Gegenständen Handel treiben, auszusuchen.

8 8. Tic Kommmurl verbände können anordnen, daß Personen, die Zentrifugen oder Buttermaschinen im Besitze Ixibeu, sie dem Kommunnlverbond oder einer von ihm bestimmten Stelle anzeigen. Sie können die hiermrch erforderlichen Bestimmungen treffen.

8 9. Tie ReichSftelle für Speisefette kaim weitere Beftim-