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Kreise und Gemeinden können in solche Verträge mit Genehmigung der Reichsstelle für Gemüse und Obst eintreten. Das auf reichsrechtlichen Verordnungen beruhende Recht der Kriegsgesellschaften, in solche Verträge einzutreten, wird hierdurch nicht berührt.
Der gewerbsmäßige Auskauf des nicht durch Verträge unter amtlichen Schub gebundenen Gemüses ist nur der Landesgemüse- stelle und ihren Beauftragten ($ 8) und ferner den oben unter 4 genannten Großverbrauchern unt Zustimmung der Landesgemüsestelle gestattet.
ß 5. Tie Regelung des Verkehrs mit Gemüse auf dem Wochenmarkt und im Kleinverkcmf bleibt den Gemeinden insoweit überlassen, als die Reichsstelle oder die Landesgemüsestelle nicht andere Anordnungen treffen.
§ 6. Tie Landesgemüsestelle wird den gewerblichen Aufkauf von Gemüse durch von ihr Beauftragte vornehmen. Tiefe müssen eine von ihr ausgefertigte Ausweiskarte bei ihren Ankäufen mitführen und auf Verlangen den Polizeiorganen vorzeigen.
Die Beauftragten sind verpflichtet, den Anweisungen der Landesgemüsestelle Folge zu leisten.
Tie Beauftragten sind für Handlungen der Hilsspersonen, dir? sie verwenden, verantwortlich.
§ 7. Tie Landesgemüsestelle ist berechtigt, die Geschäftsräume der Beauftragten besichtigen und Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen nnd sonstige Belege nehmen zu lassen, auch kann sie von! ihnen jederzeit mündliche und schriftliche Auskunft verlangen.
8 6. Die Landesgemüsestelle wird in der Regel nur solche Personen beauftragen, die schon vor dem 1. April 1914 Gemüse- Handel betrieben haben. Die Zulaflung ist zu versagen, wenn sie einer geordneten Durchführung der Regelung des GemüseverkebrS hinderlich wäre. Unter der gleichen Voraussetzung kann die Zulassung widerrufen werden. Die Zulassung kann zeitlich und örtlich beschränkt werden. Die Zulassung und der Widerruf werden nach näherer Amveisung der Landesgemüsestclle bekannt gemacht.
8 9. Gegen die Versagung und den Widerruf der Annahme als Beauftragte ist Beschwerde zulässig. Tie Beschwerde ist binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides bei der Landesgemüsestelle einzulcgen. Zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde ist Großherzogliches Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft. Handel und Gewerbe. Tie Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Bescheid ist endgültig.
§ 10. lieber Streitigkeiten, die bei der Zuteilung und der Deckung des Bedarfes entstehen, entscheidet Großherzogliches Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe endgültig.
ß 11. Zur Deckung der Kosten ist die Landesgemüsestelle befugt, von den umgesetzten Waren mit Genehmigung des Ministeriums des Innern Abgaben 511 erheben.
8 12. Die Kreisämter, die Gemeinde- und Kommunalbehörden haben der Reichsstelle und der Landesgemüsestelle auf Erfordern Auskunft zu geben und ihren Anweisungen zu entsprechen und sie über alle Wahrnehmungen aus dem Gebiete des Verkehrs mit Gemüse auf dem Laufenden zu erhaltew Der Landesgemüsestelle (Verwaltungsabteilung) stehen ferner auf diesem Gebiete alle Befugnisse zu. die nach 88 6 bis 10 der Verordnung über die Errichtung von Preisprüsungsstellen und die Versorgungsregelung den Preis- prufungsstellen übertragen sind. '
§ 13. W>er diesen, sowie den von der Landesgemüsestelle in Ausführung dieser Bekanntmachung erlassenen Vorschriften zu- widerlnmdelt, wird nach Maßgabe des 8 17 der Verordnung des Vmtdesrats über die Preisprüfungsstellen und die Versorgnngs- regelung vom 25 September/4. November 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Strafbar sind insbesondere nilcht nur Erzeuger, die Gemüse entgegen den Bestimmungen der Verordnung absetzen oder abzusetzen versuck>en, sondern auch diejenigen Personen, welche unzulässige Kaufgeschäfte abschließen oder Kaufangebote machen.
8 14. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kiast.
T a r m st a d t, den 28. März 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk.
Betr.: Einsendung der Kreisabdeckereiverzcichnissc für bat Monat März 1917.
An das Grotzh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir erinnern <m die Einsendung der Mdeckereir>erzeichmssk Nr Monat März l. IS. und gleichzeitig, soweit erforderlich, an die Vorlage derjenigen Verzeichnisse der beiden vorhergehenden Monate.
Gießen, den 3. April 1917.
Großherzogliches Kreis amt Gießen.
I. V.: La n g e r m a u n .
Betr.: Stattstisäte Nachweistmgen über' das Volksschulweseu.
An die SchusvoiZtüt de des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, bis spätestens 15. Mai lf. Js. über den Stand der Volksschule und der Pfliclstfortbilbrmgsschule unter Benutzung des folgenden Schemas zu berichten.
1 Einfache Volksschule, Stand am 10. Mai 1916.
Zahl der Schulkinder: Kuabetr ...
Mädch en ..
Zusammen .
evangelische. . .
römiich katholische .
israelitische . 5 :...
2. Pflichtfortbildungsschule am SibeTe? Winterhalbjahres 1915/16.
Zahl der Zahl bet
») Allgemeine Massen: einklassige zweiklassige .drei- nnd mehrklassige b) BerufsNassen: . . .
Klassen
Zusammen: .
Gießen, den 5. Apttl 1917.
Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. _ I. V.: Langermann. _
Betr.: Desinfektorstelle in Lich.
Schüler
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An dir Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden im Desinfektionsdezirk Lich.
Durch Nückttätt des Desinfektors Rollhaus in Lich ist seine Stelle zurzeit urtbesetzt. Das 91mt des Desinfettors für den Bezirk Lich wird bis zur Bestellung eines Nachfolgers vertretungölveise von dem Oberdesinsektor Otto in Gießen versehen.
Gießen, den 5. April 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: H e m m e rd e.
Bekanntmachung.
Betr.: DieVbusterung der in 1899 geborenen Landsturmpflichtigen.'
Die Musterung der in 1899 geborenen Landsturmpflichtigen ist durch das Kriegs Ministerium augeordnet worden: sie findet tn der Zeit vom 16. bis 24. April 1917 in Gießern, in der Turnhalle der Stadtmädchenschule (Schillerstraße 8), statt.
Die Ladung der in der Stadt Gießen tv-ohnarden Landsturm- Pflichtigen erfolgt durch besondere Gestellungsbefehle, die Pflichtigen in den Landgemeinden Waden dttrch die Bürgermeister eien geladen. '
Wer durch Krankheit am Erscheinen im Mrtsterungslokale ver-i hindert ist, hat beglaubigtes ärztliches Zeugnis, ans dein Geburts^ datum und Wohnort ersichtlich ist, bei der Groß-Herzoglichen Bürgermeisterei seines Aufalthaltsorts abzugeben.
Die Pflichtigen haben in ordentlichem Auzuge mtd reirklich an Körper zu ettcheinen.
Wer Brille trägt, hat diese mitzubriugen.
Nichtgestellung wird nach den Militärgesetzen bestraft.
Wer die Anmeldung zur Staurmrolle versäumt hat, hat dies sofort nachzuholeu.
Gießen, den 12. April 1917.
Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission des Kreises Gießöt. I. V.: H e m m e r d e.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh.
Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Obige Bekanntmachung wollen Sie zur allgemeinen Kenntnis geben..
Den Landsturmpflichtigen m der Stadt Gießen werden besondere Gestellungsbefehle zugesaudt, diejenigen in dar Landgemeinden werden durch die Bürgermeistereien gelabert. Den Letzterar gehen in Kürze besondere Verfügungen zu.
Sie rovllcn dafür sorget!, daß die Landsturmpflichtigen recht- zeittg im Musternngslokale eintreffen. Ettva durch Zugverhäitnifje bedingte Verspätungen sind mir mitzuleilen.
Die ärztlichen Zeugnisse über die am Erscheinen verhinderten Landsturmpflichtigen sind im Termine abzugeben.
Ferner weise ich darauf hin, daß die Groß herzoglichen Bürgermeister oder deren Vertreter rechtzeitig im Dermirt erscheinen müssen.
Gießen, den 12. April 1917.
Der Zivilvorsitzeude der Ersatzkomm iss io n des Kreises Gießen.
I. B.: öcmmctbc.
Betr.: Beurlaubung von Mannschaften zu landwirtschaftlickien Arbeiten.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die in der ülwrgedruckten Verfügung vom 16. März d. Js. zum 14. und 30. eines jeden Monats geforderten Berichte brauchen künftig nicht mehr eiugereick^ zu werden.
G ieße u, den 7. April 1917. i
Der Zivil Vorsitzende der Enatzkom Mission des Kreises Gießen.
I. V.: Hem ui erde.
Zw llntgsrni'.ddruck der Brüht'schen 11« v. Buch- und Ctemdrrrrkerei R. Lange. Großen


