Nr. 63 14 April. 1917
Kreisblatt für den Kreis (Stegen.
Jnhalts-Ucbersicht: Fleischversorqunq. — Preise der landwirtschaftlichen Erzeugniffe. — Gemüseversorglrng. — Einsendung der KretS- abdeckereiverzeichnifse. — Bolksschulwesen. — DesinieklorÜeNe m Lich. — Musterung der in 1899 geborenen LandsturinpfUchtigen. —
Beurlartbung von Mannscha»len.
Bekanntmachung.
Betr: Fleischversorgung: hier: Gewährung einer Soicherzulage.
iFn Ergänzung unserer Bekanntinachung vom 31. v. Mts. (KreiSblatt Nr. 54 vcnn 2 l. Mts.) wird mit sofortiger Wirksamkeit noch Folgerrües ungeordnet:
1. Tic Mgabe vor: Fleisch auf die Fleischzusatzkarten darf nur «n Eingesessene der betreffenden Gemeinde erfolgen. Für die Uleischabgabe bestimmte Verkaufsstellen zu benennen, bleibt lftn- sichtlich der Landgemeinden den Gr. Bürgermeistereien, bezüglich ver Stadt Gießen dein Oberbürgermeister zu Gieß et l überlassen.
2. Au Fremde, Kmrg äste und dergleickfni, überl-aupt an alle Personen, die im Bezirk des Kreises Gießen -nicht ihren dauernden AufentMt haben, wozu allch Urlauber gehören, dürfen Fleisch- »usatzkarten nicht ausgegeben tverden. Auch darf Fleisch ans Fleisch-- Wisatzkarten, die in anderen Kommunal verbänden ausgegeben sind, nicht verabfolgt werden.
3. Wirtschaften, Gesellschaften, Pensionen und dergleichen darf weder die Abgabe von Fleisch aus Fleischzusatz karten übertragen werden, noch dürfen sie Fleiich auf solche Zusatzkarten abgeben. Personen, die in Wirtsckiasteil, Pensionen, Berköstigungsanstalten, bei Privaten und dergleichen ihre Malzeiten einnehmeu, dürfen vielmehr das ihnen auf die Fleisch^usatzkarten zustehende Fleisch nur an den allgemein bestimmten Verkaufsstellen entnelpnLn.
4. Soweit ein^ Selbstversorger nur T ellselbstmsorger ist, also Anspruch auf Fleischkarteu hat, ist auch diesen dein Teilielb-stver- sorger zustelsenden Flerschkarteu der gleiche Wert zuzubilligen, wie den Fleiichkarleu der übrigen versorgungsberechtigten Bevölkerung. Neu hmzutretenden Selbstversorgern wird eine Erstreckung des Versorßungszeitramnes liur sow»eit geneMigt werden, al§ der d^rch die Erstreckung erworbene Airspruch aus Fleisäftarten das normale Maß nicht überschreitet.
Zuwiderhandlungen werdeii gemäß Ziffer 10 der Bekanntmachung vom 31. v. Mts. bestraft.
Gießen, den 13. April 1917.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
«Tn Dm Oberbürgermeister zu Gießen, die Grofzh. Bürfler- melstereien der Landgemeinden des Kreises. Großh. Polizei- mnt Gießen und die Großh Gendarmerie des Kreises.
Vorstehendes ist ortsüblich bekannt zu machen und es ist die Durchführimg zu überrvachkn. Insbesondere ist daraus zu achten, «rh m Wirtsa-aften und dcrgleiä-en Fleisch mrr gegen gültige vierckMersch-Farten (nicht also mm Fleisch-Zusatz karten) und mrr bvc aus diesen bemerkten Mengen an die Gäste verab- m “>iSoweit in Ihren Gemeürden Betriebe mit Schlverst- und Rüstmlgsarbeitern vorhanden sind, sind die Betriebsleitungen m bedeuten, daß bei der Verteilung der den gimannten Arbeitern, wöchelttlich zii verabfolgenden Fleischzulagen von 100 und 50 Gvamm die Arbeiterausschüsse oder die von diesen bestimmten Vertreter zuzuziel-en sind- das gleickne hat bei der Verteilung der den Schwerstarbeitern imter Tag zu verabsolgeiiden Wurstzulage von 150 Gramin zu geschehen.
Gießen, den 13. April 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
___Dr. Usinger.
Bekanntmachung.
^^in der Vevordmmg über die Preise der landtvirtsckmft- lichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlacht viel (ReichSgeietzbl. S. 243) in § 6 vom 1. Mai ds. Js. V öop gesehene Absenkrmg der Schvemepveise wird aller Voraussich nach em sehr starkes Schweineang-ebot zur Folge haben. Ir » -rtf 111 !!* 1 - ^>ch^'^.nden Ausführungsverordnung des Herrr ■ Cü oT C S^ u J - *** ^L?krnähriMgsamtes wnrd den Viehhalterr evi Anspruch auf die Abnahme bis spätestens am 30. April 1917 nur für dre Schlachtschweine gewährt, die spä- teste ns am 15. April 1917 den mit der Viehaufbringung beauftragten Stellen fest zum Kau' «ngebo ten sind.
gew§en werden auf diese Regelung nachdrücklich hür-
Gie ße n.den 7. April 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
. _ Dr. Usinaer
Bekanntmachung
or r ^Über Gemüseversorguiig. Dom 26. März 1917.
Aus Grund des § 7 der Verordnung des Bundesrates über d seiner NeiMtelle für Gemüse und Obst vom 18. M< 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 391) und der Berordnimg des Bundes
rats über die Errichtung von Preisprüftmgsskellen und die Versorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915 (Reichs- Gesetzbl S. 607 und 728) wird nachstehendes bestimmt:
tz 1. Zur Regelung des Verkehrs mit Gemüse wird ein« Landesgemüsestelle in Mainz (Trahtad resse: Landgemüse Main^ Fernsprechnummer: 4203 und 4204) mit einer Verwaltungsabter- lung und einer Geschäftsabteilung errichtet.
Tie Berwaltungsabteilung besteht aus je einem von uns zu ernennenden Vorsitzenden wid zwei stellvertretenden Vorsitzenden, aus je einem von uns zu bestimmenden Vertreter und Stellvertreter :
1. der Ersten und Zweiten Kammer der Landstände,
L. der Landwirtschaftskaminer,
9. der Handelskammern,
4. der Gemüsegroßmärkle des Landes,
5. der Konsumenten,
6. der Einkaufsgesellschast für das Großherzogtum Hessen m. h.
H., in Atainz,
ferner aus je drei, von uns zu bestimmenden Vertretern und Stellvertretern der Vorstände der Städte und Kreise des Groß Herzogtums.
Tie Berwaltungsabteilung ist im Interesse der Vereinfachung' des Geschäftsgangs bereckftigt, Unterabteilungen zur Erledigung einzelner Angelegenheiten zu bilden.
Tie Mitglieder üben ihr Amt als Ehrenamt aus, Auslagen an Reisekosten werden von denjenigen Körperschaften vergütet, die sie vertreten.
Ter Vorsitzende leitet die Geschäfte und vermittelt den Verkehr mit den staatlichen Behörden. Tie Verwaltungsabtcilung ist beschlußfähig bei Aktivesen beit des Vorsitzenden und vier ^weiterer Mitglieder. Zu einem Beschlüsse genügt die einfache Stimmen-, mcbrlpnt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Tie Verwaltungsabteilung Mt nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden Sitzungen ab, in denen Fragen grundsätzlicher slöatur beraten und entschieden werden. Sie ist bevech'igt, Sachverständige zu tljrert Beratungen zuznziehen. Tas Ministeriums des Innern ist zu allen Sitzungen einzuladm.
Tie Verwaltungsabteilung erledigt die VerivaltungsanGelegenheiten und ist zur Regelung der Preise, insbesondere zur Festsetzung von Höchstpreisen auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 betreffend Höchstpreise, und der dazu erlasseneu abändernden Bestimmung^, soime Lur Mgabe von Gemüse an außerhessische Ltädke und Kommunalverbände befugt.
Tie Geschäftsabteilimg, deren Leitung der Einkaufsgesellschast für das Großl-erzogtum Hessen m. b. H. in Mainz (Trahtadresse: Hessenkauf Mainz, Fernruf: 4203 rmd 4204) übertragen wird hat die geschäftlichen Aufgaben nach den grundsätzlichen Weisungen der Verivaltungsabteilung durchsuführen.
§2. Tie Landesgemüsestelle steht unter der Aufsicht des Ministeriums des Innern. Sie hat dessen Weisungen Folge zu leisten.
§ 3. Tie Landesgemüsestelle hat für Erfassung aller ün Lande vorl-andenen Vorräte an Gemüse und für deren Verteilung zur Ernährimg der Bevölkerung, auch durch Herstellung von Tauerwaren zu sorgen. Sie kann sich dabei der Hilfe der Krei^ämter und Großherzo gliche Bürgermeistereien (Oberbürgtrineister Bürgermeister) bedienerr.
8 4. Erzeuger dürfen Gemüse nur liefern:
1. <m im Gwßherzogtum wohnende Verbraucher zur Verwendung im eigenen Haushalt,
3. mi die Reichsstelle für Eseinüse und Obst rmd solche Gemeinden vder Großverbraucher, die erttweder von der ReickSstelle die Erlaubliis znni Abschftch des der Lieferung zugrunde liegenden Anbau- vder Liefernngsvei'trages ereilten hatten 'ober denen die Reichsstelle die aus ihren Verträgt! sich ergebenden Rechte vder Michleii abgetreten hat,
3. an die Landesgemüsestelle und deren Beauftragte iS 8),
4. au die hessische Kommmral i>erbände, Geneeindim und hessische Verlwauckier, die das Gemüse nicht im eigenen Haushalt verwenden, z. B. Konseriren- und Sauerkrautsabrikeu, Törr- vnstalten, (Großverbrauchers insoweit die Genehmiguiig der Landesgemüsestelle (Vei-waltimgsabterlungi lfterzu erteilt ist.
AuSnalpnen darf die Reichsstelle für Gemüse und Obst im Benehmen mit der Laiidesgemüsesielle zulassen
Die Liefernna von Gemüse an andere Personen oder Körper- sckwften ist verboten. Derartige Lieferungsverträge, unter die auch die Anbauverträge fallen, sind ungültig. Dies gilt auch von solchen Lieserungsvcrtnägen lAnbai,Verträgen), die bereits vor Inkrafttreten dieser Blkanntniachung abgeschlossen worden sind.


