Ausgabe 
13.4.1917
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Nr. 6» ^

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JrrhaltS-Ueberstcht: Schiedsgericht für die Kohlenverteilung. Unterbringung nichthessischer Kinder. Musterung der in 1899 ge'

borenen Landsturmpflichtigen. Beurlaubung von Mannschaften. Forderung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs.

Anordnung

über das Schiedsgericht für die Kohlen ve rteilun g.

Vom 21. März 1917.

Auf Grund des 8 4 Satz 2 der Verordnung des Bundesrats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 191, (Reichs-Gesetzbl. S. 167) wird bestinrmt: ^ <

^ 1. Tie durch 88 4 und 5 der Verordnung vvm 24. Februar 1917 über Regelung des Verkehrs mit Kohle (Reichs-Gesetzbl.

S. 167) einem Schiedsgericht übertragenen Entscheidungen er­folgen durch) eine besondere Mteilrmg des Neichsschaedsgerichts für Kriegswirtschaft. , . .

8 2. Das Schiedsgericht entscheidet m einer Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen je einer dem Kohlenbergbau und dem Kohlenhandel angehören soll. Vorsitzender ist der Vorsitzende des Reichsschiedsgerichts für Kriegswirtschaft oder sein Vertreter. Ter Reichskanzler ernennt die erforderlich^ Zahl von Beisitzer:!. Zu den einzelnen Sitzungen werden diese von dem Vorsitzenden berufen. . t t n m , , 5

§ 3. Aus das Ber'sahveii sindet die Anordiinna des Reichs­kanzlers für das Verfahren vor deui Reichsschieosgerichte für Kriegsbedarf vom 22. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 469), Mit Misnahme der § 1, 2, § 9 Abs. 1, § 18 § 19 Ms. 1 und Be­

stimmungen in dein §§ öLi 6 und 9 Sflfter-bte Beteiligung der Mllitar- und Marinebehövden, Anwendung. Im § 11 tritt an die Stelle der Militär- und Marinebehörde der Reichskvmmissar für die Kohlenverteilung.

8 4. Der Beschluß des Schiedsgerichts steht einem rechts­kräftigen Urteil im Sinne des § 704 der Zivilprozeßordnung gleich.

Ter Beschluß, durch den der Uebernahmepreis festgesetzt wird, hat den zur Zahlung Verpflichteten und den Empfangsberechtigten zu bezeichnen sowie die Verpflichtung zur Zahlung des Neber- nahmepreises aiisznsprechen. , .. ^ ^

Aus dem Üeberncrhmepreise sind die Ansprüche dritter Per­

sonen, die aus die in Anspruch genommenen Brenn) toffe Wchven- onngen gemackst haben, oder denen an diesen Brennstoffen ein dringliches Recht oder .ein Lnrückbehaltungs recht zustand, donveg zu befriedigen, soweit solche Ansprüche bis zur Festsetzung des Uebernahmepreises bei dem Schiedsgericht angemeldet und glaubhaft geinacht sind. ^ ^ t

Auf die Zivangs Vollstreckung siuden die Vorschriften der Zivil­prozeßordnung Anwendung: die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts.

Ist der Reichs- oder ein Landesftskus zur Zahlung ver­pflichtet. so hat der Vorsitzende die Ueberlveisung des festgesetzten Uebernahmepreises an den Empfangsberechtigten zu veranlassen.

L 5.. Für die Festsetzung des Uebernahmepveiies wird von den: Empfänger der in Anspruch geiwmmenen Brennstoffe eine Gebühr erhoben Tie Gebühr nrtrb von dem Schiedsgerichte festgesetzt. Sie soll für jede angefangerien tausend Mark des festgesetzten Ucber- nahmepreises eine Mark, im ganzen jedoch nicht weniger als zehn Mark und nicht wehr als dreitausend Mark betragen.

Werden die Brennstoffe deui Reichs- oder einem Landesftskus überlasten, so erfolgt die Festsetzung des Uebernahmepreises ge-

Tie Beitreibuiig der Gebühr erfolgt auf Ersuchen des Reicks- schicdsgerichts nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Llbgaben. - <

8 6. Die Anordnung tritt mit denl Tage der Berkihidung in Kraft.

Berlin, den 21. März 1917. ,

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helsferich.

Fleischkarten ansordern müssen. (Siehe Ausschreiben vom 4. April 1917, Kreisblatt Nr. 60.)

Gießen, den 11. April 1917. . ^

Groß herzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. U fing er.

Bekanntmachung.

Betr : Tie Musterung der in 1899 geborenen Landsturmpslichtigen.

Die Musterung der in 1899 geborenen LaudstnrinpflichtiAen ist dirrch das K-riegsministerium angeordnet worden: sie findet m der Zeit vom 16. bis 24. April 1917 in Gießern, in der Turnhalle! der Stadtmädchensckstcke (Schillerstrafte 8), statt. ,

Tie Ladung der in der Stadt Gießen wohnenden Landsturm- pflichtigen erfolgt durch besondere Gestellungsbefehle, die Pflichti­gen in den Landgemeinden werden dirrch die Bücgermexternen! geladen.

Wer durch Krankheit am Erscheinen im Ddustermigslokale ver­hindert ist, hat beglaubigtes ärztliches Zeugnis, aus dem Geburts­datum und Wohnort ersichtlich ist, bei der Großherzoglichen Bürger­meisterei seines Aufenthaltsorts abzugeben.

Die Pflichtigen haben in ordentlichem Anzüge imt> rnnftch fl» Körper zu erscheinen.

Wer Brille trägt, hat diese mitzubringen.

Nichtgestellnng wird nach den Mllitärgesetzen bestraft.

Wer die Anmeldung zur Stammrolle versäumt hat, hat W» sofort nachzuholen.

Gießen , den 12. Mril 1917.

Der Zivilvor sitzende der ErsatzkoUrmission des Kreises Gietz«^ I. B. : H e m m e r d e.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Obige Bekanntmachung tvollen Sie zur allgemeinen Kenntnis

9ebei< Ln Landsturmpflichtigen in der Stadt Gießen werden beson­dere Gestellungsbefehle zugesandt, diejenigen in den Landgemeinden werden durch die Bürgermeistereien geladen. Den Letzteren gehen! in Kürze befördere Verfügungen zu '

Sie wollen dafür sorgen, daß die Landsturmpflichtigen recht­zeitig im Musternngslokale eintreffen. Etwa durch Zugverhattntne bedingte Verspätungen sind mir mitzuteilen. .

Tie ärztlichen Zeugnisse über die am Erscheinen verhindertes Landsturmpflichtigen sind rm Termine abzugeben.

Ferner weise ich darauf hin, daß die Großherzoglichen Bürger­meister oder deren Vertreter rechtzeitig im Dermin erscheinen Müssen.

Gießen, deri 12. dlpril 1917. r ^ -

Der Zivil Vorsitzende der Ersatzkominffsron des Krn)es Gießen. I. V. : Hemm erde.

Betr.: Beurlaubung von Mannschaften zu landwirtschaftlichen ar­

beiten.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Größt,. Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die in der übergedruckten Verfügung vom 16. März^ bs.Js. zum 44. mid 30. eines jeden Monats geforderten Berichte brauchen künftig nickst mehr eingereicht zu werden.

Gießen, den 7. April 1917.

Der Zivilvorsitzende der Ersatz-Kommission des Kreises Gießen.

I. V.: Hemm erde.

Betr.: Förderung deS bargeldlosen Hablnngsi'errehrS.

An die Gemeiuderechncr oes Kreises.

Tie Kreis- und Proiünzialkasse Gießen besitzt ern Postscheck­konto (9377) beim Postscheckamt Frankfurt a. M Auherd^m be­stehen Bankkonten bei der Mitteldeutschen Creditbank, Filiale Gießen und bei der Bank fttr Handel und Industrie,, Nieder­lassung Gießen, für beide Kaisen. Bei Zahlunpsgeschüsten mrt den genannten Kassen wollen Sie sich möglichst dieser Einrichtun­gen bedienen. . ^ r .. .

Zur Fördenmg des bargeldlosen Zahlnngswrkebrs nnirde es auch dienen, warn in den Ersuchen uni Beitreibung von (w> meindeaefällen in auswärtigen Gemeinden angegeben wäre, auf welches Bankkonto oder Postscheckkonto der beigetriebene Betrag ein ge zahlt werden kann. ^

Wir enipftblen Ihnen daher, aus den BeitreibunaSantragen (Enttvürfen zu dcrl Pfandbefehlen) cttva rwrhandene Bant- und Poftsch'ckllmten der Geineinde zu irermerken.

Gießen, den 30. März 1917.

Grvßherzogtickes Ki'eisamt Gießen.

I. V.: H e m m e r d e.

Wetr.:> Unterbringung nicksthesfischer Kinder auf dem flachen Lande. ^

An die Großh. Vürgermcisternen der Landgemelnden des Kreises.

Rach uns gewordenen Mitteilungen sollen tu der letzteren Zeit zahlreiche Kinder aus mchthessischen Kommunal verbänden in un­seren Landgemeinden untergebracht worden sein oder demnächst untergebracht werden. Wir sehen Ihrem umgebenden Berichte, nach Anfrage bei dem zuständigen Pfarramt, darüber entgegen, um wel­che Zahl von Kindern es sich handelt, aus welchen Kommunalvev- bänden sie stammen und ob und ivelche Vereinbarungen über ihre Verpflegung getroffen ivorden sind. Findet insbesondere ein Er;atz von Nahrungsmitteln durch die heimatlichen Kommunalverbände der Kinder statt? Schon jetzt bestimmen wir, daß Sie telegraphisch den betreffenden außerhessischen Verbänden als Bedingung der Ans- nähme die Ausstattung der Kinder mit Reichsreiscbrotmarken und

ZwillingSrunddruck der Brüh l'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.