CpeiefEfcfwft wird ein Schiedsgericht gebildet. Die Mitglieder werden von der Landeszentralbehörde des Bundesstaats ernannt, in dein die Gesellschaft ihren Sitz hat. Der Barschende muh zum Richter- onr*t befähigt sein. Bon den Beisitzern soll für die Entscheidung' von Streitfällen Uvischen einer Gesellschaft und ihren Abnehmern je einer dem Kreise der Hersteller und dem Krck.se des Handels! entnommen sein, für die Entscheidung der übrigen Streitfälle sollen beide Beisitzer dem Kreise der Hersteller entnommen sein.
Oeillich zuständig ist das Schiedsgericht, das für beit Bezirk der beteiligten Gesellschaft gebildet ist.
Der Reichskanzler kann Vorschriften über das Verfahren vor dem Schiedsgericht erlassen.
Artikel IV.
Artikel I. II und Artikel III §§ 1, 2, 3, 6 treten am 26. März 1917, Artikel III § 4 am 1. Mai 1917 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Rift dein Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung gelten die gensätz Artikel I errichteten Gesellschaften als aufgelöst.
Berlin, den 17. März 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Or. H elfter ich.
Bekanntmachung
über die Aenderuna des Gesetzes, betreffend Höchstpreise.
Born 22. März 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 deS Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zn wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I. Das Gesetz, betveffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in den Fassungen vom 17. Dezember 1914 und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 339, 516: 1916 S. 183) wird dahin geändert:
1. Ter ß 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Ter Buudesrat, der Reichskanzler oder die von diesem bestimmten Behörden setzerr die Höchstpreise fest. Soweit der Bundesrat, der Reichskanzler oder die von diesem bestinunten Behörden Höchstpreise rricht festgesetzt haben, können die Landes zeittralbehördm oder die von ihnen bestimmten Behörden Höchstpreise festsetzen.
2. Ter § 6 erhält folgenden Abs. 4:
Neben der Strafe jftrnn auf Einziehung der Gegenstände,
auf die sich die strafbare Handlung beziekst, erkannt ioerden, ohne Unterschied, ob sie dcnr Täter gehören oder nicht.
Artikel II. Diese Verordnung tritt mft dem Tag« der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. März 1917.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
__ Dr. Helfferich. _
L. Bekanntmachung
über Hülsen fruchte. Vom 23. März 1917.
Auf Grund des 8 3 der Bekanntmachung über Kriegsmast« nahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
Artikel I. In der Verordnung über Dülsenftüchte vom 29. Juni 1916 in der Fassung der Verordnung vom 14. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 846, 1360) werden folgende Aendcruu- gen vorgenommen:
1. Im 8 1 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „für uachsveis-
lich zum Gemüseanbau bestimmtes Saatgut sowie" und die
Sätze 3 und 4 gestrichen:
2. 8 10 Abs. 3 wird gestrichen.
Artikel II. Diese Verordnung tritt mft dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 23. März 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Bekanntmachung
über ausländi sche Wertpapiere. Vom 22. März 1917.
Der Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Vundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen u,w. vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 327) folgende Lkr- vrvnung erlassen: <
8 1. Ter Reichskanzler kann aiwrdnen, daß Wertpapiere, aus denen ein un Ausland ansässiger Schuldner haftet, oder durch bte eine Beteiligung an einem im Ausland ansässigen Unternehmen verbruft tu, einschließlich der Zeugnisse über die Beteiligung an ausländischen Aktiengesellschaften, sofern sie nicht dis zu einem in der Anordnung zu bestimmenden Termin an eine im Ausland ansässige, Person oder Firma veräußert sind, dem Reiche gegen angemessene Vergütung überlassen werden müssen
Ter Retcklskanzser setzt die Vergütung und die sonstigen Bedingungen reu, unter denen die Ueberlassung zu erfolgen hat. Er dann wettere Ailsstchrungsbestimmnngen treffen, insbesondere be- mmmeN' loif bie Ueberlassung durchzufuhren ist, wenn sie nicht fterwulrg vorgenommen wird.
Er kann ferner bestinlmcn, daß Zuwiderhandlungen mit Geld-
Er“ zu zehntausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs. Monaten bestraft werden.
. ß ?' Wertpapiere der int § 1 bezeichnten Art dürfen nur durch die Vermtübmg der Reichsbank öder einer im Inland an- latftgen Perlon oder Firma, die getpcrbs mäßig Bankicrgcschäfte d^lvetbt, nach dem Auslande versandt oder überbracht werden.
Personen oder Firmen, die im Inland ansässig sind, dürfen Wertpawere der int § 1 bezeichnten Art, auch wenn diese sich schon nn Auslände beftnden, nur durch Bermfttlirng der im Ws. 1 be- zeichneten Stellen an eine im Ausland ansässige Persott oder Firma veräußern oder verpfänden.
^bdermatttt ist verpflichtet, der vom Reichskanzler zn bestim- Steilen auf Verlangen binnen einer von ihr festzusetzenden Frist über die Wertpapiere der im 8 1 bezeichnten Art, die ihm gehören oder sich m seinem Besitze befinden, genaue Auskunft zu erteuen.
• xß 3 o-Wertpapiere im Sinne dieser Verordnung gelten j Gswtnnmtteil- Mid Ern euerungsscheme, sonne Wech- iv' sonstige Zahlmtgsmittel (8 2 der Bekattntinachung
über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland vom 8. Februar 1917, Reichsgesetzbl. S. 105). ,
^ § 4 : Kauf- und Anschaffungsgeschäste, durch welche Wert- paptere der tm 8 1 bezeichnten Art dem Reiche überlassen oder der- Wertpapiere dem lieber lassenden zurückgegeben! werden, sind öcm der Abgabe aus Tarifniunmer 4a des Reicl>s- stempelgesetzes befteft Desgleichen sind die mit der Ueberlaussng ^ 5, Wertpapiere verbundenen Geschäfte, sowie Schriftstücke über solche Geschäfte muh in den einzelnen Bundesstaaten vott jeder Stempelabgabe befreit. t
,8 5 Durch die Ueberlassung von Wertpapieren der im 8 1 bezeichnten Art an das Reich wird die nach der Bekanntmackpmg gr* lA^kanzlers vom 14. Dezember 1916 (Reick>s-Gesetzbl. Z'.an sch emtrtende Verpflichtung zur Entrickstnng des Reichsstempels gemäß ^arifntmrmer 16 und 2 b, c des Reichs- stempelaesetzes noch nicht begrünbt.
Zum Zwecke der Beschaffung von ausländischen Zah- lMigSmitteln oder von Fordcrungeti oder Krediten rm Anslandi Bekanntmachung von: 8. Februar 1917, Reichs-Gesetzbl. S 105) sind dte Verl voller von Vermögensnmssen aller Art auch dann befugt die von ihnen verwalteten Wertpapiere der im 6 1 bezeichn neten Art zu veräußern oder in anderer Weise darüber zit verfügen, rvenn dtcse Befttguis durch die für die Verwaltung des Vermögens! ^natzgebenden Besttmtnungen beschränkt oder ausgeschlossen »wir.
MNvaltern von Vermögens Massen stchen gleich Jnliaber Eutes Landesherrlichen Haitsgutes, Fckmftienftdeikommisses, Lehen oder Stauimgttts dder die sonst zur Verwalttmg eines der vorge* nannten Bennögen berufenen Personen oder Stellett.
8 7- Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dtSser Verordnung zulassen.
§ 8. Wer es unternimmt, dem § 2 zutvider Wertpapiere nach dem Auslande zu ü^rsendett oder m überbringen oder an eine im Ausland ansässige Person oder Firma zu veräußern oder zu verpfändet, Ivtrd, sofern nicht nach anderen Sttafgesetzen eines höhere Sttafe angedroht ist, mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark besttaft. Neoen der Geldstrafe kann ans Gefängnis bis zn seck)s Monaten erkannt werden. Lluch können die Wertpapiere, auf d" ftch die strafbare Handlung bezieht, int Urteil für dem Staate! verfallen erklärt werden. -
Wogen der Zuwiderhandlung kann ein Deutscher auch dann bestraft tverdett, luemt er die Xat im Ausland begangen hat.
8 9. Wer vorsätzlich einer gemäß 8 2 Abs. 3 an ihn ergehenden Aufforderung Nicht oder nicht ssmerhalb der vorgeschriebencn Frist nachkommi oder bei der Auskunft wissentlich unrichtige oder un- volsstaitdige Angaben mackst, »vird mit Geldstrafe bis zu eiittauseitd- fünshirndert Mark oder smft Gefängnis bis zu drei Monatew bestraft.
10. Diese Verordnuug tritt am 24. März 1917 in*Kraft. er Reichskartzler bestimmt, »vann sie außer Kraft tritt, erlin, den 22. März 1917.
Der Stellvertreter des Reichskatizlers.
In Vertretung: Gras von Roedern.
B e t r.: Das Auftreten der Maul- und Klauenseuche.
An das Großh. Polizeiamt Gießen, an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Großh. Gendaemerie des Kreises.
In letzter Zeit ist wieder ein vermehrtes Auftreten der Maulund Klauenseuche beobachtet worden. Mehrere Ausbrüche dieser Seuche »vurdett auf die Einftthr von Milchvieh zurückgeführt und dem Umstand zngeschrieben, daß die angeordneten Absonde-i rungsm aß na hmeu (Quarantäne) vernachlässigt worden sfttd. Wir tveisen wiederholt darauf hin, daß diese Vorschriften! streng zu überwachen sind, und empfehlett dringend, die Beteilig ton zur genauen Befolgung der Anordnungen anzuhalken.
Gießett, den 3. Aprft 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Hemm erde.
ZwillingSrunddruck der Brühl'schen Unw.-Buch- und Strtndruckerei. R. Lange. Gießen.


