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Artikel II.
Mr die auf Grund des Artikels I errichteten Gesellschaften
^7 ÄSS der G-Mschast-n und der G°M- sthafter werden, soweit sie nicht in dieser Verordnung geregelt surd, durch die Satzrmg bestimmt. ^ . .. . r , r<
Tie -Satzung loird vom ReulManzler «lassen Sw den Deutschen Reichsan-zeiger bekannt M machen. Mat der geraunt vmchung der Satzung entsteht die Gesellschaft.
Tie Gesellschaften sind rechitsfähig. Ihren Namen, Sch und örtlichen Bereich bestimmt der Reichskanzler.
§ 2. Tie Satzung trifft Bestimmungen über:
1. den Zeitpunkt, von den: ab die Gesellschaft die Regelung der Herstellung, sowie den Absatz übcrnnmnt (Geschaft^veginn) ;
L die Gegenstände, über die ine Gesellschafterveriammlnttg zu l beschließen 'hat, so!me die Form ihrer Einberufung, Stimmrecht und die Vertretung der Ge,eUschafter;
§. die Zusammensetzung und die Ernennung, die Amtsdaum und die Beftignisse des Vorstandes und der anderen Ge,eil,chafts- organe, ihre Einberufung und Beschlnßmsiuug, die Vertretung, insbesondere die ZeichiUMg , schriftlicher Erklärungen und die Beurkundung ihrer Beschlüsse; ^ -
4. die 5)öde des Betriebskapitals und dre Art seiner Aufbrm- g'.'.ng, sowie die Beitrage der Gesellschafter;
5 die Regelung des Absatzes durch die Gesellschaft und die Festsetzrmg der Preise und der Lieserungsbedingungen;
6 die Ueberwachung der Mitglieder und ihrer Betriebe;
7. die Festsetzung von Ordnungsstrafen-
8 die Forin für die Bekanntmachungen der Gesellschaft;
9. die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der ^ahresrech!-
10. die Auflösung und Liguidation der Gesellschaft.^ .
8 3. Soweit nickst die Satzuirg Ansnalwieii Smatzt sind die Gesellschafter verpftich'.et, von Gesckstifts beginn der Gei eil schuft ab ihre Erzeugnisse an Lchuftoaren der Gesellschaft zum Zwecke des Msatzes zu überlassen. , „ _ „ . , _ orrr . P
3 4. Zur Ueberwachung und Herstellung und des Absatzes wird' ein Ausschuß (Ueberwachungsausschuß der Schuhindustrie) gebildet. . . m ,
Ter Ueb erwachungsausschuß besteht aus einem Vorntzenden, seinern Stellvertteter und höchstens weiteren fünfundzwanzig Mitgliedern. Ter Vorsitzende, sein Stellvertreter und die weiten Mitglieder werden vom Reichskanzler ernmint und abberufen. ^zhr Amt ist ein Ehren« nit. . ^ ^ _
Teni Ueb erwackstlngsausschufte gehört ferner ern Vertreter des Reichskanzlers an. , . *•’ r
Dem Uebmioachnngsausschusse wird cm Beirat von sieben wttt- gliedern bei gegeben, die den Kreisen des Sckst0st)crndels und der Verbraucher augehörcn. Tie Mitglieder werden vom Reichskanzler ernannt mrd abberusen. Jlw Amt ist ein Ehe«:amt. .
Ter Ueberwachung sansschuß ist rechts fähig. Er wird durch den Borfitzeuden vertreten „ rr „ r c ... . ,
Ter Reichskanzler kann eine Geschäftsordnung für den Ueoer- wachiungsausschuß erlassen. , ^
3 5. Ter Uebertsachungsaussckstlß erteilt den Gesellschaften und ihren Mitgliedern nnbe.chidet der Vorschrift des § 3 Anweisungen über Art. Ort und Unrsang der Erzeugung, iiber den Absatz und über die Verkaufspreise. . ^ , . r .
Er verteilt die Rohstoffe und vermittelt die Verteilung der Anrträge der Heeresverwaltungen und der Marimeverwattung.
Er überwacht die Tätigkeit der Gesellschalten und stellt fest, welche Betriebe iinter die Vorschrift des Artikel I Ass. 1 fallen. En taiin Betriebe ans ihren Antrag von der Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft entbinden. , . . „
Er verwaltet eine Ausgleichskasse, aus der denjenigen Gesellschaften Beiträge zu zahlen sind, bei denen i-.lfolge semer Anord- - nnngen-das Verhältnis der auf die Gesellschaften entfallenden! Geivinnanteile zu dem Umsatz der Gesellschafter in der Zeit vom
1. Juli 1913 bis zum 30. Juni 1914 sich ungünstiger gestaltet hat als bei dem Turchschnitt 'der Gesellschaften.
8 6. Der Ueberwachungsausschuß untersteht der Aussicht des Reichskanzlers. __ .
Der Vorsitzende des Ueberwachungsausschusses ist verpflichtet, den Vertreter des Reichskanzlers über alle wichtigen Vorgänge aus dem Laufenden zu erholten und ihn: ans Verlangen Auskunft zu geben.
Bei den Beschlußfassungen des Ueberwachungsausschusses hat der Vertreter des Reichskanzlers beratende Stimme. Er kann Beschlüsse wegen Verletzung der Gesetze oder öffentlicher Interessen beanstanden. Der Reichskanzler entscheidet über die Berechtigung der Beanstandung. Die Ausführung der Beschlüsse hat so lange zu Unterbleiben, ..als nicht der Reichskanzler die Beanstandung ftir unberechtigt erklärt hat. ^
§ 7. Die Mittel, deren der Ueberwachungsausschuß zur Durch' fichrung seiner Aufgaben bedarf, werden im Wege der Umlage von den Gesellschaften aufgebracht. Tie Höhe der Umlage und die Zeit der Entrichtung bestimint der Ueberwachungsausschuß.
8 8. Rechtsgeschäftliche Verfügungen der Gesellschafter über Rohstoffe oder Halberzeugnisse, die der: Gcscllsck>aftcrn von denr Uebcr!vachuiigsaiiSschnß oder durchs seine Vermittlung zu geteilt ftiid. sowie über daraus hergestellte Erzeugnisse sind unbeschadet der
Vorschrift des 8 3 nur mit Zustimmung des Ueberwachungsaus- schnsses zulässig. Entgegenstehende Verftigungeu sind nichtig^ ^en r echts ge sck' ä ft l ichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollzielnmg erfolgen.
8 9. Tie Aditglieder des Ueberwachungsausschusses, des Vorstlandes einer Gesellschaft, sowie die von ihnen beauftragten Vertrauensmänner und Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichte rstattting und der Anzeige von, GesetzwidngreUen verpflichtet, über dftl Einrichtungen und Geschäftsverhältnme, die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis kommen, Versckstviegen- Heft zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. .
8 10. Mit Gefängnis bis zu eineni Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehittausend Adark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer, nachdem der Ueberwachungsausschuß seine Ziigehörigs keit zu einer Gesellschaft der im Artikel I bezeichneten Art scsv gestellt hat. . „ , r _ .
1. Schuhwaren ohne Zustimniung des UeberlvachungsauÄ. schusses hersteM;
2. der Vorschrift des 8 3 zuwider Erzeugnisse der Gesellsä-ast
nicht überläßt; _ t ,, ,
3. einer nach § 5 Abs. 1 erteilten Anwersung des Ueberioach'-
ungsansschlisses zuwiderlMidell; , ^
t Liobstofse oder Halberzengnisse, die ihm von dem Uever- wachiuigsausschuß oder durch dessen Vermittlung zugeteitt sind zerstört oder beiseiteschafft oder darüber entgegen den Vorschriften des 8 6 ohne Zustimmung des Ueberwachuiigs-- auSschusses verfügt. „ r .
Reben der Strafe kann aus Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die stirafbcrre Hiaudlung bezieht, ohne, Unterschied, ob sie denr Täter gehören oder nicht.
ß ll Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzeh'.itausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften des § 9 zuwider Ver- schwiegen heit nickst beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheininissen sich nickst enthält.
Die Strafversolgung tritt nur auf Antrag ein.
Artikel HI
8 1 Hersteller von Schuhivaran jeder Art habe,: dem Ueber- tvachungsausschuß auf Verlangen Auskunft über ihren Betrieb, ihre Bestände an Rohstoffen, Halberzeugnissen und Ferttgerzeug- nissen, sowie über ihr Fabrikationsnrittel £u erteilen. Das Verlangen kann durch öffentliche Bekannttnachung gestellt werden.
Der Ueberwachungsausschuß kann verlangen, daß Herfteller von Dch'ihtvaren ihre Bestäiide an Rohstofseii. Halberzeugnisseii und Fertigerzeicgnissen sowie ihre Fabrikationsmittel einer Gesettichaft gegen eine äiigemessene Vergütting zu Eigentum oder zur Benutzung überlassen. Tas Eitgelt wird im Sweitsall diirch ein Schiedsgericht (8'5f endgriltig festgesetzt , ^ r . .
Wird die Ueberlassung zu- Eigentum verlangt, so geht das Eigenttrm in denr Augenblick <tuf die Gesellschaft über, in dem das Verlangen dun Hersteller oder Inhaber des Gewahrsams zu geht.
Der U eber wackstrii q sau sschuß kann die Gegenstände, deren Ueber- lm'una au eine Gesellschaft er verlangen kann, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahnic von'
Wege der Zivangsvollstreckung oder Arrestvoll Ziehung erfolgen.
' 8 3. Mit GefäiigniS bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu füiifzehntausend Mark oder mit einer dieser Ttrafcu wird
^'l^^wer die gemäß 8 1 erforderte Auskunft innerhalb der gesetzten Frist lischt erteilt oder wissentlich rmuchtige oder unvollständige Angaben macht; _ .
2. n»cr iinbefngt einen geni äst, 8 2 Abs. 3 besch!agnahinten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerslött, verwendet, veÄaiift oder kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt:
3. wer einen: gemäß 8 2 Ms. 1 gestellten Ueberlassungsvcr- langen innerhalb der gesetzten Fiift nicht nachkommt.
Neben der Sttafe kann auf 'Einzielging der Gegenstäiide erkarrm werden, ans die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie deni Täter gehören oder nicht.
8 4. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausckrd Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer gewerbsmäßig, ohne einer auf Grund des Artikel I errichteten GeseNsck>aft anMgehören, Schuhlvaren berftellt. Die» gilt uichtt ftir die inr Artikel I Abs. 2 bezcichnetein Betriebe
Reben der Strafe kann aus Eülzihuug der Gegenstände erkannt werden, auf, die sieb die strafbare Handlung bezieht, olntv Unterschied, ob sic dem Täter gehören oder.nicht.
8 5. Streitigkeiten, die sich zwischen einer Gesellschaft und Gesellschaftern aus dem GeseNschaftsverhÄttus oder »uwck>en einer Gesellschaft und ihren Abirehmmn aus dei,i Liefcrnngsvertrag oder zfmschen einer Gesellschaft und Herstellern aus der UeberlassungS- Pflicht gemäß §2 ergeben, iverden. soweit nicht die Verordn ugg oder die Satzung ein audereS bestimmt, durch ein ^.lu.d.-gercax von drei Mitgliedern endgültig entschü-den. Für den Bezirk jeder


