Tie Ausweiskarte trägt Name, Stand und Wohnort des Jn- öabers und ist von diesem mit Unterschrift zu versehen.
Tie Ausweiskarte ist bei Ausübung des Auskaufs nntzufuhren , sie ist ans Verlangen sowohl den GeflügellMern wre dem Pottzer- beamten und den mit der Ueberlvachuug des, LerkehrS nnt : Giern
becnitiaatcn Personen, sowie auch beit Beamten der Eisenbahn und Post vorzuzeigcL. Tie Uebertragung der Ausweiskarte an emen anderen und die Benutzung einer auf einen anderen ausgestellten
Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, insbesondere ab^r dann, wenn der Aufkäufer sich als unznverlasng erweist oder den ihm übertragenen Verpflichtungen nicht nachkommt. Mit dem Widerruf der Bestellung ist die Ausweis karte ungültig und wird emgezogen.
Ein Entschädigungsanspruch erwächst aus dem Widerruf mcht.
Gegen die Versagung und den Widerruf der Bestellung besteht kein
^^Gleiche Ausweise erhalten Me in § 9 genannten Samnwlsteilem
Die Bestimmung in 8 9 Absatz 2 findet entspreckwnde Anwen-
IV. Preise.
6 13 Der Preis, der den Geflügelhaltern für Hühnereier hoch-» stens zu bezahlen ist, desgleichen die Höchstzuschage zu dem Ecwerbo- preis bis zum Verbraucher werden von der Lan des -Ei er N e 11 e bestimmt. Die Festsetzung des Erwerbspreises für Enten- und Ganseeier bleibt den Kvmmunalverbänden überlassen.^ .. .
8 14. Die demgemäß festgesetzten Preise, sind Höchstpreise im Sinne des 8 12 der Bundesratsverordnung vom 15. September/
4. November 1915.
V. Beförderung.
Z 15. Die Versendung und Beförderung von Eiern ist auf jedem Wege und auf jede Weise nur au Grund ein s V tfanb chei es der Landes-Eierstelle oder eines Ausweises zulässig. Als Versandschein gilt auch ein Auftrag der Landes-Eierstelle.
Einen Versandschein braucht, wer Eier aus einem Kommnnal- derband herausbringen will; einen Ausweis, wer Eier an einen anderen Ort desselben Kommunal Verbandes verbringen wijl.
VI. Auskunftserteilung und Ueberwachung.
§ 16. Wer Geflügel hält, mit Eiern handelt oder solche in Verwahrung hat, hat den Beamten und Beauftragten der Landes- Eierstelle, des Kommunalverbandes und der Polizei auf Verlangen jede schriftliche und mündliche Auskunft zu erteilen und Einsicht in sämtlick>e Geschästsaufzeichnnngen zu gewähren.
8 17. Tie Landes-Eierstelle und Me Kommunal verbände können zur Ueberwachung der Durchführung dieser Bekanntmachung und ihrer darauf gegründeten Anordnungen Vorschriften erlassen. Die Vorschriften der Kommunalverbände dürfen mit denjenigen der Landes-Eierstelle nicht in Widerspruch stehen.
Tie Geflügelhalter und Händler haben den Beamten und Beauftragten der Landes-Eierstelle und der Kommunalverbände, dev Gemeinden und der Polizei die Besichtigung aller Räume und Behältnisse, worin sich Eier befinden können, .stets und überall zu gestatten.
VII. Schlußbestimmungen.
Z 16. Als Kommunalverband im Sinne dieser Bekanntmachung sind anzusehen die Kreise und die Städte mit mehr als 20 000 Einwohnern.
Tie den Kommunalverbänden und Gemeinden übertragenen Befugnisse werden anstatt durch die Kommunal verbände und Gemeinden durch deren Vorstand wahrgenommeu.
8 19. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung und der daraus gegründeten Anordnungen werden, soweit sich die Vorschriften auf die Verordnung vom 12. August 1916 stützen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis
zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, im übrigen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sünfzehn- bundert Mark bestraft. Diese Strafe trifft insbesondere denjenigen, ver es unternimmt, entgegen den Bestimmungen dieser Bekanntmachung Eier an andere Personen als die von der Landes-Eierstelle bestellten Aufkäufer abzusetzen oder, ohne hierzu bestellt zu sein, Eier zu erwerben oder bei deren Umsatz mitzuwirken. Gleiche Strafe trifft denjenigen, der zum Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Bekanntmachung auffordert oder sich hierzu erbietet.
Vorräte an Eiern, die der Verkehrs- oder Verbrauchsregelung! entzogen werden, können ohne Entschädigung zugunsten der Landes- Eierstelle enteignet werden.
8 20. Ti se Bekanntmachung tritt in den einzelnen Kvmmunal- verbänden nach Errichtung der Sammelstellen an dem von dem Kommunalverband bekannt zu geberrden Tage, spätestens aber am
1. April 1917 in Kraft.
Tarmstädt, den 23. März 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k.
An den Oberbürgermeister zu Gießen, an die Grotzh. Bürger meistereien der Landgemeinden des Kreises, Grotzh. Polizei- amt zu Gießen und die Grotzh. Gendarmerie des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen, Zuwiderhandlungen sind zur Anzeige zu bringen.
Für die Landgemeinden ivird folgendes bemerkt und ist dies dort ebenfalls ortsüblich bekannt zu machen:
Durch vorstehende Bekanntmachung ist eine völlige Neuorganisation für den Auskauf und die Verteilung von Eiern geselwsieu worden. An die Stelle der freiwilligen Abgabe von Eiern an bestellte Aufkäufer ist die Pflichtlieferung der Geflügelhalter getreten., üus Grund des bei der Zählung vom 1. Dezember 1 9 1 6 sestge- ftellten Standes der Hühnerhaltung abzüglich 20 vom Hundert für Hähne und für schlechtlegende Hühner wird dem Kommunalverband eine' Lief c'rungslp flicht 'auferlegt, die auf Grunp einer Abgabe von 36 Eiern im Jahr für das Huhn . wtj 'schließlich Kücken und Zuchthähne bemessen wird. Gemäß 8 2 Abi. 2 legen wir diese Liese rungspflicht auf dieGemeinoen um, die ihrerseits die näheren Anweisungen wegen der Abgabe der Eier durch die einze l n-e n Geflügelhalter treffen. Bei der Bemessung der Lieferungs- Pflicht der Gemeinden wird diesen die zur Versorgung des nicht Geflügel haltenden Teils der Bevölkerung erforderliche Anzahl Euer belassen, jedoch nicht mehr als 26 Eier auf den Kopf . dieses Teilch der Bevölkerung oder jede zweite
Für die Erfüllung der Lieferungspflicht sind die Monate April bis Oktober bestimmt. In dieser Zeit sind abzuliefcrn für das Huhn Einschließlich Kücken und Zuchthähne bis zum 31. Mai 22 Eier, bis zum 31. Juli weitere 8 Eier und bis zum 31. Oktober restliche 6 Eier oder unter Berücksichtigung des Abschlags von 20 vom .Hundert bis zum 31. Mai u /i 8 , bis zum 31. Juli Vu, bis zum 31. Oktober 3 /is der im ganzen abtzuliesernden Menge.
Tie erforderlichen Unterlagen für d i e D u r ch - führung der Neuregelung, insbesondere für die Feft- setzungderLieferungspflicht und die E i n s a m m l n n g der Eier, sind seitens der Landes-Eierstelle in Vorbereitung.
Um die Aufbringung des Liefernngssolls der Gemeinden sicherzustellen, bringt bie Landes-Sierstellr folgendes zur Uemitnis:
1. Jeder Geflügelhalter ist verpflichtet, künftig jährlich 36 Eier für das Huhn einschließlich Zuchthähne abzuliefern; dabei dürfen ^ 20 vom Hundert für Hähne nird schlechtlegende Hühner in Abzug gebracht werden.
2. Tie Ablieferungspflicht ist bis zum 31. Oktober ds. Js. zu erfüllen, und zwar sind abzuliefern für das Huhn:
bis zum 31. Mai.22 Eier
bis zum 31. Juli weitere ..... 8 Eiet
bis zum 31. Oktober restliche .... 6 Eier .
3. Die näheren Bestimmungen über die Art der Ablieferung und die Stellen, an die die Ablieferung zu erfalgen hat, werden noch bekannt gegeben.
4. Sämtliche Geflügelhalter haben schon jetzt die für sie in Betracht kommende Anzahl Eier zurückzulegen, und zwar jede Woche mindestens 2 Eier für jedes Huhn einschließlich der Hähne und schlechtlegenden Hühner.
5. Jeder Geflügelhalter hat für pflegliche Behandlung der Eier zu sorgen und diese zur Ablieferung nach noch zu erlassenden näheren Be st im m ungen bereitzuhalten.
6. Wer diesen Bestimmungen nicht nachkommt, handelt gegen die allgemeine Pflicht, mit zu helfen und zu sorgen, daß die Ernährung unserer Bevölkerung sick-ergestellt wird. Er setzt sich zudem der Bestrafung aus, gegebenenfalls auch der Entziehung. anderer Bedarfsgegenstände oder gar der Enteignung seines Hühnerbestandes.
Etwaige spätere Minderlieferungen der Gemeinden werden diesen als Eierempsana angerechnet; eine Ermäßigung der Lieferungspflicht findet mcht statt. r
Gießen, den 10. April 1917.
Großherzogliches Kreisnmt Gießen.
Dr. U fing er. _
Bekanntmachung
über die Errichtung von Herstektungs- und Vertriebsgeseltschaften in der Schuhindustrie. Vom 17. März 1917.
Ter Bundesrat bat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bruches rat es zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Ncichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I.
Ter Reichskanzler wird ermächtigt, die Hersteller von Schuh- Waren jeder Art, soweit sie bereits vor dem 1. August 1914 Schuhwaren hergestellt haben, auch ohne ihre Zustimmung zu Gesellschaften zu vereinigen, denen die Regelung der Herstellung und der Absatz nach Maßgabe der verfügbaren Rohstoffe imd der volkswirtschaftlichen Bedürfnisse obliegt. Unter besonderen Verhältnissen kann der Reichskanzler auf Antrag der Landeszentralbehörden anordnen, daß auch ein Betrieb, der erst nach dem 1. August 1914 mit der Herstellung von Schuhwareu begonnen hat, in eine Gesellschaft anfgenonunen wird.
Dieser Vorschrift unterliegen nicht
1. Beiriebe der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung,
8. Betriebe, in denen Schuhwareu nur handlverksmäßig hergestellt werden. .
Schnhwaren im Sinne dieser Verordnung sind nicht Schäfte sowie Holzschuhe, die ganz aus Holz ober aus Holz in Verbindung mit einer Spange von höchsterrs 2 Zentimeter Breite oder einem Kissen hergestellt sind.


