Nr. 61
IS. April
191?
KretsWatt für den
3ttf)aad*neberft<l)t : Fleischversorgung. — Arbeitskräfte für die Landwirtschaft. — und Vertnebsgesellschasten in der Schuhindustrie. — Aenderung des Gesetzes, betr.
— Bekanntmachung über ausländische Wertpapiere. —
Verkehr mit Giern. - Errichtung von Herstellung-- Höchstpreise. — Bekanntmachung über Hülsenfrüchte. Maul- und Klauenseuche.
Bekanntmachung.
Betr.: Fleischversorgnng; hier: Gotoährung einer Sonderzulage und Fleischpreise.
c „ ^i'etfe für Fleisch- und Fleischwaren werden einheitlich für alle Landgemeinden des Greises, wie folgt, festgesetzt;^ (st Ziffer 9 der Bekanntmachung, betr : Gewährung emer Lwndcrznlage vom 31. März 1917, Kreisblatt Nr 54):
das Pfund 2.00 Mk.
.. .. 1.80 ..
1. Mndfleisch
2. Kalbfleisch
3. Schweinefleisch 7 ,
4. Hammelfl,>i,'ch
5. Fleischtvurst
6. Preßkopf
7. Blut- und Lebcrwrrrst „
Es ist nicht gestattet, für bestimmte wu %oiu.|k
öv e, L - ^ re dreise als die nachstehenden zu fordern oder zu zahlen Gießen, den 5. dlpril 1917.
Großhcrzoaiiäies Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r.
„ 1.80
„ 1.70
„ 1.80
„ 1-80
„ 1.60
Fleischstücke oder Wurst-
An die Großh. Bürgermeisterrlen der Landgemeinden des Kreises.
vorstehendes ist ortsüblich bekannt zu machen und auf Durchführung der Ziffer 9 obengenannter Bekanntmachlmg ist zu achten. Gießen, den 5. April 1917.
Großherzooliches Kreisaint Gießen.
.__ Dr. II fi n a er. _
® c 1 v-: Beschaffung von Arbeitskräften für die Landwirtschaft.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
können in Zukmlft durch das Deutsche Jndustriebureau in Brustel zur Arbeit in Deutschland auch weibliche Arbeitskräfte angeivorben werden und zwar solche Arbeiterinnen, die in land- wirstschaftlechen Arbeiten erfahren sind, und die sich insbesondere für größere Güter, auf denen Rüben- und Kartoffelbau betrieben wird, eignen.
. empfehlen Ihnen, die Landtvirtschaft auf diese Möglick^eit
der Beschaffung von Arbeitskräften hinzuweisen und ettvaige 9ln- forderungen, linter Angabe der Lolm-, Unterknufts- usw. Bedingungen, an das KriegÄvirtschaftsanlt zu. Frankfurt a. M. zu richten.
Gießen, den 10. April 1917.
Großbrzo glich es Kreisamt Gießen, vr. Usinger.
Bekanntmachung
über den Verkehr mit Eiern. Vom 23. März 1917.
Auf Grund der §8 9, 14 und 15 der Verordnung des Reichskanzlers über Eier vom 12. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 927) und der §§ 12 und 15 der Verordnung des Bundesrats über die Errichtung von Preisprüfuiigsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. Scptember/4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607, 728) wird folgendes bestimmt:
I. All g em eines.
8 1. Die Geflügelhalter dürfen die in ihrem Betrieb erzeugten Eier von Hühnern, Gänsen und Enten, die sie nicht in ihrem eigenen Haushalt nach Maßgabe der Bestiinmung des 8 3 verwenden, nur an die gemäß 8 12 bestcllteii und für ihre Gemeinde zuständigen Aufkäufer abgcben. Dies gilt auch von Eiern von solchen Tieren, die der Geflügelhalter in seinem Betriebe ganz oder teilweise füttert, ohne Rücksicht darauf, ob diese Tiere im Eigentum des Geflügelhalters stehen oder nicht.
Für die Abgabe von Bruteiern gelten die Bestimmungen unserer Bekanntmachung vom 27. Februar 1917.
Jede anderweitige Abgabe und Empfangnahme von Eiern ist. unbeschadet der Bestimmungen über die Regelung des Verbrauchs von Eiern, verboten, ebenso das Unternehmen hierzu.
II. Lies eruugspflicht.
8 2. Die Landcs-Eicrstelle legt den Kommnnalverbändcn eine L i e f e r u n g s p f l i ch t auf. Diese Liefernngspflicht wird nach dem bei der Zählung vom 1. Dezember 1916 festgestellien Stand der Hühnerhaltung abzüglich 20 vom Hundert für Hähne und für schlechtlegende Hühner bemessen und für das Huhn auf 36 Eier im Jahre festgesetzt.
Tie Konununalverbände sind berechtigt und im Bedarfsfälle verpflichtet, diese Lieferungspflicht auf die Gemeinden umzulegen.
8 3- Tie Kommunalverbände oder Gemeinden treffen dre näheren Amveisungen wegen derAbgabevonEierndurch die einzelnen Geflügelhalter. Diese Amveisungen sind rn ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Die Abgabepflicht des einzelnen Geflügelhalters wird gemäß 8 2 auf 36 Euer für das Huhn im Jahve abgestellt mit der Maßgabe, daß jedesmal 20 Prozent des Hühnerbestaudes in Abzug gebracht wird.
8 4. Die Gemeinden haben die nach der bestehenden Verbrauchsregelung und nach der Festsetzung des Kommunalverbandes zur Abgabe an die versorgungsberechtigten Gemeinde einwohn er erforderliche Anzahl Eier bei der Ablieferung in Abzug zu bringen, jedoch höchstens 26 Euer auf den Kopf der zu versorgenden Bevölkerung im Jahr.
8 5. Die Verteilung der Lieferungspflicht auf die einzelnen Monate erfolgt durch die L a n d e s - E i er st e l l e. Es sind von dem gemäß 8 3 Absatz 2 in Betracht kommenden Hühnerbestand für das Huhn abzuliefern: -
bis zum 31. Mai 1917.22 Eier
bis zum 31. Juli 1917 weitere .... 8 Eier
bis zum 31. Oktober 1917 restliche . . 6 Eier
8,6. Die K o m m u n a l v e r bä n d e und Gemeinden haften für die Erfüllung der für sie festgestellten gesamten Lieferungs- Pflicht in der Weise, daß ihnen die etwaige Minderlieferung als Eierempfang angerechnct wird und daß sich ihre Lieferungspflicht infolge der Minderlieferung nicht ermäßigt.
Erfüllt ein Kommunalverband oder eine Gemeinde ohne aus- veiclwndc Begründung die Lieferungspflicht nicht, so kann die Ein- kaufsgesellsckwft für das Großherzogtum Hessen m. b. H. aus Antrag der Landes-Eierstelle die Zuteilung anderer Bedarfsgegenstände zu- rückstellen, bis die Lieferung erfolgt ist.
8 7. Die Kommunalverbände haben die nach Abzug der von der Landes-Eierstelle für sie festgesetzten Lieferungspflicht verbleibende Eiermenge denjenigen Gemeinden zuznteilen, deren Lieferungssolt nicht ansreicht, um die versorgungsberechtigten Ge- meindeeinwobner im Rahmen des festgesetzten Jahresverbrauchs und nach der bestehenden Verbrauchsregelung genügend zu versorgen. Sie köni^n zu diesem Zweck die Üeberschußgemeinden zur Regelmäßigen Abgabe bestimmter 'Eiermengen an die Bedarfsgemeinden verpflichten.
8 8. Soweit das errechnete Lieferungssoll eines Kommunalverbandes nicht ausreicht, um seine Lieserungspflicht gegenüber den Bedarfsgemeinden zu genügen, Nürd dem Kvminunalverbandc von der Landes-Eierstelle die erforderlickw Anzahl Eier ans Ueberschuß- kommunalverbändcn zugewiesen. Die Landes-Ei?-fi *tte kann zu diesem Zweck die Ueberschußkommunalverbändc zur regelmäßigen Abgabe bestimmter Eiermeugen an die Bedarfskommunalverbände verpflichten.
8 9. Die Kvnnnunalverbände haben, soweit erforderlich, KommunalVerbands - S a m m e l st el l e n zu errichten.
Diese haben für die ordnungsmäßige Sammlung, pflegliche Behandlung und Ablieferung der Eier nach den näheren Bestimmungen des Kommunalverbandes zu sorgen.
Als Inhaber der Sam mel stellen sollen in erster Linie Händler bestellt werden, die bereits vor dem 1. August 1914 gewerbsmäßig Eier zur Weiterveräußerung erworben oder den Erlverb vemittelt haben.
8 10. Geflügelhaltern, die ihre Liefernngspflicht ohne ausreichende Begründung nicht erfüllen, kann der Kvmunmalverband nach fruchtloser Verwarnung die Zuteilung anderer Vedarfsgegen- stände sperren. Bei beharrlicher unbegründeter Weigerung kann der Kommunalverband den Hühnerbestand ganz oder teilweise enteignen. Den Uebernahmepreis bestimmt der Kommunalverband nach Anhörung von Sachverständigen endgültig.
8 II. lieber das Verfahren bei Feststellung der Lieferungs- Pflicht und b-ei den Sammelstellen kann.die Landes-Eierstelle einheitliche Anordnungen erlassen, insbesondere die Verwendung von Vordrucken vor schreiben..
Das Verfahren zur Durchführung des EierausgleichS zwischen verschiedenen Kommunalvcrbänden regelt die Landes-Eierstelle: dasjenige zur Durchführung des Ausgleichs zwischen den Gemeinden eines Bezirks der Kommunal verband, soweit nicht mit Rücksicht auf die Durchführung des Ausgleichs zwischen verschiedenen Bezirken Anordnungen der Landes-Eierstelle erforderlich sind.
III. A u f k ä u f e r.
8 12. Die nach 8 1 Absatz 1 bestellten Aufkäufer erhalten eine von der Landes-Eierstelle auszustellende Ausweiskartc; für Angestellte können Beikarten ausgestellt norden.
*


