Ausgabe 
11.4.1917
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Nr. 60

11. April

1917

HrrhaltS-ttebersicht: Erokherzog Ernst Ludwig-Iubiläumsststtung. Herabsetzung der Diel liationen. - Verarbeitung von Zlartosfeln auf Branntwein. Unterbringung von Kindern aus dem rheinisch-westfälischen Industriegebiet.

Erotzherzog C nst Lui>wig-)ubi!Sumsftistung.

ß 1. Wir ERNST LUDWIG Großherzog von Hessen Und bei Rhein errichten und genehmigen unter dem Namen Großherzog Ernst Luüwig-Jubiläumsstiftung" eine Stifnmg mit dem Sitz in Tarmstadt und überweisen ihr zu dem in §2 genannten Zweck die durch die Jubiläumsspende des Hessischen Volles aufge­brachte Summe von 2 40)000 Mark, in Worten: Zwei Millionen vierhunderttausend Mark, in barem Gelde oder Anlagewerten als Stammkapital. Wir behalten uns vor, diesen Betrag zu erhöhen.

§ 2. Der Zweck der Stisttmg ist, Einrichtungen zu schaffen und -!u betreiben, die der Erholung und Kräftigung hessischer Krieger in einem Erholungsheim dienen.

§ 3. Wenn oder solange, zu dem Bau eines Erholungsheims noch nicht geschritten ro-ird, können von den Erträgnissen der Stif­tung Mittel zur ^ierfügung gestellt werdet:, um hessischen 5kriegecn Erholung und Kräftigung ihrer Gesundheit in anderer Werse zu ermöglichen.

§ 4. Die Stiftung wird drrrch ein .Kuratorium vertreten und verwaltet, dem die jeweiligen ersten Präsidenten der beLen Kam­mern der Landstände angehören.

Wir werden noch andere Persönlichkeiten bis zur Höchst-ahl von 25 zu Mitgliedern des Kuratoriums berufen.

Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mit­glieder desselben, darunter einer der Präsidenten der beiden Kam-- meru der Landstände, bei der Beschlußfassung dtrrch Stimmabgabe

mitnnrken.

Sämtliche Besckstüsse des Kuratoriums bedürfen Unserer Ge­nehm ignng.

§ 5. In erster: Linie kommen bei der Stiftung Krieger in Be­tracht, die an dem jetzigen Weltkrieg in irgend einer Weise teil- genommen und vorher die hessische Staatsangehörigkeit besessen oder in Hesfelr gewohnt haben. > f

Sollten dereinst solche nicht mehr vorhanden sein, so sollen hessisckw Teilnehmer an einer etwaigen künftigen kriegerischen Unternehmung des Deutschen Reichs bedacht werden; beim Fehlen Nuch dieser hessische Soldaten, die infolge der Erfüllung ihrer Dienstpflicht der Erholung bedürftig werden.

8 6. Das Kuratorium ist ermächttgt, mit Unserer Zustimmung

1. Ausführnngsvorschriften jeder Art zu erlassen,

2. die Satznugn, im Rahmen des Zwecks der Stiftung zu ändern und zu ergänzen.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrück- ten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, den 17. März 1917.

(L.S.) gez.: ERNST LUDWIG

_ ggez.: v. Ewald. v. Homberg k.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nachstehendes ist ortsüblich bekannt zu machen und zu beachten.

l. Tie am 16. April 1917 in Kraft tretende Herabsetzung der Mehlrationen macht Mich eine Herabsetzung der gegenwärtig auf die Reichsreisebrottnarlen zu verabfolgenden Mengen an Gebäck erforderlich.

Tie Reichs getreidestelle hat daher bestimmt, daß vom 16. April 1917 ab auf Reichsreisebrotmarkeir duvchfck-nittlich nid# mehr als 200 Gramm Gebäck täglich zu verabfolgen sind.

Für jeden Tag der Prise dürfen hiernach nicht Mehr als 4 Reichs reisebvottnarktzn, die je einen ans 40 Gramm nnd einen solchen Mlf 10 Gramm Gebäck lautenden Abschnitt enthalten, aus- gelstmdigt strerden.

Es sind noch bis zum 15. Mai 1917 die Marken alten und die neuen Mnsters nebeneirmnder in Geltung, von genanntem Tage ab aber nur noch die Marken neuen Musters.

3. Tie Gemeinden, die nach dem 15. Mai 1917 noch im Besitze von Marken alten Ntusters sein sollten, haben diese zu vernicksten. Eine Riickgabe der alten oder ihr Umtausch gegen neue Marken kann nicht stattfinden.

4. Ferner haben die Gemeinden, die nach dem 15. Mai 1917 Noch im Besitze von YNarcken alten Musters gewesen sein sollten, uns deren Zahl mitzu teilen, damit ihnen die infolge des Bezuges dieser Marlen angerechneteir Mehl- bezw. Getreidemengen wieder gilt- geschrieben werden können.

Gießen, den 7. dlpril 1917.

Grvßherzogliches .Kreisamt Gießen.

Or. U s i n g e r.

Bekanntmachung

Wer Verarbeitung von Kartoffeln auf Branntwein.

Vom 22. Mürz 1917.

Auf Grund der Bekanntmachung über K'riegsmaßnabmen zur Sicherung der Volksernährmrg vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetz­blatt S. 401) wird verordnet: ,

§ 1. Kartoffeln dürfen im Betrirbsjcchr 1916/17 auf Brannt­wein nur verarbeitet werden, soweit sie sich zur menschlicher« Er­nährung nickst eignen und nicht in einer in unmittelbarer Nähe be­findlichen Trockenanlage oder Stärkefabrik verarbeitet werden können.

Tie Bremrereibesitzer ober deren Stellvertreter in der SMhmg des Brenne reibetriebs haben dem Kommunal verband anznzeigen;

1. unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung, ob ste in ihrem Betriebe Kartoffeln verarbeiten werden;

2. am Schlüsse einer jeden Wtoche, wieviel Zentner Kartoffeln in der abgelaufenen Wdche eingemaischt worden sind;

3. unverzüglich nach Einstellung des Einmaischens von Kar­toffeln, »varur zum letzten Male Kartoffeln eingemaischt wo»- den sind.

§ 2. Erweist sich der Besitzer oder Leiter eines Brennerei­betriebs in der Befolgung der Vorschriften im § 1 unznverläffiv, so jhctt die untere Verwaltungsbehörde den Brennereibetrieb zu schließen. Die Entscheidung ist endgültig.

§ 3. Der Prasiderrt des Kriegsernährungsamts ^ kann Ab­nahmen von den Borsckwiften dieser Verordnung zerlassen.

§ 4. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstr^a bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bcstrvßr

1. wer der Vorschrift im -§( 1 Abs. 1 zuwider Kartoffeln cs? Branntwein verarbeitet;

2. wer die im § 1 Abs. 2 vorgeschrievenen Anzeigen nicht recht­zeitig erstattet oder wissentlich unrichtige oder nnvollstän­dige Angaben macht.

Neben der Strafe kann auf Einziehung des verbotswidrig her- gestellterr Branntweins erkannt werden, ohne Unterschied, ob er dem Täter gehört oder nicht.

85. Diese Verordnung tritt nrit dem 24. Mär-1917 in Kraft.

Die Bekanntmachung über Verarztung von Kartoffeln auf Branntwein in Kleinbrennereien »om 26. Oktober 1916 (ReichS- Gesetzbl. S. 1198) wird aufgehoben.

Berlin, den 22. März 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

zur Ausführung der Bekanntmachung über Verarbeitung von Ka»- tosfeln auf Branntwein. Vom 22. März 1817.

Vom 29. März 1917.

Untere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 2 der eingangs erwähnten Bekanntmachung ist das zuständige Grrßh. Kreisamt, Tarmstadt, den 29. März 1917.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k.

An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Sie wollen die in Ihrem Gemeindebezirk wvhnonden Bren­nereibesitzer von Vorstehendem bedeuten. [

Gießen, den 8. April 1917.

Grotzve . * Htv-* £ ersamt Gießen Dr. Usinger.

An die Großß. «rgermriftereien der Landgemeinden des Kreises.

Falls in ihrer Gemeinde Kmder aus dem rheinisch 1 *csi fnlischeu Industriegebiet untergeb rockst »varden sind oder werden sollen, wollen Sie uns binnen 24 Sturzen unter Arr-abe der Zccht lstcrüber Mitteilung machen. Febl berichte find zu erstatten.

Gießen, den 4. April 1917.

Großherzoalrchs Kreissmt Vießcn. vr. U s i n g e r.

BiühSsche Universitäts-Drucksrsi. Schuistr. 7

Zwillingsrunddruck der B rn h l'schen Nn:v.-Buch« und Steindruckerei. R. Lange, Swtzrn.